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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen den Verein B._ (Beschwerdegegner) bezüglich seines Ausschlusses bzw. seiner Streichung als Vereinsmitglied. Der Beschwerdeführer focht den Beschluss des Vereins an, ihn im Wege der "Streichung" aus dem Verein zu entfernen, und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses, eventualiter dessen Aufhebung. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage und die Berufung des Beschwerdeführers ab. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Gerichte Bundesrecht verletzten, insbesondere das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und ob der Sachverhalt willkürlich festgestellt wurde (Art. 9 BV).
SachverhaltDer Verein B._ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der dem Dachverband C._ angegliedert ist. Die Statuten des Vereins sehen zwei unterschiedliche Verfahren zur Beendigung der Mitgliedschaft vor: die "Streichung" und den "Ausschluss". Beide Verfahren führen zu einer Ausschliessung gemäss Art. 72 ZGB, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, Verfahrensbestimmungen und Konsequenzen.
Am 15. September 2021 beschloss der Vereinsvorstand, A._ als Mitglied zu streichen, nachdem er ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Dieser Beschluss wurde am 30. April 2022 von der Vereinsversammlung auf Rekurs des Beschwerdeführers hin bestätigt. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren reichte A._ am 30. Januar 2023 Klage beim Bezirksgericht ein, mit dem Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Streichungsbeschlusses. Die Klage wurde vom Bezirksgericht und in der Folge vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.
Rechtliche Grundlagen und allgemeine Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht legte zunächst die massgebenden rechtlichen Grundlagen dar: * Ausschliessung aus dem Verein (Art. 72 ZGB): Die Statuten können Gründe für den Ausschluss bestimmen oder die Ausschliessung ohne Angabe von Gründen gestatten. In diesen Fällen ist eine Anfechtung aus materiellen Gründen nicht statthaft. Fehlen statutarische Bestimmungen, ist ein Ausschluss nur durch Vereinsbeschluss aus wichtigen Gründen zulässig. * Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB): Ein Beschluss über die Ausschliessung kann wegen Verletzung von Gesetz oder Statuten angefochten werden. Eine Anfechtung aus materiellen Gründen ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Statuten Gründe bestimmen oder einen grundlosen Ausschluss erlauben. Hingegen ist eine Anfechtung wegen formeller Mängel, insbesondere vereinsinterner Verfahrensmängel, zulässig. * Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB): Jede Ausschliessung untersteht dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Rechtsmissbrauch liegt u.a. vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird oder von mehreren gleichwertigen Handlungsmöglichkeiten diejenige gewählt wird, die dem anderen ohne sachlichen Grund besondere Nachteile bringt (Gebot schonender Rechtsausübung). * Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen: Schwerwiegende Verfahrensmängel können die Nichtigkeit eines Beschlusses zur Folge haben, jedoch ist bei der Annahme von Nichtigkeit Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2). * Kognition des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur formell ausreichend begründete Einwände (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge verfassungsmässiger Rechte gilt das qualifizierte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), welches klare, detaillierte und belegte Rügen erfordert. Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz liegt das Bundesgericht grundsätzlich zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); diese können nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür gemäss Art. 9 BV) oder einer anderen Bundesrechtsverletzung gerügt werden, wobei die Erheblichkeit für den Verfahrensausgang darzulegen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Rügen sind mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) unzulässig.
Statutarische Grundlagen des Vereins B.__Die Statuten des Beschwerdegegners sehen konkret vor: * Streichung (Art. 9 der Statuten): Mitglieder, welche das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand gestrichen werden. Dem betroffenen Mitglied steht das rechtliche Gehör zu. Gegen den Streichungsbeschluss kann Rekurs an die nächste ordentliche Generalversammlung (GV) erhoben werden, welche endgültig mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. * Ausschluss (Art. 11 der Statuten): Ein Mitglied kann wegen schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente des Dachverbands C._ oder seiner Sektionen sowie wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder des Dachverbands C._ ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die GV mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied ein Rekurs an das Verbandsgericht des Dachverbands C.__ offen.
Begründung des ObergerichtsDas Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die erstinstanzliche Abweisung der Klage. Es hielt fest, dass dem Verein grundsätzlich die Wahl zwischen den beiden Ausschlussarten zustehe, sofern die Voraussetzungen für beide Verfahren gegeben seien. Die Gerichte könnten jedoch prüfen, ob das richtige Verfahren angewandt wurde.
Das Obergericht bejahte die Voraussetzungen für eine Streichung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit gegenüber dem Verein und dessen Vorstand sehr kritisch gewesen sei, sich über Vorgaben hinweggesetzt und sich als sehr prozessfreudig erwiesen habe, indem er verschiedene Gerichtsverfahren gegen den Verein angestrengt und damit grossen administrativen Aufwand verursacht habe. Zudem habe er vereinsintern Unruhe gestiftet. Weiter habe er den Fachausschuss Zucht, den Vorstand sowie andere Züchter verunglimpft (u.a. als "D.__ (Hunderasse) vermehrende Damen") und in seiner Kandidatur für das Vereinspräsidium den Vorstand und den bisherigen Präsidenten angegriffen. Diese Verunglimpfungen hätten die anderen Vereinsmitglieder ohne weiteres als Streichungsgrund («Störung des guten Einvernehmens») begreifen können. Da sowohl Gründe für eine Streichung als auch für einen Ausschluss vorlagen, sei es dem Beschwerdegegner freigestanden, welches Verfahren er einleiten wollte. Die Feststellungen des Obergerichts zum Sachverhalt wurden vom Beschwerdeführer nicht hinreichend als falsch gerügt.
Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers durch das BundesgerichtDer Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV).
1. Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots (E. 4.1)Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vorstand habe die Streichung allein gewählt, um ihm den Gang an das Verbandsgericht zu verwehren, da dieses die "eigentlichen" Ausschlussgründe (die angeblich schwerwiegender waren) nie bejaht hätte. Dies sei eine zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstituts und verletze das Gebot der schonenden Rechtsausübung. Er legte einen Sachverhalt dar, der das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Vorstands belegen sollte.
Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich unzulässig von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts entfernte, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge (gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG) zu erheben. Es genüge nicht, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vorinstanzlichen Feststellungen pauschal als willkürlich oder unvollständig zu bezeichnen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer präzise Aktenhinweise vorlegen müssen, die belegen, dass er entsprechende Sachverhaltsrügen bereits vor Obergericht erhoben hat und diese dort übergangen wurden (Gebot der Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG). Da die tatsächliche Grundlage für die Rüge des Rechtsmissbrauchs fehlte, konnte auf diese, wie auch auf die damit verbundene Gehörsrüge, nicht eingegangen werden.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) (E. 4.2)Der Beschwerdeführer argumentierte, ihm sei durch das Streichungsverfahren im Vergleich zum Ausschlussverfahren eine Instanz und damit eine zusätzliche Möglichkeit zur Stellungnahme verloren gegangen.
Das Bundesgericht entgegnete, dass diese Rüge sich nicht gegen die kantonalen Gerichtsbehörden richte, sondern gegen den Beschwerdegegner, d.h. als vereinsinterne Verfahrensvorschrift gerügt werde. Es war zudem nicht ersichtlich, dass diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben worden war. Das Obergericht hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer im vereinsinternen Verfahren zweimal Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Die Anforderungen an das rechtliche Gehör bestimmen sich nach den Eigenheiten des konkreten Verfahrens. Es ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ausreichend, wenn das Mitglied seine Einwendungen vor dem Ausschluss vorbringen kann (vgl. BGE 90 II 346 E. 2; BGE 85 II 525 E. 9c; Urteil 5A_942/2022 E. 5.2.1), was hier der Fall war. Die Rüge erwies sich daher als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte.
3. Beeinflussung/Täuschung der Generalversammlung (E. 4.3)Der Beschwerdeführer rügte, der Vorstand hätte ihm im Streichungsverfahren nur Vorwürfe machen dürfen, die einen Streichungsgrund begründen. Da die Mitglieder der GV juristische Laien seien, sei ihnen nicht aufgefallen, dass es sich bei der Mehrzahl der Vorhalte um Ausschlussgründe gehandelt habe, wodurch der Vorstand die Mitglieder beeinflusst oder gar getäuscht habe.
Das Bundesgericht verwarf auch diese Rüge. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit der obergerichtlichen Feststellung auseinander, dass die Vereinsmitglieder die ihm vorgeworfenen Verunglimpfungen anderer Mitglieder "ohne weiteres unter den strittigen Streichungsgrund subsumieren konnten". Er bestritt nicht die konkreten Vorkommnisse. Seine Behauptung, den Mitgliedern sei die Unterscheidung zwischen Streichungs- und Ausschlussgründen nicht aufgefallen, stellte eine unzulässige Ergänzung des Sachverhalts dar, ohne eine willkürliche oder unvollständige Feststellung des Obergerichts zu rügen. Der Beschwerdeführer nannte keine konkreten Ausschlussgründe, die zur Verwirrung geführt hätten, und brachte auch nicht vor, er hätte sich an der Vereinsversammlung nicht zu den Vorwürfen äussern können. Die Rüge war somit unbegründet oder unzulässig.
4. Monopolstellung des Vereins (E. 4.4)Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner geniesse eine Monopolstellung im Bereich der Hunderasse "D.__", und eine Mitgliedschaft sei für die Weiterführung der Zucht alternativlos. Ein Ausschluss habe daher weitreichendere Folgen als in einem "normalen Verein".
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegte, gestützt auf welchen Rechtssatz sich ein Anspruch auf Weiterführung der Mitgliedschaft ergäbe, womit er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf das Rechtsmissbrauchsverbot berufen wollte, galten die bereits unter E. 4.1 dargelegten Argumente (keine Rüge vor Obergericht, fehlende Sachverhaltsgrundlage). Die Rüge war daher unzulässig.
Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner war nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Streichung des Beschwerdeführers aus dem Verein. Die zentralen Punkte des Urteils sind: 1. Vereinsautonomie bei doppelten Ausschlussgründen: Bestehen sowohl Gründe für eine "Streichung" als auch für einen "Ausschluss" gemäss den Statuten eines Vereins, steht dem Verein grundsätzlich die Wahl des Verfahrens frei. 2. Verbindlichkeit des Sachverhalts: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen gebunden, es sei denn, diese sind willkürlich oder beruhen auf einer anderen Bundesrechtsverletzung, wobei dies präzise und substanziiert gerügt werden muss (qualifiziertes Rügeprinzip). Eine blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise genügt nicht. 3. Letztinstanzlichkeit: Neue Rügen, die nicht bereits vor den kantonalen Vorinstanzen vorgebracht wurden, sind vor Bundesgericht unzulässig. 4. Rechtsmissbrauchsverbot: Die Behauptung des Rechtsmissbrauchs setzt eine fundierte tatsächliche Grundlage voraus, die vom Beschwerdeführer nach den genannten Grundsätzen zu belegen ist. 5. Rechtliches Gehör: Das rechtliche Gehör im vereinsinternen Ausschlussverfahren ist gewahrt, wenn das betroffene Mitglied vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; die Wahl eines Verfahrens, das im Vergleich zu einem anderen weniger Äusserungsmöglichkeiten bietet, stellt keine Verletzung dar, solange die Mindestanforderungen erfüllt sind.