Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_682/2023 vom 4. Dezember 2025

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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_682/2023 vom 4. Dezember 2025 befasst sich mit der zentralen Frage der Kumulierung von Ordnungsbussen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bei mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen eine gerichtliche Anordnung innerhalb desselben Vollstreckungsverfahrens.

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Der Fall betrifft eine langjährige Auseinandersetzung zwischen A._ (Beschwerdeführerin) und B._ (Beschwerdegegner). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 24. Februar 2020 untersagte das Kantonsgericht Zug der Beschwerdeführerin, spezifische persönlichkeitsverletzende Aussagen – namentlich den Vorwurf des versuchten Mordes, der Todesdrohung und des betrügerischen Versuchs zur Aneignung von Vermögen – gegenüber dem Beschwerdegegner oder Dritten zu wiederholen. Für den Fall der Missachtung dieser Anordnung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2 eine Ordnungsbusse "in Höhe von CHF 5'000.00" angedroht.

Im November 2022 reichte der Beschwerdegegner ein Vollstreckungsgesuch ein, da die Beschwerdeführerin die Untersagungen in mindestens acht Fällen missachtet habe (sieben E-Mails und Äusserungen in einem US-Gerichtsverfahren). Er beantragte die Auferlegung von Ordnungsbussen in einer Gesamthöhe von CHF 40'000.-- (8 x CHF 5'000.--).

Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 31. März 2023 zur Zahlung einer Ordnungsbusse von insgesamt CHF 20'000.--. Er befand, dass in sieben E-Mails und bei einer gerichtlichen Befragung in den USA die Anordnungen missachtet worden seien. Die E-Mail-Korrespondenzen vom 1./4. April 2022 sowie vom 22./23. August 2022 wurden dabei jeweils als Einheit betrachtet, sodass insgesamt vier Zuwiderhandlungen festgestellt und mit je CHF 5'000.-- (4 x CHF 5'000.-- = CHF 20'000.--) sanktioniert wurden.

Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde der A.__ gegen diesen Entscheid am 19. Juli 2023 ab und bestätigte die Ordnungsbusse von CHF 20'000.--.

2. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen

Der Streitwert der vor Bundesgericht angefochtenen Ordnungsbusse beträgt CHF 20'000.--, womit das gesetzliche Streitwerterfordernis von CHF 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erfüllt ist. Die Beschwerde war daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellte.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Frage, ob das Vollstreckungsgericht bei mehrfacher Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Anordnung in ein und demselben Vollstreckungsverfahren über die Maximalbusse von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO hinausgehen könne (sogenannte "Bussenkumulation"), vom Bundesgericht noch nicht beantwortet worden sei und in der Lehre kontrovers diskutiert werde. Sie betonte die Relevanz dieser Frage für die Gerichtspraxis und die geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie bei der gesetzlichen Obergrenze von CHF 5'000.-- je auf anderem Weg mit ausreichendem Streitwert dem Bundesgericht vorgelegt würde.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die aufgeworfene Frage die Auslegung von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO betrifft und bisher nicht höchstrichterlich geklärt wurde. Es anerkannte die allgemeine Tragweite und die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die kantonalen Instanzen. Daher trat es, unabhängig vom Streitwert, gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG auf die Beschwerde ein.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Die Haltung der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin

Das Obergericht hatte die Kumulation von Ordnungsbussen bejaht. Es argumentierte, dass die Lehre die mehrfache Anordnung von Ordnungsbussen bei wiederholten Verstössen praktisch einhellig befürworte. Es unterschied zwischen einer Höchstgrenze für die einzelne Busse (CHF 5'000.--) und der Möglichkeit, mehrere solcher Bussen für verschiedene Verstösse in einem Verfahren zusammenzufassen, wodurch sich der Gesamtbetrag erhöhe, nicht aber der Betrag der Einzelbusse. Auch die Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz oder der Notwendigkeit separater Vollstreckungsverfahren wurden verworfen.

Die Beschwerdeführerin bestritt die "einhellige" Lehrmeinung und vertrat die Ansicht, dass eine Ordnungsbusse von CHF 5'000.-- in einem einzigen Vollstreckungsverfahren nur einmal angeordnet werden dürfe. Sie hob den Charakter der Ordnungsbusse als "Beugemittel" hervor, das auf zukünftige Befolgung abzielt, und nicht als pönale Sanktion für vergangene Verstösse. Die gesetzliche Obergrenze von CHF 5'000.-- sei Ausdruck der Verhältnismässigkeit und diene dem Schutz des Schuldners vor richterlicher Willkür und der Taktiererei des Gläubigers, der ansonsten Zuwiderhandlungen kumulieren könnte.

3.2. Auslegung von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht unterzog Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO einer detaillierten Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck.

  • Zur Lehrmeinung: Das Bundesgericht stellte klar, dass die Lehre entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht einhellig die Kumulation im selben Verfahren bejaht. Die meisten Autoren sprechen von der Möglichkeit, die Busse erneut in einem neuen Vollstreckungsverfahren auszusprechen, wenn der Schuldner die Anordnung weiterhin missachtet. Einzelne Autoren wie DANIEL STAEHELIN äussern sich explizit dahingehend, dass die Ordnungsbusse von CHF 5'000.-- "nur einmal angeordnet werden kann, ansonsten die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre".

  • Wortlautauslegung: Der Wortlaut "eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.--" gibt keine explizite Antwort auf die Kumulationsfrage. Er deutet jedoch darauf hin, dass dieser Betrag im einzelnen Vollstreckungsverfahren nicht überschritten werden darf. Eine Kumulation, die im Ergebnis eine höhere Busse als CHF 5'000.-- in einem einzigen Verfahren zur Folge hätte, liesse sich mit dem Text nicht ohne Weiteres vereinbaren.

  • Systematische Auslegung:

    • Der Vergleich mit Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) ist nicht zielführend, da die Ordnungsbusse zivilrechtlichen Charakter hat, in einem summarischen Verfahren verhängt wird, nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann und primär der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dient, wenngleich sie auch retrospektiv Verstösse ahndet.
    • Der entscheidende systematische Hinweis ergibt sich aus Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, der eine Ordnungsbusse "bis zu Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung" vorsieht. Das Fehlen einer analogen Formulierung wie "je Widerhandlung" in lit. b legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Ordnungsbusse nach lit. b – im Gegensatz zu lit. c – keine über den Höchstbetrag von CHF 5'000.-- hinausgehende Kumulation im selben Vollstreckungsverfahren zulassen wollte.
  • Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck):

    • Der Zweck der Ordnungsbusse ist die Realerfüllung und die Durchbrechung des Widerstands des Schuldners. Hierfür muss die Möglichkeit bestehen, bei wiederholter Missachtung in neuen Vollstreckungsverfahren erneut eine Ordnungsbusse zu verhängen. Die Annahme, die CHF 5'000.---Grenze gelte über alle Vollstreckungsverfahren hinweg, würde den Beugecharakter der Massnahme untergraben. Insofern wies das Bundesgericht die gegenteilige Auffassung von STAEHELIN zurück.
    • Gleichzeitig ist das Gebot der Rechtssicherheit zu beachten. Der Schuldner muss vorhersehen können, welcher Maximalbetrag an Ordnungsbussen ihn im Falle der Nichtbefolgung erwartet. Eine willkürliche Aufteilung eines Sachverhalts in mehrere Zuwiderhandlungen durch das Vollstreckungsgericht oder eine gezielte Kumulation durch den Vollstreckungskläger zur Beeinflussung der Bussgelderhöhe würde der Rechtssicherheit zuwiderlaufen.
    • Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Höchstbetrag von CHF 5'000.-- auf das einzelne Vollstreckungsverfahren zu beziehen ist. Im selben Vollstreckungsverfahren kann pro Androhung daher nur eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.-- verhängt werden, auch wenn die gerichtliche Verpflichtung mehrfach verletzt wurde. Dies wird dem primären Zweck der Realvollstreckung gerecht und wahrt die Rechtssicherheit.

3.3. Entscheid im konkreten Fall

Die Kumulation der Ordnungsbussen für vier Zuwiderhandlungen zu einem Gesamtbetrag von CHF 20'000.-- innerhalb desselben Vollstreckungsverfahrens erweist sich als bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde insofern teilweise gut. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.-- nicht substantiiert bestritt (insbesondere die E-Mail-Verstösse), wurde sie zur Bezahlung einer einzigen Ordnungsbusse von CHF 5'000.-- verurteilt. Die Rügen bezüglich der "Depositions" in den USA wurden mangels ausreichender Begründung für die anderen Verstösse nicht weiter behandelt.

4. Kostenfolgen

Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten im Verhältnis 1/4 zu 3/4 zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner aufgeteilt, und der Beschwerdegegner wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Das Bundesgericht bejahte die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO von maximal CHF 5'000.-- bei mehreren Zuwiderhandlungen im selben Vollstreckungsverfahren kumuliert werden darf.
  2. Limit pro Verfahren: Der Höchstbetrag von CHF 5'000.-- gilt pro einzelnes Vollstreckungsverfahren. Eine Kumulation von Ordnungsbussen über CHF 5'000.-- hinaus für mehrere Verstösse im selben Verfahren ist unzulässig.
  3. Wortlaut, Systematik und Zweck: Diese Auslegung stützt sich auf den Wortlaut der Norm, die Systematik (insbesondere den Vergleich mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, der explizit eine tägliche Busse vorsieht) und den Zweck der Ordnungsbusse, der primär in der Realvollstreckung und der Wahrung der Rechtssicherheit liegt.
  4. Erneute Verhängung in neuen Verfahren: Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass die gesetzliche Höchstgrenze von CHF 5'000.-- auch über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg gilt. Bei anhaltender Missachtung des Urteils kann der Vollstreckungsgläubiger erneut ein Vollstreckungsgesuch einreichen und im Rahmen eines neuen Verfahrens eine weitere Ordnungsbusse von maximal CHF 5'000.-- erwirken. Dies dient dazu, den Beugedruck aufrechtzuerhalten.
  5. Entscheid im konkreten Fall: Die vom Obergericht bestätigte Ordnungsbusse von CHF 20'000.-- für vier Verstösse in einem Verfahren wurde auf CHF 5'000.-- reduziert.