Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 4A_81/2025 vom 7. November 2025
1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens * Beschwerdeführerin: A._ SA (Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bank H._ SA). * Opponenten: B._ und C._ (wirtschaftlich Berechtigte von Bankkonten). * Gegenstand: Vollstreckung eines Rechenschaftsablagebefehls (Leistung einer Disziplinarbusse wegen Nichterfüllung). * Vorinstanzen: Pretore des Bezirks Lugano (erstinstanzlich), II. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin (kantonal letztinstanzlich).
2. Sachverhalt und Vorverfahren Der Treuhänder D._ verwaltete panamaische Gesellschaften, darunter E._ Inc. (im Besitz von B._) und F._ Inc. (im Besitz von C._). Diese Gesellschaften unterhielten Bankbeziehungen bei der H._ SA, wobei B._ und C._ die wirtschaftlich Berechtigten waren. Die Opponenten hegten den Verdacht, dass der Treuhänder seine Einzelprokura missbraucht hatte, um Verluste der Gesellschaft G._ SA (im Besitz des Treuhänders und B._) unter bewusster oder unbewusster Mittäterschaft der Bank zu decken. Da die Bank nicht alle gewünschten Dokumente lieferte, klagten B._ und C._ gegen die H._ SA auf Auskunft. Mit Urteil vom 15. Juni 2023 ordnete der Pretore der H._ SA an, den Klägern innert 30 Tagen sämtliche schriftlichen und digitalen Unterlagen und Bankauszüge betreffend Bankgeschäfte, Bewegungen, Kontosaldi, Vermögenssituationen und Verträge der Gesellschaften E._ Inc. und F._ Inc. mit G.__ SA, insbesondere bezüglich ihrer gegenseitigen Beziehungen, Soll- und Habenpositionen sowie allfälliger Verpfändungsverträge, zu liefern. Dieses Urteil enthielt eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sowie die Warnung, dass bei Nichterfüllung innert 30 Tagen nach Rechtskraft eine Disziplinarbusse von CHF 1'000.- pro Verzugstag beantragt werde. Dieses Urteil wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Im Mai 2024 fusionierte die H._ SA mit der A._ SA, die somit ihre Rechtsnachfolgerin wurde. Da die Opponenten die Rechenschaftspflicht als nicht erfüllt erachteten, beantragten sie die Vollstreckung des Urteils vom 15. Juni 2023. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 verurteilte der Pretore die A._ SA zur Zahlung einer Disziplinarbusse von CHF 355'000.-, wobei dieser Betrag weiterwachsen sollte, solange die Rechenschaftspflicht nicht erfüllt sei. Der Pretore sah die Bank als säumig an, da sie die Bewegungen auf den Konten nicht ausreichend mit Dokumenten belegt hatte, mit Ausnahme einer einzigen Anweisung vom 29. Juli 2013. Er erachtete die Bank ab dem 9. November 2023 als bösgläubig und liess die tägliche Busse ab diesem Datum laufen. Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Appellationsgericht ein, welches diese am 10. Januar 2025 abwies. Das Appellationsgericht bestätigte, dass die Pflichten der Bank aus dem Urteil vom 15. Juni 2023 unstrittig seien und die Bank hätte verstehen müssen, dass insbesondere Dokumentation zu den Schulden der G._ SA und den Geldflüssen zur Deckung dieser Schulden, einschliesslich der Überweisungsaufträge, verlangt werde. Die Bank sei ihren Pflichten nicht nachgekommen, indem sie sich auf eine abstrakte Begründung des Nichtbesitzes beschränkt habe. Die Busse von CHF 1'000.- pro Tag wurde angesichts des zögerlichen Verhaltens und der Finanzkraft der Bank als nicht willkürlich erachtet.
3. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Die A.__ SA beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Abweisung des Vollstreckungsbegehrens oder eventualiter eine Herabsetzung der täglichen Busse auf CHF 100.-. Sie machte im Wesentlichen geltend: * Das zu vollstreckende Urteil vom 15. Juni 2023 erwähne Überweisungsaufträge nicht explizit. Die kantonale Instanz habe den generischen Urteilsdispositiv zu ihrem Nachteil ausgelegt. * Das Urteil verpflichte sie nicht, Bewegungen zu "rechtfertigen"; sie habe klar und konkret dargelegt, keine weiteren Informationen zu besitzen, und reichte nachträglich einen Bericht über getätigte Recherchen sowie weitere Dokumente ein. * Die verhängte Busse sei unverhältnismässig.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit von Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Dokumente (Bericht vom 13. Februar 2025 und weitere Unterlagen). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht sowie die nachträglich gefundenen Dokumente echte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellen, da sie nach dem angefochtenen Urteil erstellt bzw. gefunden wurden. Solche Noven sind grundsätzlich unzulässig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Dokumente nach dem Urteil der Vorinstanz gefunden hat, ändert nichts daran, dass die Suche und Herausgabe von Dokumenten bereits Gegenstand der früheren Verfahren war. Eine allfällige vollständige Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach dem angefochtenen Urteil hätte im Übrigen nicht die Aufhebung der bereits verhängten Busse zur Folge. Daher konnten diese neuen Beweismittel nicht berücksichtigt werden.
4.2. Bindung an den Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) Das Bundesgericht stützt sein Urteil auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Korrektur oder Ergänzung des Sachverhalts ist nur möglich, wenn dieser unter Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG) oder in offensichtlich unrichtiger Weise (willkürlich, Art. 9 BV) festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss eine solche Rüge gemäss den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG klar und detailliert begründen. Appellatorische Kritik ist unzulässig. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründete Willkürrüge bezüglich der Sachverhaltsfeststellung vorbrachte, sondern lediglich ihre eigene Sichtweise der Tatsachen darlegte.
4.3. Auslegung des Vollstreckungstitels (Pretore-Urteil vom 15. Juni 2023) Das Bundesgericht präzisierte die Rolle des Vollstreckungsrichters: Dieser ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Er hat zu prüfen, ob der Verpflichtete seinen Anordnungen nachgekommen ist, und nicht, den Umfang der Verpflichtung neu zu bestimmen. Sollte das Urteilsdispositiv nicht detailliert genug sein, ist sein Umfang anhand der Urteilserwägungen zu interpretieren. Dabei geht es nicht um die Auslegung unbestimmter Begriffe, sondern darum, was von der unterlegenen Partei gefordert werden kann, muss klar aus den Erwägungen hervorgehen (Verweis auf BGE 4A_568/2022 E. 3.2.2; 4A_287/2020 E. 2.2.2). Im Vollstreckungsverfahren können die Einwendungen des Verpflichteten nur beschränkt vorgebracht werden, da das Verfahren nicht dazu dient, das rechtskräftige Vorurteil zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin rügte, das Appellationsgericht habe den generischen Dispositiv des Pretore-Urteils zu ihrem Nachteil ausgelegt und dabei auf die Klageschrift und die Schlussanträge verwiesen, was unzulässig sei. Das Bundesgericht gab der Beschwerdeführerin zwar Recht, dass der Inhalt der Klageschrift und der Schlussanträge für den Vollstreckungsrichter irrelevant ist. Es hielt aber fest, dass das Urteilsdispositiv des Pretore-Urteils vom 15. Juni 2023 (welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist) nicht nur Bankauszüge und Verträge, sondern explizit "die gesamte Dokumentation [...] betreffend Bankgeschäfte, Bewegungen [...]" umfasse. Diese Formulierung sei umfassend, aber nicht unbestimmt, und schliesse, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, auch die Überweisungsaufträge ein, die den Bankgeschäften und Bewegungen zugrunde liegen. Zudem hatte bereits der Pretore im ursprünglichen Urteil die Rüge der Bank, die Klageanträge seien zu unpräzis formuliert, abgewiesen. Diese unangefochtene Feststellung ist verbindlich.
4.4. Erfüllung der Rechenschaftspflicht Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO kann der Schuldner im Vollstreckungsverfahren einwenden, dass nach der Zustellung des Entscheids Umstände eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen (z.B. Erfüllung, Verjährung, Verwirkung der geschuldeten Leistung). Es obliegt dem Verpflichteten zu beweisen, was er geliefert hat und dass dies den Anforderungen des zu vollstreckenden Entscheids entspricht (Verweis auf BGE 4A_287/2020 E. 2.4). Das Appellationsgericht hatte die Bank zu Recht als säumig erachtet, da sie sich hinter einer "lakonischen und generischen Rechtfertigung" des Nichtbesitzes oder der Unauffindbarkeit weiterer Dokumente verschanzt hatte, ohne schlüssig zu erklären und zu beweisen, welche Recherchen sie unternommen hatte, und ohne glaubhaft zu machen, dass bestimmte Dokumente verloren gegangen oder gelöscht worden wären oder dass die unwahrscheinliche Praxis bestanden hätte, grosse Summen mittels einfacher mündlicher Anweisungen ohne schriftliche Spuren zu bewegen.
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe ihr die Beweislast für eine negative Tatsache (Nichtbesitz von Dokumenten) auferlegt und habe das Dispositiv des Urteils verzerrt. Das Bundesgericht erwiderte, dass es hier darum gehe, ob die Bank säumig war oder ob sie eine zulässige Einwendung vorgebracht hat. Die Beweislast für die Erfüllung oder die Unmöglichkeit der Erfüllung obliegt der Bank. Die Kritik der Beschwerdeführerin sei appellatorisch und genüge nicht den Anforderungen an die Begründung einer Rüge gegen die Beweiswürdigung. Dem Appellationsgericht könne nicht vorgeworfen werden, dass es sich nicht einfach mit der "apodiktischen Erklärung" der Bank, keine weiteren Überweisungsaufträge zu besitzen, zufriedengegeben habe. Schliesslich sei auch die Rüge der Verjährung einer allfälligen Rückforderungsforderung bezüglich einer Belastung von EUR 718'872.48 unbegründet, da die in Art. 341 Abs. 3 ZPO genannte Verjährung das Recht auf Vollstreckung der Leistungsentscheidung, und nicht die Verjährung der zugrunde liegenden Forderung betrifft (Verweis auf KELLERHALS, Berner Kommentar, N. 30 zu Art. 341 ZPO).
4.5. Verhältnismässigkeit der Disziplinarbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) Gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO kann der Vollstreckungsrichter bei Nichterfüllung einer Verpflichtung zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung eine Disziplinarbusse von bis zu CHF 1'000.- pro Verzugstag anordnen. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid, der dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen muss (Verweis auf BGE 142 III 587 E. 6.2). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide eine gewisse Zurückhaltung und greift nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein.
Das Appellationsgericht erachtete die tägliche Busse von CHF 1'000.- als nicht willkürlich, unter Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse der Kläger, des Umfangs der Rechenschaftspflicht, des wiederholten und lange zögerlichen Verhaltens, der unzureichenden Erklärungen, der Finanzkraft der Bank und der streitigen Interessen. Die Busse sei zudem erst ab dem 9. November 2023 festgesetzt worden, und die Höhe hänge von der Dauer der Nichterfüllung ab, nicht von der Dauer des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe Teillieferungen ignoriert, die Relevanz des Umfangs der Rechenschaftspflicht für die Bussenhöhe nicht verstanden, die unzureichenden Erklärungen doppelt gewertet, die Finanzkraft apodiktisch verwendet und die Busse im Verhältnis zum strittigen Betrag von EUR 718'872.48 als unverhältnismässig hoch erachtet, auch aufgrund der Verfahrensdauer. Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück: * Die Beschwerdeführerin muss klar darlegen, wo eine Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorliegt, nicht lediglich einen niedrigeren Betrag vorschlagen. * Der Umfang der Rechenschaftspflicht ist sehr wohl ein relevantes Kriterium für die Bussenhöhe. * Die Höhe der Gesamtbusse hängt von der Dauer der Nichterfüllung ab, nicht von der Verfahrensdauer. Eine gegenteilige Argumentation würde es dem säumigen Schuldner ermöglichen, die Vollstreckung zu verzögern, um eine unverhältnismässige Busse zu provozieren. * Die Vorinstanz hat die Teillieferungen nicht ignoriert, da die Busse erst ab dem 9. November 2023 festgesetzt wurde. * Das Fehlen von Erklärungen für das Fehlen weiterer Dokumente (was fehlende ernsthafte Recherchen impliziert) ist ein relevantes Element für die Beurteilung des Verschuldens der Bank. * Die grosse Finanzkraft der Bank ist unbestritten und relevant für die Bemessung der Busse.
5. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig war, als unbegründet ab. Die Gerichtskosten und Parteikosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: