Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_560/2025 vom 5. Dezember 2025

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Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 6B_560/2025 vom 5. Dezember 2025

Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde von A.A.__ gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 9. Mai 2025 zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens waren die Höhe der Freiheitsstrafe, die angeordnete Landesverweisung und die damit verbundene Meldung im Schengener Informationssystem (SIS).

I. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil

Der Beschwerdeführer A.A.__, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wurde von der Genfer Kantonsgericht (Chambre pénale d'appel et de révision) in einem Berufungsverfahren schuldig gesprochen wegen zweifacher Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, abzüglich der Untersuchungshaft. Des Weiteren wurde eine Landesverweisung für fünf Jahre mit Meldung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

Den Verurteilungen lagen folgende wesentliche Tatsachen zugrunde: * A.A._ übte zwischen April 2017 und Dezember 2020 sowie von Sommer 2022 bis Februar 2023 wiederholt physische und psychische Gewalt gegen seine Tochter E.A._ aus, was zu körperlichen Verletzungen führte. E.A._ war Zeugin von Gewaltakten gegen andere Familienmitglieder. * Zwischen Anfang 2016 und März 2023 übte er regelmässig Gewalt gegen seine Stieftochter F._ und seine Kinder C.A._ und D.A._ aus, verursachte körperliche Verletzungen und schuf ein Klima der Angst. * Zwischen September 2021 und März 2023 nötigte er seine Ehefrau B.A.__, indem er sie daran hinderte, den Kindern zu helfen. * Anfang 2022 und im März 2023 drohte er seiner Ehefrau mehrmals mit dem Tod und mit Rache an den Kindern. * Zwischen Ende 2022 und Anfang 2023 zwang er seine Ehefrau in der Wohnung zu einem sexuellen Akt gegen ihren Willen. * Am 6. Juni 2023 zwang er seine Ehefrau erneut gewaltsam zu sexuellen Handlungen und verhinderte anschliessend ihre Flucht aus der Wohnung, während er sie unter Androhung weiterer Konsequenzen zur Rücknahme ihrer Anzeige und zur Rückkehr nach Hause mit den Kindern zu bewegen versuchte.

A.A.__ hatte bereits eine Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen Fahrens ohne Bewilligung.

II. Anträge des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Reduktion seiner Freiheitsstrafe, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Aufhebung der SIS-Ausschreibung.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Strafzumessung (Art. 47 StGB i.V.m. Art. 50 StGB und Art. 6 EMRK)

1.1. Grundsätze der Strafzumessung: Das Bundesgericht erinnerte an die weitreichende Ermessensbefugnis des Richters bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB. Die Schuld sei nach der Schwere der Rechtsgutsverletzung, der Verwerflichkeit der Tat, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie dessen persönlicher Situation zu beurteilen. Wichtige Faktoren seien auch Vorstrafen, Ruf, persönliche Lage, Reue und Verhalten nach der Tat. Das Bundesgericht schreite nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Rahmen überschritten, sachfremde Kriterien angewandt oder wesentliche Bemessungselemente unberücksichtigt gelassen habe (ATF 149 IV 217 E. 1.1). Die Begründung der Strafe müsse es ermöglichen, die Argumentation nachzuvollziehen (Art. 50 StGB).

1.2. Vorinstanzliche Begründung: Die Vorinstanz hatte die Schuld des Beschwerdeführers als schwerwiegend beurteilt. Sie verwies auf die Vielzahl verletzter Rechtsgüter (Familie, körperliche und sexuelle Integrität, Freiheit) und die zahlreichen Opfer (Ehefrau, Stieftochter, drei eigene Kinder). Die Vergewaltigungen der Ehefrau und die wiederholten Misshandlungen der Kinder wurden als schockierend eingestuft, die Tatperiode als lang und Ausdruck eines intensiven, wiederkehrenden Deliktswillens. Die Opfer waren psychologisch schwer belastet. Als mildernde Umstände wurden eine "schwache Einsicht" des Beschwerdeführers, ausgedrückt durch Reue gegenüber den Kindern, und die begonnene Therapie in der Haft erwähnt. Weitere persönliche Faktoren wie Alter, Gesundheit und Arbeit wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Vorinstanz hatte die Gesamtstrafe von fünf Jahren nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) berechnet, ausgehend von der schwersten Tat (Vergewaltigung vom 6. Juni 2023 mit 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe), erhöht um jeweils fiktive Einzelstrafen für die weiteren Delikte.

1.3. Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers, die Strafe sei trotz teilweisem Freispruch (von Vergewaltigung "à réitérées reprises") erhöht worden und mildernde Umstände unzureichend berücksichtigt worden, zurück. Es stellte fest, dass die vorinstanzliche Strafzumessung methodisch korrekt und ausreichend begründet war. Die Vorinstanz habe eine eigene umfassende Bewertung der Schuld und der strafbestimmenden Umstände vorgenommen, was ihr im Rahmen ihres vollen Kognitionsrechts (Art. 398 Abs. 2 StPO) im Berufungsverfahren zustand, zumal auch die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe gefordert hatte. Die als mildernd geltend gemachten Umstände (Ansätze von Einsicht, Therapie) wurden gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen berücksichtigt. Der unsubstantiierte Verweis auf Art. 6 EMRK wurde als ungenügend begründet und somit als unzulässig erachtet. Folglich wurde der Einwand gegen die Strafzumessung abgewiesen.

2. Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK)

2.1. Grundsätze der Landesverweisung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB erfüllt sind, da der Beschwerdeführer wegen Freiheitsberaubung und Vergewaltigung verurteilt wurde.

2.2. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Die Landesverweisung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie den Ausländer in eine "schwere persönliche Lage" versetzen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (ATF 146 IV 105 E. 3.4.2). Massgebend sind Kriterien der Integration (Art. 58a Abs. 1 AuG), Familiensituation, Aufenthaltsdauer, finanzielle Lage, Gesundheit und Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat (ATF 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine schwere persönliche Lage wird in der Regel angenommen, wenn die Landesverweisung einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt (ATF 149 IV 231 E. 2.1.1).

  • Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Erfordert besonders intensive soziale und berufliche Bindungen zur Schweiz, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen. Eine schematische Annahme eines Verwurzelungsrechts aufgrund langer Aufenthaltsdauer wird abgelehnt (ATF 134 II 10 E. 4.3).
  • Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Schützt in erster Linie die Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt). Eine Verletzung des Familienlebens wird prinzipiell nicht angenommen, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht und keine regelmässigen persönlichen Beziehungen gepflegt werden (Urteil 6B_231/2025 E. 3.2.3).
  • Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Abs. 2 EMRK): Ein Eingriff muss in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" sein. Dabei sind die Art und Schwere des Vergehens, die seither verstrichene Zeit, das Verhalten des Täters, die Aufenthaltsdauer sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und Heimatland zu berücksichtigen (EGMR E.V. c. Suisse vom 18. Mai 2021, § 34). Es ist auch das Kindeswohl (Art. 3 KRK) zu beachten (ATF 143 I 21 E. 5.5.1).
  • "Zweijahresregel": Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteil 6B_231/2025 E. 3.2.5).

2.3. Vorinstanzliche Beurteilung der Landesverweisung: Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 27 Jahren in der Schweiz lebt, eine Niederlassungsbewilligung besitzt und immer gearbeitet hat. Freunde, Brüder, Onkel und Cousins leben in der Schweiz. Seine Integration wurde jedoch als gewöhnlich, nicht als "speziell intensiv" eingestuft. Trotz Ehe und dreier minderjähriger Kinder in der Schweiz wurde das Familienleben als nicht beeinträchtigt im Sinne der Rechtsprechung angesehen, da er von seiner Ehefrau getrennt ist, kein gemeinsamer Haushalt besteht und er keine persönlichen Beziehungen mehr zu seinen Kindern pflegt. Eine Reintegration im Kosovo, wo er aufgewachsen ist, eine Ausbildung genossen hat, die Sprache spricht, kulturell verwurzelt ist und regelmässig seine Mutter und einen Bruder besucht hat, sei problemlos möglich. Daher verneinte die Vorinstanz eine schwere persönliche Lage. Selbst wenn eine schwere persönliche Lage angenommen würde, so die Vorinstanz, überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Die Straftaten seien sehr schwerwiegend (sexuelle und körperliche Integrität der Familie), die Schuld hoch und die Strafe (5 Jahre) erheblich, was die "Zweijahresregel" auslöst.

2.4. Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung.

  • Familienleben: Es verneinte einen Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt ist, das Sorgerecht nicht mehr besitzt und keine persönlichen Beziehungen mehr zu seinen Kindern unterhält. Entsprechende Argumente des Beschwerdeführers, insbesondere der Bezug auf ein unähnliches Bundesgerichtsurteil (6B_1272/2023), wurden als irrelevant abgewiesen.
  • Privatleben: Die Frage, ob der lange Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Anwesenheit erweiterter Familienmitglieder eine schwere persönliche Lage aufgrund einer Beeinträchtigung des Privatlebens begründen könnten, liess das Bundesgericht offen, da die Interessenabwägung ohnehin eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses ausfiel.
  • Interessenabwägung: Das Bundesgericht wog das private Interesse des Beschwerdeführers (langer Aufenthalt, Arbeit, Kinder in der Schweiz) gegen das öffentliche Interesse ab. Das private Interesse wurde als gering eingestuft, da keine persönlichen Beziehungen zu den Kindern mehr bestehen, die Kommunikationsmöglichkeiten bestehen bleiben und die Bindungen zur Schweiz nicht "speziell intensiv" sind. Eine Reintegration im Kosovo sei angesichts seiner Herkunft, Ausbildung und bestehenden Familienbanden möglich.
  • Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wurde als erheblich beurteilt. Die Verurteilung wegen schwerster Delikte (Vergewaltigung, Freiheitsberaubung) und die Verletzung grundlegender Rechtsgüter (sexuelle und körperliche Integrität der Ehefrau und der Kinder) sowie die hohe Strafe von fünf Jahren überwiegen klar. Die "Zweijahresregel" kommt zum Tragen, und die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände wie eine "schwache Einsicht" oder eine "nicht ungünstige Prognose" sind keine "ausserordentlichen" Umstände im Sinne der Rechtsprechung, die ein Abweichen von der obligatorischen Landesverweisung rechtfertigen würden.

2.5. Fazit Landesverweisung: Die Landesverweisung für fünf Jahre wurde als verhältnismässig und rechtmässig bestätigt.

3. SIS-Ausschreibung (Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 zum SIS II)

3.1. Grundsätze der SIS-Ausschreibung: Das Bundesgericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung (ATF 147 IV 340, 146 IV 172) zur SIS-Ausschreibung. Gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 ist eine Ausschreibung gerechtfertigt, wenn die Straftat mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist und die Person eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, wobei die Anforderungen an eine solche Bedrohung nicht überhöht sind.

3.2. Beurteilung des Bundesgerichts: Angesichts der Schwere der Delikte (Vergewaltigung, Freiheitsberaubung), der konkret verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und der damit verbundenen Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde die SIS-Ausschreibung als gerechtfertigt und nicht zu beanstanden erachtet.

IV. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig war, ab.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Strafzumessung: Die vom Genfer Kantonsgericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren wurde vom Bundesgericht bestätigt. Trotz teilweisem Freispruch von der Anklage der "wiederholten Vergewaltigung" sah das Bundesgericht die Erhöhung der Strafe als rechtmässig an, da die Vorinstanz die Schuld des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Vielzahl verletzter Rechtsgüter, der zahlreichen Opfer, der langen Tatperiode und der geringen Kooperationsbereitschaft umfassend neu gewürdigt hatte. Mildernde Umstände wie Ansätze von Einsicht und Therapie wurden berücksichtigt.
  2. Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung für fünf Jahre wurde bestätigt. Das Bundesgericht verneinte eine "schwere persönliche Lage" im Sinne der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB), da der Beschwerdeführer weder einen gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern führt noch persönliche Beziehungen zu ihnen pflegt, wodurch das Familienleben gemäss Art. 8 EMRK nicht beeinträchtigt ist. Die lange Aufenthaltsdauer und die berufliche Integration begründeten keine "speziell intensiven" Bindungen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers, insbesondere angesichts der schweren Delikte (Vergewaltigung, Freiheitsberaubung) und der hohen Strafe, deutlich sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die "Zweijahresregel" kommt zur Anwendung, und es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die ein Abweichen rechtfertigen würden.
  3. SIS-Ausschreibung: Die Meldung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde ebenfalls bestätigt, da die Schwere der verübten Straftaten und der verhängten Freiheitsstrafe eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und die Voraussetzungen der massgeblichen SIS-Verordnung erfüllen.