Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_246/2025 vom 4. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_246/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 2025

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. April 2025. Das Obergericht hatte die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen vier namentlich genannte Mitglieder der Kantonspolizei Zürich (C._, D._, E._, F._) verweigert. Die Beschwerdeführenden A._ und B._, die Anzeige erstattet hatten, beantragten die Aufhebung dieses Beschlusses und die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Diebstahls und Urkundenfälschung.

1. Sachverhalt

Der Entscheidung liegt ein Polizeieinsatz vom 4. März 2024 im Rückkehrzentrum (RKZ) Urdorf zugrunde. B._, der sich legal in der Schweiz aufhielt, betrat das RKZ, woraufhin das Personal die Polizei alarmierte. Er wurde dort kontrolliert, verhaftet und auf den Polizeiposten Urdorf verbracht. A._, die B.__ begleitete, filmte den Vorgang mit ihrem Mobiltelefon.

Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Polizei habe A._ unzulässigerweise das Filmen untersagt, sie dabei körperlich misshandelt und mit Festnahme gedroht. Weiter sei B._ unrechtmässig festgehalten, sein Mobiltelefon beschlagnahmt und sein Auto sowie Habseligkeiten ohne Erlaubnis durchsucht worden. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass eine gelb-schwarz gestreifte Tasche von A.__, die Bargeld (über Fr. 1'000.--) und weitere Wertgegenstände enthielt, bei der Durchsuchung des Autos entwendet worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und später die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich leiteten Ermittlungen ein, wobei die Videoaufnahmen des RKZ Urdorf aufgrund automatischer Löschung nach sieben Tagen nicht mehr beigezogen werden konnten. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte am 28. April 2025 die Ermächtigung zur Strafverfolgung, da es keine Anhaltspunkte für Amtsmissbrauch, Nötigung oder Diebstahl sah.

2. Rechtliche Grundlagen und Prüfmassstab im Ermächtigungsverfahren

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführenden gelten als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und sind zur Beschwerde berechtigt, auch bezüglich des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der nicht nur den Staat, sondern auch die betroffenen Personen schützt (Urteil 1C_32/2022 E. 1.3). Auf den Vorwurf der Urkundenfälschung wurde mangels Darlegung einer direkten Betroffenheit nicht eingetreten (BGE 141 IV 289 E. 1.3). Ergänzende Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist waren unzulässig (Art. 43 BGG e contrario).

Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone die Strafverfolgung ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von einer Ermächtigung abhängig machen. Dieser kantonale Vorbehalt soll Behördenmitglieder vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen (BGE 149 IV 183 E. 2.2).

Der massgebende Prüfmassstab im Ermächtigungsverfahren ist restriktiv: Es dürfen – ausser bei obersten kantonalen Behörden – nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das in minimaler Weise glaubhaft erscheinen muss. In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_47/2024 E. 3.2).

3. Prüfung der einzelnen Vorwürfe durch das Bundesgericht 3.1. Anspruch auf faires Verfahren

Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Obergericht habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, indem es Vorbringen von B.__ aufgrund seiner Abwesenheit abwies und elektronische Eingaben ablehnte, wurde vom Bundesgericht als nicht hinreichend dargelegt abgewiesen. Die Beschwerdeführenden setzten sich nicht substanziiert mit den obergerichtlichen Ausführungen zur Formgültigkeit von Eingaben und Fristverfügungen auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2. Festnahme, Festhaltung und Fahrzeugdurchsuchung (Amtsmissbrauch, Nötigung)

Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Festnahme von B._ sei unzulässig gewesen und die Fahrzeugdurchsuchung und -verbringung seien nicht gerechtfertigt. Das Obergericht hatte festgestellt, dass die Polizei die Identität und Aufenthaltsberechtigung von B._ vor Ort nicht hinreichend klären konnte, da er sich nur mit einem Führerausweis auswies, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine rechtskräftige Wegweisung vermerkt war und er den Weisungen der Polizei nicht nachkam. Das Obergericht begründete die Zulässigkeit der Fahrzeugdurchsuchung und der Festnahme mit Art. 73 Abs. 2 AIG und § 21 Abs. 2 und 3 des Zürcher Polizeigesetzes (PolG).

Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Es sah keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten bezüglich der Festhaltung, da eine gesetzliche Grundlage bestand. Auch die Verbringung des Autos an einen anderen Ort wurde objektiv im Interesse des Beschwerdeführers gewertet und kein Nachteil festgestellt. Angesichts der unklaren Aufenthaltsberechtigung und der Weigerung, den Weisungen Folge zu leisten, sah das Bundesgericht in der Durchsuchung des Fahrzeugs keine hinreichenden Anzeichen für eine (eventual-)vorsätzliche Nötigung (Art. 181 StGB) oder einen (eventual-)vorsätzlichen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Die Definition dieser Straftatbestände wurde präzise dargelegt, wobei Amtsmissbrauch den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht zur Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines Nachteils erfordert, und Nötigung die unrechtmässige Zwangsausübung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile.

3.3. Filmen durch A.__, Drohungen und angebliche Körperverletzung (Amtsmissbrauch, Nötigung)

Dieser Punkt bildete den Kern der bundesgerichtlichen Überprüfung und führte zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

Das Obergericht hatte ausgeführt, das Filmen der Personenkontrolle und Verhaftung sei grundsätzlich zulässig gewesen, sofern es aus angemessener Distanz und ohne Behinderung der polizeilichen Tätigkeit erfolgte. Es anerkannte, dass der Polizist C._ (Beschwerdegegner 3) und C._ (Beschwerdegegnerin 1) davon ausgingen, das Filmen sei verboten. C._ habe das mildeste Mittel angewendet, indem er die Kameralinse abdeckte und allenfalls das Mobiltelefon und die Hand von A._ berührte; Anhaltspunkte für ein Stossen oder festes Drücken der Hand sah das Obergericht nicht. Daher schloss es auf keine minimalen objektiven Hinweise für Amtsmissbrauch oder Nötigung.

Das Bundesgericht widersprach dieser Schlussfolgerung des Obergerichts in Bezug auf Nötigung und Amtsmissbrauch. Es hielt fest, dass A._ das Filmen der Polizeiaktivität in der beschriebenen Weise erlaubt war. Die Polizisten forderten A._ folglich auf, ein ihr erlaubtes Tun zu unterlassen. Dies geschah nicht nur durch einfache Aufforderungen, sondern durch mehrfache Befehle, physisches Abdecken der Kamera und die explizite Androhung der Festnahme ("You have to follow the order of the police, otherwise I have to take you to the police station!"). Obwohl die Drohung nicht umgesetzt wurde, sah das Bundesgericht darin zumindest gewisse Hinweise auf eine (versuchte) Nötigung oder einen (versuchten) Amtsmissbrauch (vgl. Urteil 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.3 und 6.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gebiete in diesem Fall die Erteilung der Ermächtigung, um die Frage der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente in einem Strafverfahren näher abzuklären. Da die genauen Rollen der einzelnen Polizeibeamten bei der Intervention unklar blieben, sei die Ermächtigung hinsichtlich aller Beteiligten (Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegner 2-4) im Sinne von Mittäterschaft oder Teilnahme (Art. 24 f. StGB) zu erteilen (Urteil 1C_584/2017 E. 5.3.3).

Den Vorwurf der Körperverletzung oder Tätlichkeit (Schieben, Quetschen der Hand) wies das Bundesgericht als unsubstantiiert und nicht willkürlich festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 BGG) ab, da die Beschwerdeführerin keine offensichtlich unrichtige Feststellung nachweisen konnte.

3.4. Diebstahl der Tasche (Diebstahl)

Die Beschwerdeführenden brachten vor, es habe eine plausible Gelegenheit für den Diebstahl der Tasche gegeben, als das Auto durch die Polizei durchsucht und verbracht wurde. A._ habe den Verlust am 6. März 2024 bemerkt und dies angezeigt, wobei sie auf einen Bankbeleg über Fr. 1'000.- verwies. Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, dass keine hinreichenden Anzeichen für einen Diebstahl (Art. 139 StGB) bestünden. Es erachtete es als unplausibel, dass A._ den Verlust einer Tasche mit derart wertvollem Inhalt erst zwei Tage später bemerkt haben wollte. Zudem wurde festgestellt, dass die behauptete Bankbeleg für die Barabhebung im Strafantrag vom 6. März 2024 nicht aufgeführt war, und der Verweis auf ein Aktenstück sich als falsch erwies. Mangels substantiierter Behauptungen oder Beweisen für eine willkürliche Beweiserhebung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) wies das Bundesgericht diesen Vorwurf ab.

4. Schlussfolgerung und Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auf und erteilte die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen alle vier Polizeibeamten wegen des Verdachts auf (versuchte) Nötigung und/oder (versuchten) Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem Versuch, A._ am Filmen zu hindern. Die weitergehenden Begehren der Beschwerdeführenden betreffend die Festnahme von B._, die Fahrzeugdurchsuchung und den Diebstahl wurden abgewiesen.

Das Bundesgericht betonte, dass diese Ermächtigung keine Vorverurteilung darstelle, sondern lediglich bedeute, dass die erhobenen Vorwürfe im dargelegten Umfang näher abgeklärt werden müssen, wobei die Beschwerdegegnerschaft unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) stehe.

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Zürcher Obergerichts teilweise auf und erteilte die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen vier Polizeibeamte wegen des Verdachts auf (versuchte) Nötigung und/oder (versuchten) Amtsmissbrauch. Dies betrifft konkret den Versuch, A.__ am Filmen einer Polizeikontrolle zu hindern, mittels verbaler Befehle, physischer Abdeckung der Kameralinse und Androhung der Festnahme. Das Bundesgericht befand, dass das Filmen in der vorliegenden Art zulässig war und die polizeilichen Massnahmen hierzu hinreichende Anzeichen für strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen, das nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" weiter abgeklärt werden muss. Die Vorwürfe bezüglich der Rechtmässigkeit der Festnahme von B.__, der Fahrzeugdurchsuchung und des Diebstahls einer Tasche wurden hingegen als nicht ausreichend substanziiert oder glaubhaft erachtet und die Ermächtigung insoweit verweigert.