Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Ministero pubblico della Confederazione (Bundesanwaltschaft, MPC).
Gegenstand: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Übertragung von Vermögenswerten zum Zweck der Einziehung (Konfiskation).
Gericht: I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts.
I. SachverhaltDer Fall betrifft ein Rechtshilfegesuch Italiens an die Schweiz zur Übertragung von in der Schweiz blockierten Vermögenswerten von A.__, die Gegenstand einer italienischen präventiven Einziehungsanordnung sind.
1. Ursprüngliches Rechtshilfeersuchen und strafrechtliche Vorwürfe: Am 14. Mai 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Rom die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren gegen A._ und weitere Personen. Die Vorwürfe umfassten Veruntreuung, betrügerischen Konkurs (Vermögens- und Dokumentenkonkurs), kriminelle Vereinigung, Steuerhinterziehung, schweren Betrug zum Nachteil öffentlicher Einrichtungen und Geldwäscherei. Gemäss den italienischen Behörden sollen die Beschuldigten über Konsortien zu äusserst konkurrenzfähigen Preisen öffentliche Aufträge im Reinigungssektor erhalten haben, unter anderem weil sie keine Steuern zahlten. Diese Konsortien hätten die Arbeiten an Dienstleistungsgesellschaften untervergeben, die offiziell nicht miteinander verbunden waren. Diese Gesellschaften, die auf Strohmänner lauteten, die von A._ angeworben wurden, seien durch Veruntreuung, Finanzierungen oder Banktransfers aller Gewinne entleert worden.
2. Blockierung der Schweizer Vermögenswerte: Mit Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 25. März 2014 informierte die ersuchende Behörde die Schweiz, dass das Gericht von Rom (Sektion für die Anwendung von Präventionsmassnahmen) mit Beschluss vom 23. Januar 2014 die Beschlagnahme von A._ zuzurechnenden Vermögenswerten, einschliesslich der Bankbeziehung sss bei der E._ auf den Namen der F._ SA, zum Zwecke der Einziehung angeordnet habe. Daraufhin ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) mit Entscheid vom 30. April 2014 die Blockierung der Aktiva auf den Bankbeziehungen ttt und uuu bei der G._ an, welche die ursprüngliche Bankbeziehung sss bei der E.__ (deren Bank und Gesellschaft inzwischen aufgelöst waren) repräsentierten und nun bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung in Bern auf deren Namen lauteten (Saldi per 31. Dezember 2024: EUR 3'675'133.74 und USD 153.10).
3. Italienischer Einziehungsbeschluss: Mit einer weiteren Ergänzung vom 16. Dezember 2020 informierte die ersuchende Behörde die BA, dass das italienische Gericht am 25. Juli 2016 im Rahmen eines präventiven Vermögensverfahrens (rrr) ein Dekret erlassen habe, das die Einziehung dieser Bankbeziehungen umfasste und am 6. Juni 2020 rechtskräftig wurde. Die Einziehung erfolgte gestützt auf das italienische Gesetzesdekret Nr. 159 vom 6. September 2011 (d.lgs. 159/11). Die italienischen Behörden ersuchten die Schweiz daraufhin um Vollstreckung dieses Beschlusses.
4. Ausgang des italienischen Strafverfahrens gegen A.__: Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 stellte das ordentliche Gericht von Rom am Ende des Strafverfahrens gegen A.__ fest, dass die Verfolgung gegen ihn wegen der ihm zugeschriebenen Straftaten aufgrund Verjährung nicht fortgesetzt werden könne (Art. 157 italienisches Strafgesetzbuch und Art. 531 italienische Strafprozessordnung). Andere Mitbeschuldigte wurden hingegen gemäss Art. 530 CPP/I freigesprochen, weil "der Sachverhalt nicht existiert" (perché il fatto non sussiste).
5. Schweizerisches Rechtsmittelverfahren: Die BA ordnete am 18. Juni 2025 die Übertragung der Vermögenswerte an Italien an. Dagegen erhob A._ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStP-BKR), die diese am 13. November 2025 abwies. A._ reichte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, woraufhin die aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung der früheren Entscheide, die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens und die sofortige Freigabe der Vermögenswerte.
II. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen und konzentrierte sich dann auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers.
1. Eintretensvoraussetzungen (Art. 84 BGG): Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde gegen Entscheide im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig ist, wenn sie wie im vorliegenden Fall die Übertragung von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders wichtigen Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Dies ist namentlich der Fall, wenn Grund zur Annahme besteht, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das Verfahren im Ausland schwerwiegende Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht verfügt bei der Beurteilung, ob ein besonders wichtiger Fall vorliegt, über ein weites Ermessen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2. Beschwerdelegitimation und die Anwendbarkeit von Art. 2 lit. a IRSG: Die BStP-BKR hatte dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG) zugestanden, da er als Alleininhaber der Aktien der inzwischen aufgelösten F.__ SA der einzige Begünstigte der Liquidation war. Das Bundesgericht präzisiert, dass er jedoch nur in dem Umfang beschwerdebefugt ist, in dem die Gesellschaft selbst es gewesen wäre, wäre sie nicht aufgelöst worden. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer daher nicht legitimiert, eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG (welche die Ablehnung der Rechtshilfe bei Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze vorsieht) zu rügen, da diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie dem Schutz der im Ausland beschuldigten natürlichen Person dient und von juristischen Personen nicht geltend gemacht werden kann (BGE 149 IV 376 E. 3.5). Das Bundesgericht lässt diese Frage jedoch offen, da die geltend gemachten Rügen ohnehin keinen besonders wichtigen Fall im Sinne von Art. 84 BGG begründen. Auch liege kein Fall vor, der eine Frage von prinzipieller Bedeutung bezüglich der Achtung des Ordre public (vgl. Art. 2 lit. b des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, EÜR) aufwirft (BGE 149 IV 376 E. 3.3-3.6).
3. Rügen des Beschwerdeführers zur EMRK-Konformität der italienischen präventiven Einziehung: Der Beschwerdeführer machte geltend, die italienische präventive Einziehungsmassnahme sei mit der EMRK unvereinbar, da sie die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 7 EMRK) verletze. Er argumentierte, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren mit Verjährung abgeschlossen worden sei und er daher als unschuldig gelten müsse. Eine solche Massnahme sei eine "Bestrafung" ohne vorherige Verurteilung. Er verwies auf das EGMR-Urteil Isaia und andere gegen Italien vom 25. September 2025 (ein Urteil, das in der Zwischenzeit ergangen ist und das Bundesgericht in seinen Erwägungen erwähnt, obschon es zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde noch nicht existierte, was auf eine fiktive Zukunftsdatierung hinweist), sowie auf weitere anhängige EGMR-Fälle. Er wies auch darauf hin, dass er selbst am 5. Dezember 2019 eine Individualbeschwerde beim EGMR gegen das italienische Einziehungsdekret eingereicht habe.
4. Würdigung des Bundesgerichts zur EMRK-Konformität und zum Prüfungsrahmen:
5. Ergebnis: Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerde unzulässig sei, da kein besonders wichtiger Fall vorliege.
III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte