Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_703/2025 vom 17. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_703/2025 vom 17. Dezember 2025

Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Ministero pubblico della Confederazione (Bundesanwaltschaft, MPC).

Gegenstand: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Übertragung von Vermögenswerten zum Zweck der Einziehung (Konfiskation).

Gericht: I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts.

I. Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Rechtshilfegesuch Italiens an die Schweiz zur Übertragung von in der Schweiz blockierten Vermögenswerten von A.__, die Gegenstand einer italienischen präventiven Einziehungsanordnung sind.

1. Ursprüngliches Rechtshilfeersuchen und strafrechtliche Vorwürfe: Am 14. Mai 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Rom die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren gegen A._ und weitere Personen. Die Vorwürfe umfassten Veruntreuung, betrügerischen Konkurs (Vermögens- und Dokumentenkonkurs), kriminelle Vereinigung, Steuerhinterziehung, schweren Betrug zum Nachteil öffentlicher Einrichtungen und Geldwäscherei. Gemäss den italienischen Behörden sollen die Beschuldigten über Konsortien zu äusserst konkurrenzfähigen Preisen öffentliche Aufträge im Reinigungssektor erhalten haben, unter anderem weil sie keine Steuern zahlten. Diese Konsortien hätten die Arbeiten an Dienstleistungsgesellschaften untervergeben, die offiziell nicht miteinander verbunden waren. Diese Gesellschaften, die auf Strohmänner lauteten, die von A._ angeworben wurden, seien durch Veruntreuung, Finanzierungen oder Banktransfers aller Gewinne entleert worden.

2. Blockierung der Schweizer Vermögenswerte: Mit Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 25. März 2014 informierte die ersuchende Behörde die Schweiz, dass das Gericht von Rom (Sektion für die Anwendung von Präventionsmassnahmen) mit Beschluss vom 23. Januar 2014 die Beschlagnahme von A._ zuzurechnenden Vermögenswerten, einschliesslich der Bankbeziehung sss bei der E._ auf den Namen der F._ SA, zum Zwecke der Einziehung angeordnet habe. Daraufhin ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) mit Entscheid vom 30. April 2014 die Blockierung der Aktiva auf den Bankbeziehungen ttt und uuu bei der G._ an, welche die ursprüngliche Bankbeziehung sss bei der E.__ (deren Bank und Gesellschaft inzwischen aufgelöst waren) repräsentierten und nun bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung in Bern auf deren Namen lauteten (Saldi per 31. Dezember 2024: EUR 3'675'133.74 und USD 153.10).

3. Italienischer Einziehungsbeschluss: Mit einer weiteren Ergänzung vom 16. Dezember 2020 informierte die ersuchende Behörde die BA, dass das italienische Gericht am 25. Juli 2016 im Rahmen eines präventiven Vermögensverfahrens (rrr) ein Dekret erlassen habe, das die Einziehung dieser Bankbeziehungen umfasste und am 6. Juni 2020 rechtskräftig wurde. Die Einziehung erfolgte gestützt auf das italienische Gesetzesdekret Nr. 159 vom 6. September 2011 (d.lgs. 159/11). Die italienischen Behörden ersuchten die Schweiz daraufhin um Vollstreckung dieses Beschlusses.

4. Ausgang des italienischen Strafverfahrens gegen A.__: Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 stellte das ordentliche Gericht von Rom am Ende des Strafverfahrens gegen A.__ fest, dass die Verfolgung gegen ihn wegen der ihm zugeschriebenen Straftaten aufgrund Verjährung nicht fortgesetzt werden könne (Art. 157 italienisches Strafgesetzbuch und Art. 531 italienische Strafprozessordnung). Andere Mitbeschuldigte wurden hingegen gemäss Art. 530 CPP/I freigesprochen, weil "der Sachverhalt nicht existiert" (perché il fatto non sussiste).

5. Schweizerisches Rechtsmittelverfahren: Die BA ordnete am 18. Juni 2025 die Übertragung der Vermögenswerte an Italien an. Dagegen erhob A._ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStP-BKR), die diese am 13. November 2025 abwies. A._ reichte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, woraufhin die aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung der früheren Entscheide, die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens und die sofortige Freigabe der Vermögenswerte.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen und konzentrierte sich dann auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers.

1. Eintretensvoraussetzungen (Art. 84 BGG): Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde gegen Entscheide im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig ist, wenn sie wie im vorliegenden Fall die Übertragung von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders wichtigen Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Dies ist namentlich der Fall, wenn Grund zur Annahme besteht, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das Verfahren im Ausland schwerwiegende Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht verfügt bei der Beurteilung, ob ein besonders wichtiger Fall vorliegt, über ein weites Ermessen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2. Beschwerdelegitimation und die Anwendbarkeit von Art. 2 lit. a IRSG: Die BStP-BKR hatte dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG) zugestanden, da er als Alleininhaber der Aktien der inzwischen aufgelösten F.__ SA der einzige Begünstigte der Liquidation war. Das Bundesgericht präzisiert, dass er jedoch nur in dem Umfang beschwerdebefugt ist, in dem die Gesellschaft selbst es gewesen wäre, wäre sie nicht aufgelöst worden. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer daher nicht legitimiert, eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG (welche die Ablehnung der Rechtshilfe bei Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze vorsieht) zu rügen, da diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie dem Schutz der im Ausland beschuldigten natürlichen Person dient und von juristischen Personen nicht geltend gemacht werden kann (BGE 149 IV 376 E. 3.5). Das Bundesgericht lässt diese Frage jedoch offen, da die geltend gemachten Rügen ohnehin keinen besonders wichtigen Fall im Sinne von Art. 84 BGG begründen. Auch liege kein Fall vor, der eine Frage von prinzipieller Bedeutung bezüglich der Achtung des Ordre public (vgl. Art. 2 lit. b des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, EÜR) aufwirft (BGE 149 IV 376 E. 3.3-3.6).

3. Rügen des Beschwerdeführers zur EMRK-Konformität der italienischen präventiven Einziehung: Der Beschwerdeführer machte geltend, die italienische präventive Einziehungsmassnahme sei mit der EMRK unvereinbar, da sie die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 7 EMRK) verletze. Er argumentierte, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren mit Verjährung abgeschlossen worden sei und er daher als unschuldig gelten müsse. Eine solche Massnahme sei eine "Bestrafung" ohne vorherige Verurteilung. Er verwies auf das EGMR-Urteil Isaia und andere gegen Italien vom 25. September 2025 (ein Urteil, das in der Zwischenzeit ergangen ist und das Bundesgericht in seinen Erwägungen erwähnt, obschon es zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde noch nicht existierte, was auf eine fiktive Zukunftsdatierung hinweist), sowie auf weitere anhängige EGMR-Fälle. Er wies auch darauf hin, dass er selbst am 5. Dezember 2019 eine Individualbeschwerde beim EGMR gegen das italienische Einziehungsdekret eingereicht habe.

4. Würdigung des Bundesgerichts zur EMRK-Konformität und zum Prüfungsrahmen:

  • EGMR-Rechtsprechung zur präventiven Einziehung: Das Bundesgericht verweist auf sein eigenes, parallel ergangenes Urteil 1C_699/2025 und konstatiert, dass der EGMR die Konformität der italienischen präventiven Vermögensschutzmassnahmen, die auf dem d.lgs. 159/11 beruhen, mehrfach bestätigt hat. Auch im von A.__ zitierten Urteil Isaia habe der EGMR seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine solche Massnahme grundsätzlich eine legitime Regelung des Gebrauchs von Vermögenswerten durch die Vertragsstaaten darstelle. Der EGMR habe ferner festgehalten, dass eine solche Einziehung im Rahmen eines autonomen Verfahrens, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, angeordnet werden kann. Dieses Verfahren werde im Sinne von Art. 6 EMRK in der Regel als "zivilrechtlicher" Natur qualifiziert, da es auf die Wiedererlangung unrechtmässig erlangter Güter abzielt (§ 40 Isaia).
  • Charakter der präventiven Einziehung: Der EGMR habe betont, dass die sogenannte "präventive Einziehung" einen essenziell reparativen und nicht punitiven Charakter habe. Ihr Ziel sei es, zu verhindern, dass sich eine Straftat lohnt, und eine ungerechte Bereicherung zu unterbinden, indem der betroffenen Person und Dritten, die kein gültiges Recht an den einzuziehenden Gütern geltend machen können, die aus deliktischen Aktivitäten stammenden Gewinne entzogen werden (§ 66 Isaia). Sie verfolge somit einen legitimen Zweck von allgemeinem Interesse (§ 67 Isaia).
  • Keine "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK: Bezüglich der italienischen präventiven Einziehung habe der EGMR hervorgehoben, dass diese im Prinzip nicht als "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK betrachtet werden könne. Dies aufgrund verschiedener im italienischen Recht und in der Rechtsprechung vorgesehener Grenzen und insbesondere der Tatsache, dass sie sich ausschliesslich auf Güter beziehen kann, die mutmasslich aus illegalen Aktivitäten stammen, sofern keine Beweise für ihre legitime Herkunft vorliegen (§ 75 Isaia).
  • Schlussfolgerung des Bundesgerichts zur EGMR-Konformität: Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die präventive Massnahme die Unschuldsvermutung und den Grundsatz nulla poena sine lege verletze, widersprechen der zitierten EGMR-Rechtsprechung. Die präventive Einziehung sei auch ohne strafrechtliche Verurteilung zulässig, sofern sie auf hinreichenden Indizien der Illegalität der Vermögenswerte beruht.
  • Prüfungsrahmen der Schweizer Behörden: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die schweizerischen Behörden lediglich eine summarische Prüfung (contrôle sommaire) vornehmen, die auf die Einhaltung fundamentaler Verfahrensgarantien beschränkt ist. Eine materielle Überprüfung der von der ausländischen Justizbehörde festgestellten Tatsachen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 74a Abs. 3 IRSG), insbesondere wenn eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung des ersuchenden Staates vorliegt. Das schweizerische Interesse, keine Zufluchtstätte für kriminelle Kapitalien zu sein (Art. 1a IRSG), ist ebenfalls zu berücksichtigen.
  • Würdigung der CRP-Feststellungen: Die BStP-BKR hatte festgestellt, dass der Einziehungsbeschluss vom 25. Juli 2016 (der bis zur letzten italienischen Instanz angefochten wurde) das Vorhandensein vielfältiger Indizien klar belege, die die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten den Anwendungsfällen des d.lgs. 159/11 zuordnen. Die soziale Gefährlichkeit von A.__ sei aufgrund seiner führenden Rolle in einer kriminellen Vereinigung (1996-2010) und des manifesten Missverhältnisses zwischen seinen deklarierten Einkommen und seinem Vermögen festgestellt worden, basierend auf einem umfangreichen, elf Bände umfassenden Gutachten. Das italienische Einziehungsdekret sei vollständig begründet und erwähne die Bankbeziehung des Beschwerdeführers unter den einzuziehenden Gütern, ohne Probleme im Hinblick auf konventionelle Garantien aufzuweisen.
  • Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in Italien: Der Beschwerdeführer hatte in Italien am Präventionsverfahren teilgenommen und seine Rechte vor allen innerstaatlichen Gerichtsinstanzen geltend machen können, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht bestritten wird.
  • Anhängige EGMR-Beschwerde: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst am 5. Dezember 2019 eine Individualbeschwerde beim EGMR eingereicht hat, ist entscheidend. Ein Eingreifen des Bundesgerichts wäre nicht nur gemäss Art. 84 BGG nicht gerechtfertigt, sondern würde auch die Gefahr widersprüchlicher Urteile bergen. Die schweizerischen Behörden, denen eine Beschleunigungspflicht obliegt (Art. 17a Abs. 1 IRSG, Art. V des italienisch-schweizerischen Abkommens), hätten keinen Grund zu zweifeln, dass Italien im Falle einer Feststellung einer EMRK-Verletzung durch den EGMR die notwendigen Massnahmen ergreifen würde, um das Urteil gemäss seinen internationalen Verpflichtungen umzusetzen.
  • Fehlen eines "besonders wichtigen Falls": Die dargelegten Gründe zeigen, dass der Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft und somit die Kriterien für einen "besonders wichtigen Fall" im Sinne von Art. 84 BGG nicht erfüllt sind. Folglich mussten weitere Rügen des Beschwerdeführers (bezüglich angeblich unzutreffender Sachverhaltsfeststellung und Verletzung anderer IRSG-Bestimmungen) nicht detailliert geprüft werden.

5. Ergebnis: Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerde unzulässig sei, da kein besonders wichtiger Fall vorliege.

III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Gegenstand der Rechtshilfe: Italien ersucht die Schweiz um Übertragung von Vermögenswerten von A.__, die in der Schweiz blockiert sind, gestützt auf einen rechtskräftigen italienischen präventiven Einziehungsbeschluss nach d.lgs. 159/11.
  2. Strafverfahren vs. präventive Einziehung: Das italienische Strafverfahren gegen A._ endete mit Verjährung, nicht mit einer Verurteilung. A._ argumentierte, dies verletze die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und das nulla poena sine lege-Prinzip (Art. 7 EMRK), da die Einziehung einer Bestrafung gleichkomme.
  3. EGMR-Konformität: Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des EGMR (u.a. das Urteil Isaia), welche die italienische präventive Einziehung als EMRK-konform erachtet. Diese sei von reparativer, nicht punitiver Natur, könne unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet werden und sei "zivilrechtlicher" Art im Sinne von Art. 6 EMRK. Sie stelle keine "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK dar, solange sie auf mutmasslich illegal erworbenen und deren legale Herkunft nicht nachgewiesen wurde, Vermögenswerten basiere.
  4. Prüfungsbefugnis der Schweiz: Die schweizerischen Behörden nehmen lediglich eine summarische Prüfung der fundamentalen Verfahrensgarantien vor und sind nicht zu einer materiellen Überprüfung der von Italien festgestellten Tatsachen befugt, zumal ein rechtskräftiger italienischer Entscheid vorliegt. Die Vorinstanz hat hinreichende Indizien für die Anwendbarkeit der italienischen Einziehungsgesetzgebung festgestellt.
  5. Anhängige EGMR-Beschwerde: Die Tatsache, dass A.__ bereits eine eigene Beschwerde beim EGMR gegen den italienischen Einziehungsbeschluss eingereicht hat, spricht gegen ein Eingreifen des Bundesgerichts, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden und die zügige Rechtshilfe zu gewährleisten.
  6. Fazit: Der Fall gilt nicht als "besonders wichtiger Fall" im Sinne von Art. 84 BGG, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt und die Rügen des Beschwerdeführers der etablierten EGMR-Rechtsprechung widersprechen. Die Beschwerde ist daher unzulässig.