Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 17. Dezember 2025 betrifft ein Rechtsmittel der D.__ Limited (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Anwälte, gegen eine Entscheidung des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. November 2025 (RR.2025.114). Streitgegenstand ist die internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien, spezifisch die Herausgabe von Vermögenswerten zum Zweck der Einziehung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung eine "besonders wichtige Angelegenheit" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) darstellt, um auf die Beschwerde überhaupt einzutreten.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte2.1 Ursprüngliches Rechtshilfegesuch und Vorwürfe: Am 14. Mai 2009 stellte die Staatsanwaltschaft beim Gericht in Rom ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz. Dieses betraf ein Strafverfahren gegen A._ und weitere Personen wegen Delikten wie Veruntreuung, betrügerischem Bankrott, krimineller Vereinigung, Steuerhinterziehung, schwerem Betrug zum Nachteil öffentlicher Einrichtungen und Geldwäscherei. Gemäss den italienischen Behörden hätten die Beschuldigten mittels Konsortien zu wettbewerbsfähigen Preisen öffentliche Aufträge im Bereich Reinigungsunternehmen erhalten, unter anderem durch Nichtzahlung von Steuern. Diese Konsortien hätten die Arbeiten an offiziell nicht verbundene Dienstleistungsunternehmen weitervergeben. Letztere, auf Strohmänner von A._ zugelassen, seien durch Veruntreuungen, Finanzierungen oder Banktransfers aller Gewinne entleert worden.
2.2 Beschlagnahmung und Einziehungsbegehren: Mit einer Ergänzung zum Rechtshilfegesuch vom 25. März 2014 informierte die ersuchende Behörde das Schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ) darüber, dass das Gericht in Rom (Sektion für die Anwendung von Präventionsmassnahmen) mit Beschluss vom 23. Januar 2014 die Beschlagnahmung von A._ zurechenbaren Vermögenswerten zum Zweck der Einziehung angeordnet hatte. Dazu gehörte die Bankbeziehung "www" bei der Bank C._ SA in V._, welche auf die D._ Limited lautete und per 31. Dezember 2024 ein Guthaben von EUR 16'719'947.-- aufwies. Das Bundesamt für Justiz (BJ) und später die Bundesanwaltschaft (BA) – bzw. hier das Ministero pubblico della Confederazione (MPC) – ordnete daraufhin mit Entscheid vom 28. April 2014 die Sperrung des Guthabens an.
Mit einer weiteren Ergänzung vom 16. Dezember 2020 wurde das MPC informiert, dass das Gericht in Rom am 25. Juli 2016 einen Einziehungsbeschluss (rechtskräftig seit 6. Juni 2020) im Rahmen eines präventiven Vermögensverfahrens (rrr) erlassen hatte, der u.a. die Einziehung der vorgenannten Bankbeziehung zum Ziel hatte. Diese Einziehung erfolgte in Anwendung des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 159 vom 6. September 2011 (Decreto legislativo n. 159/11). Die italienischen Behörden ersuchten die schweizerischen Behörden daraufhin um Vollzug dieser Entscheidung.
2.3 Abschluss des italienischen Strafverfahrens: Am 13. Dezember 2021 stellte das Ordentliche Gericht in Rom im Strafverfahren gegen A.__ fest, dass die Verfolgung gegen ihn wegen Verjährung der ihm zur Last gelegten Delikte einzustellen sei (Art. 157 des italienischen Strafgesetzbuches, CP/I, und Art. 531 der italienischen Strafprozessordnung, CPP/I). Die anderen Mitangeklagten wurden hingegen nach Art. 530 CPP/I freigesprochen, da "der Sachverhalt nicht existiert" ("perché il fatto non sussiste").
2.4 Schweizerische Entscheidungen: Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 ordnete das MPC die Herausgabe der in der Schweiz deponierten Vermögenswerte der vorgenannten Bankbeziehung an die Staatsanwaltschaft beim Gericht in Rom an. Die D.__ Limited erhob dagegen Beschwerde beim Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (CRP), welche diese mit Urteil vom 13. November 2025 abwies.
3. Anträge der Beschwerdeführerin vor dem BundesgerichtDie D.__ Limited beantragte in ihrer öffentlich-rechtlichen Beschwerde die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, die Unzulässigkeit – eventuell Abweisung – des Rechtshilfegesuchs vom 25. März 2014 (ergänzt am 16. Dezember 2020), die Aufhebung der MPC-Entscheide vom 18. Juni 2025 und 28. April 2014, sowie die sofortige Aufhebung der Beschlagnahmung der Bankbeziehung und Rückgabe der Guthaben. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Akten an das MPC und subeventualiter an die CRP zur Neubeurteilung.
4. Massgebende rechtliche Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht trat auf die Beschwerde der D.__ Limited nicht ein, da es die Voraussetzungen für eine "besonders wichtige Angelegenheit" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 und 2 BGG nicht als erfüllt ansah. Die Argumentation des Gerichts gliedert sich wie folgt:
4.1. Keine "besonders wichtige Angelegenheit" gemäss Art. 84 BGG: Das Bundesgericht erinnert an seine restriktive Praxis bei der Beurteilung, ob ein Fall im Bereich der internationalen Rechtshilfe eine "besonders wichtige Angelegenheit" darstellt. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze oder gravierende Mängel im ausländischen Verfahren glaubhaft machen. Das Bundesgericht verfügt hier über ein weites Ermessen.
Die Beschwerdeführerin begründete die Wichtigkeit der Angelegenheit mit der behaupteten Unvereinbarkeit der italienischen Einziehungsmassnahme mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), was einen Ablehnungsgrund nach Art. 2 lit. a des Rechtshilfegesetzes (IRSG) darstellen würde. Sie machte geltend, dass das Strafverfahren gegen A.__ mangels Verurteilung (wegen Verjährung) einem Freispruch gleichkomme und somit die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) sowie der Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 7 EMRK) verletzt würden. Sie rügte zudem fehlende Motivation zum Schadensumfang, fehlende Angaben zum Gesamtwert der beschlagnahmten Güter und das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Schweizer Vermögenswerten und den Delikten.
4.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtsnatur der Beschwerdeführerin: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person, die nicht direkt Gegenstand des ausländischen Verfahrens ist, grundsätzlich keine Verletzung von Art. 2 IRSG rügen kann, da diese Bestimmung primär dem Schutz der im Ausland beschuldigten natürlichen Person dient. Rechtsmittel, die im Namen oder Interesse eines Dritten eingereicht werden, sind zudem grundsätzlich unzulässig. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen eine solche Rüge überhaupt erheben könnte, wurde jedoch offengelassen, da die vorgebrachten Rügen ohnehin keine "besonders wichtige Angelegenheit" begründen.
4.3. Vereinbarkeit der italienischen Präventionsmassnahmen mit der EMRK: Das Bundesgericht verwies auf sein parallel ergangenes Urteil 1C_699/2025, welches die Beschwerde von A.__ in derselben Rechtshilfesache betrifft. Es betonte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die EMRK-Konformität der italienischen präventiven Vermögensmassnahmen auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 159/11 mehrfach anerkannt hat.
4.4. Angemessene Prüfung durch die Vorinstanz: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz (CRP) das italienische Einziehungsdekret vom 25. Juli 2016, welches bis zur letzten Instanz in Italien angefochten wurde, ausreichend geprüft hatte. Die CRP habe mit Klarheit das Vorhandensein vielfältiger Indizien hervorgehoben, die die A._ zur Last gelegten Straftaten den Anwendungsfällen des Gesetzesdekrets Nr. 159/11 zuordnen. Sie habe die soziale Gefährlichkeit von A._ aufgrund seiner leitenden Rolle in einer kriminellen Vereinigung (1996-2010) sowie das manifeste Missverhältnis zwischen seinen deklarierten Einkommen und seinem Vermögen festgestellt, basierend auf einem umfangreichen elfbändigen Gutachten. Die CRP habe zudem festgestellt, dass der italienische Einziehungsbeschluss diese Massnahme vollständig begründet und die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin unter den einzuziehenden Vermögenswerten erwähnt, ohne Probleme hinsichtlich der konventionellen Garantien aufzuweisen.
4.5. Begrenzte Prüfungsbefugnis der Schweizer Behörden: Bei einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) obliegt den schweizerischen Behörden lediglich eine summarische Kontrolle, die sich auf die Einhaltung fundamentaler Verfahrensgarantien beschränkt. Eine materielle Neubeurteilung der von der ausländischen Justizbehörde festgestellten Tatsachen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht berücksichtigt zudem das Interesse der Schweiz, kein Zufluchtsort für Fluchtkapital oder Kapital kriminellen Ursprungs zu sein (Art. 1a IRSG).
4.6. Anhängiges Individualbeschwerdeverfahren beim EGMR: Als entscheidenden Punkt hob das Bundesgericht hervor, dass die Rügen der Beschwerdeführerin, die die behauptete Verletzung von Konventionsrecht im ausländischen Verfahren betreffen, bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde von A.__ beim EGMR sind. Ein Eingreifen des Bundesgerichts wäre nicht nur gemäss Art. 84 BGG nicht gerechtfertigt, sondern würde auch das Risiko widersprüchlicher Urteile schaffen. Für die schweizerischen Behörden, denen die Pflicht zur Beschleunigung gemäss Art. 17a Abs. 1 IRSG und Art. V des italienisch-schweizerischen Abkommens vom 10. September 1998 obliegt, besteht kein Grund zur Annahme, dass Italien die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung eines allfälligen EGMR-Urteils, das eine EMRK-Verletzung feststellt, nicht ergreifen wird.
4.7. Fazit zur "besonders wichtigen Angelegenheit": Da die Sache keine prinzipielle Rechtsfrage aufwirft, stellt sie keine "besonders wichtige Angelegenheit" im Sinne von Art. 84 BGG dar. Eine detaillierte Prüfung weiterer Rügen, wie der angeblich offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder der Verletzung von Art. 5, 63-64 und 74a IRSG, erübrigt sich somit.
5. Entscheid des BundesgerichtsDas Bundesgericht erklärte die Beschwerde der D.__ Limited als unzulässig. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Mit diesem Entscheid wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat die Beschwerde der D._ Limited als unzulässig erklärt, da die Voraussetzungen für eine "besonders wichtige Angelegenheit" gemäss Art. 84 BGG nicht erfüllt waren. Massgebend waren folgende Punkte: * Die italienische präventive Einziehung von Vermögenswerten nach Gesetzesdekret Nr. 159/11 ist nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich EMRK-konform und hat einen zivilrechtlichen, nicht-strafrechtlichen Charakter. Sie verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen, auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. * Die schweizerischen Behörden nehmen bei rechtskräftigen ausländischen Einziehungsentscheiden lediglich eine summarische Prüfung der fundamentalen Verfahrensgarantien vor, ohne eine materielle Neubeurteilung des Sachverhalts. * Die Tatsache, dass A._ selbst eine Individualbeschwerde beim EGMR wegen desselben Einziehungsbeschlusses anhängig hat, begründet keine "besonders wichtige Angelegenheit" für ein Eingreifen des Bundesgerichts, da dies das Risiko widersprüchlicher Urteile bergen und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen durch Italien angenommen wird.