Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1270/2025 vom 17. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2025 (7B_1270/2025)

I. Parteien und Gegenstand

Das Urteil betrifft eine Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers A.__ gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours de la Cour de justice de Genf vom 28. Oktober 2025, mit dem seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft verweigert wurde. Gegenstand der Beschwerde ist die Rechtmässigkeit seiner vorläufigen Haft.

II. Sachverhalt und Vorverfahren

  1. Person des Beschwerdeführers: A.__, Schweizer Bürger, geboren 1983, steht seit dem 17. September 2024 unter einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft.
  2. Vorstrafen: Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt:
      1. Mai 2013: Gemeinnützige Arbeit (LCR-Verstösse).
      1. Juli 2016: 14 Monate Freiheitsstrafe (einfache Körperverletzung, geringfügiger Diebstahl, Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, LCR-Verstösse).
      1. Oktober 2019: Geldstrafe (Hausfriedensbruch, üble Nachrede).
      1. Februar 2025: Geldstrafe (Sachbeschädigung).
  3. Aktuelle Vorwürfe (laufende Voruntersuchung): Dem Beschwerdeführer werden eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen, die sich über den Zeitraum Dezember 2023 bis Juli 2025 erstrecken und eine deutliche Eskalation im Verhalten zeigen:
    • Drohungen und Ehrverletzungen: Mehrere Fälle von schriftlichen und mündlichen Beleidigungen und Drohungen (z.B. "Pute", Racheankündigungen) gegenüber B._, D._ (Sozialarbeiterin) und E._ (Sozialarbeiterin), teils per WhatsApp, E-Mail oder mündlich (z.B. "CE n est que le début", "ich werde sie [E._] erwischen. Früher oder später, irgendwo in X._", "SALE PETTE PUTE D E._", "incestueuse"). Die Äusserungen richteten sich auch an Vorgesetzte und Medien.
    • Sachbeschädigungen: Einschlagen von Fenstern bei einer Polizeistation (27. August 2024), bei J.__ (mehrfach, 18./20. Dezember 2024, 19. Januar 2025, 27. Mai 2025, 3. Juni 2025) und zweimaliges Werfen einer Glasflasche auf ein fahrendes Auto (29. Juli 2024), wobei der Wagen beschädigt wurde.
    • Nötigung und Erpressungsversuch: Versuch, seinen Beistand zur Zahlung von CHF 1'200.- bzw. zur Beschaffung einer Wohnung zu zwingen, unter Androhung von "FILS DE PUTE MON LOYER PRESTATION (1200CHF) sinon Comité AntiFA" bzw. "SINON JE VOUS FOUS LA MERDE" und Drohungen gegen den Beistand.
    • Diebstahl: Entwenden eines E-Bikes (17. Juni 2025).
    • Verstoss gegen Auflagen: Unterlassene Teilnahme an Bewährungshilfe und therapeutischen Sitzungen (April-Juli 2025), die ihm im Rahmen eines früheren Verfahrens auferlegt worden waren.
  4. Geständnisse: Der Beschwerdeführer hat teilweise Geständnisse abgelegt, unter anderem bezüglich einiger Sachbeschädigungen, Nachrichten an E.__, des Fahrraddiebstahls und der Nichteinhaltung der Bewährungshilfe.
  5. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 2025 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Tribunal des mesures de contrainte und die Chambre pénale de recours haben seine Anträge auf Haftentlassung abgelehnt.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der fortgesetzten Untersuchungshaft und wies die Beschwerde ab.

  1. Faktische Grundlage und Beweismittel:

    • Das Bundesgericht stellte klar, dass es als oberste Gerichtsinstanz nicht für eine freie Sachverhaltsprüfung zuständig ist. Es stützt sich auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.
    • Neue Sachverhaltsvorbringen oder Beweismittel, die nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht wurden und sich nicht auf bereits aktenkundige Beweismittel beziehen, sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 1 LTF).
    • Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, auf mehreren Seiten ausgeführten, allgemeinen Behauptungen ohne spezifische Anfechtung der von der Chambre pénale de recours festgestellten Tatsachen konnten daher nicht berücksichtigt werden (Art. 106 Abs. 2 LTF).
  2. Prozedurale Rügen (Nichteintretensentscheid):

    • Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 224 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft bei seiner Anhörung und eine Verletzung von Art. 226 Abs. 3 StPO durch das Zwangsmassnahmengericht, da er nicht ausreichend über die Möglichkeit zur jederzeitigen Haftentlassung informiert worden sei.
    • Das Bundesgericht wies diese Rügen als unzulässig zurück, da sie nicht bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden, obwohl dies möglich gewesen wäre (Grundsatz der Erschöpfung des Instanzenzuges gemäss ständiger Rechtsprechung, z.B. BGE 145 IV 377 E. 2.6).
  3. Haftgründe (Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO):

    • Dringender Tatverdacht: Das Bundesgericht bestätigte den von der Vorinstanz angenommenen dringenden Tatverdacht. Die teilweisen Geständnisse des Beschwerdeführers und die weiteren Aktenbeweise genügen, zumal sich die Untersuchung noch in einem frühen Stadium befindet und die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs in dieser Phase niedriger sind (vgl. BGE 151 IV 57 E. 3.1).
    • Wiederholungsgefahr (Risque de récidive simple gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO): Dies war der zentrale Haftgrund.
      • Voraussetzungen: Eine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der Beschuldigte bereits wegen mindestens zweier Straftaten gleicher Art verurteilt wurde, ein dringender Tatverdacht vorliegt und ernsthaft zu befürchten ist, dass er die Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen ernsthaft und unmittelbar gefährdet (vgl. BGE 151 IV 185 E. 2.11).
      • Prognoseentscheid: Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist eine ungünstige Prognose erforderlich, die auf der Häufigkeit und Intensität der Straftaten, einer allfälligen Tendenz zur Eskalation (z.B. Intensivierung der kriminellen Aktivität, Zunahme der Gewalt) sowie persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten basiert (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.1). Je schwerwiegender die befürchteten Taten und deren Auswirkungen auf die Sicherheit, desto geringer sind die Anforderungen an das Ausmass der Wiederholungsgefahr (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.4).
      • Anwendung im vorliegenden Fall:
        • Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2016, 2019 und 2025 wegen Delikten verurteilt wurde, die von gleicher Art sind wie die aktuellen Vorwürfe (insbesondere Gewalt/Drohung gegen Behörden, Hausfriedensbruch, üble Nachrede, Sachbeschädigung). Damit war die Voraussetzung der Vordelikte erfüllt.
        • Das Bundesgericht bestätigte, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (die aufgrund seiner Geständnisse und der Aktenlage als wahrscheinlich erachtet werden können) eine beunruhigende Unfähigkeit zur Aggressionskontrolle und eine zeitliche Eskalation zeigen. Anfänglich auf grobe Äusserungen beschränkt, entwickelten sich die beanstandeten Verhaltensweisen zu Sachbeschädigungen und Einschüchterungen gegenüber Personen, die ihm angeblich Unrecht getan haben.
        • Sein Verhalten wurde weder durch frühere Bewährungshilfemassnahmen und Therapieauflagen noch durch eine 14-monatige Freiheitsstrafe im Jahr 2016 positiv beeinflusst.
        • Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nunmehr Einsicht gewonnen, dass Konflikte kein geeignetes Mittel seien, um seine Rechte durchzusetzen, reichte nicht aus, um die genannten Risikofaktoren zu entkräften.
        • Fazit: Der Beschwerdeführer weist nach Ansicht des Gerichts multiple Risikofaktoren auf, die eine kurzfristige Begehung weiterer Delikte gegen die persönliche Freiheit und körperliche Integrität bei einer Entlassung befürchten lassen, unabhängig von einer allfälligen psychischen Störung.
    • Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO): Da der Haftgrund der Wiederholungsgefahr als erfüllt erachtet wurde, erübrigte sich eine Prüfung der Kollusionsgefahr.
  4. Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 1 StPO):

    • Grundsätze: Statt der Untersuchungshaft können weniger einschneidende Massnahmen angeordnet werden, wenn diese denselben Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO, z.B. Kaution, Hausarrest, Aufenthaltsverbot). Eine Kaution muss geeignet sein, den Haftgrund zu beseitigen, und der Beschuldigte hat dabei eine Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1).
    • Anwendung im vorliegenden Fall:
      • Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Wohnsitznahme bei einem Freund oder seiner Lebensgefährtin wurde von der Vorinstanz zu Recht als ungeeignet erachtet, die Wiederholungsgefahr zu mindern.
      • Die vom Beschwerdeführer erwähnte Kaution von CHF 10'000.- wurde ebenfalls als unzureichend befunden. Er hatte nicht dargelegt, wie er diese Summe tatsächlich aufbringen könnte. Ausserdem erachtete es das Bundesgericht als unwahrscheinlich, dass der Verlust dieser Summe ihn von weiteren Straftaten abhalten würde, da bereits eine 14-monatige Freiheitsstrafe dies nicht vermocht hatte.
  5. Haftentschädigung: Da die Untersuchungshaft als rechtmässig befunden wurde, bestand kein Anspruch auf eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft.

IV. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Masse, in dem sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verweigerung der Haftentlassung abgewiesen. Es bestätigte den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aufgrund teilweiser Geständnisse und der Aktenlage. Als Hauptgrund für die fortgesetzte Untersuchungshaft wurde die erhöhte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) angenommen. Diese wurde aus der Vielzahl der Vorstrafen gleicher Art, der beobachteten Eskalation von Beleidigungen über Sachbeschädigungen bis hin zu Nötigungsversuchen und der mangelnden Wirkung früherer strafrechtlicher Massnahmen abgeleitet. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Wohnsitznahme, Kaution von CHF 10'000.-) wurden als ungeeignet befunden, die bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Prozedurale Rügen wurden aufgrund des Nichteinhaltens des Erschöpfungsgrundsatzes als unzulässig erklärt.