Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 7B_1076/2025 vom 15. Dezember 2025
Parteien und Gegenstand: Der Beschwerdeführer A._, ein Staatsangehöriger B._, ist seit dem 9. Juni 2023 in der zellulären Spitalabteilung (UCH) der Hôpitaux C.__ inhaftiert, zunächst in Untersuchungshaft, dann in Sicherheitshaft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht ist die Ablehnung seines Gesuchs um sofortige Freilassung durch die Präsidentin der Strafberufungskammer des Kantonsgerichts Waadt.
Sachverhalt: 1. Hintergrund der Haft: A._ wurde am 20. Mai 2025 vom Kriminalgericht des Bezirks Lausanne wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, abzüglich 713 Tage vorläufiger Haft. Das Gericht stellte zudem fest, dass 712 Tage der Haft unter rechtswidrigen Bedingungen erfolgt waren, und ordnete eine Anrechnung von 238 Tagen auf die Strafe als Genugtuung an. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung der Sicherheitshaft angeordnet und eine Landesverweisung von fünfzehn Jahren verfügt. 2. Berufungsverfahren: Gegen dieses Urteil hat A._ Berufung eingelegt mit dem Hauptantrag auf eine Strafminderung auf maximal vier Jahre, eine höhere Anrechnung für rechtswidrige Haftbedingungen (mindestens 792 Tage / 396 Tage Genugtuung), seine sofortige Freilassung sowie eine Entschädigung und eine kürzere Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft hat eine Anschlussberufung eingereicht, die eine Erhöhung der Strafe auf neun Jahre sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft fordert. 3. Gesuch um Haftentlassung: Am 29. September 2025 beantragte A._ die sofortige Freilassung, gestützt auf ein Schreiben der Generaldirektion der Hôpitaux C._. Dieses Gesuch wurde von der Präsidentin der Strafberufungskammer am 2. Oktober 2025 abgewiesen. 4. Bundesgerichtliche Beschwerde: Gegen diese Ablehnung reichte A.__ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptbegehren auf sofortige Freilassung und subsidiär auf Aufhebung und Rückweisung. Er stellte zudem Feststellungsbegehren betreffend die willkürliche und rechtswidrige Natur seiner Haftbedingungen, die willkürliche Verletzung der negativen und positiven Staatspflichten im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK sowie das Fehlen von Massnahmen zur Behebung der unmenschlichen und entwürdigenden Haftbedingungen.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
1. Zulässigkeit der Beschwerde: * Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) gegen Entscheide betreffend die Untersuchungshaft oder die Sicherheitshaft zulässig ist, wenn keine kantonale Beschwerdemöglichkeit besteht. Der Beschwerdeführer als Häftling ist zur Beschwerde befugt und erleidet durch die Fortsetzung der Haft einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). * Unzulässigkeit der Feststellungsbegehren: Die vom Beschwerdeführer erhobenen Feststellungsbegehren (betreffend die Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen und die Verletzung von Art. 3 EMRK) sind unzulässig. Das Bundesgericht führt aus, dass Feststellungsbegehren grundsätzlich subsidiärer Natur sind. Zwar kann ein unmittelbares Interesse an der Feststellung solcher Verstösse bestehen, wenn die Möglichkeit einer späteren Strafminderung oder Entschädigung fernliegt (vgl. ATF 141 IV 349 E. 3.4.2). Im vorliegenden Fall hat jedoch bereits das erstinstanzliche Gericht rechtswidrige Haftbedingungen festgestellt, und diese Frage ist Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens. Es besteht daher kein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Zudem hat die Verletzung einer verfassungsmässigen Garantie im Stadium der Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft nicht die sofortige Freilassung zur Folge (siehe dazu E. 3.2.3). Mangels Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel sind diese spezifischen Feststellungsbegehren zudem unzulässig, da sie nicht explizit im Rahmen des Entlassungsgesuchs vor der kantonalen Instanz geltend gemacht wurden (Art. 80 Abs. 1 BGG). * Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel: Vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte neue Tatsachen und Beweismittel sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig, da er deren Zulässigkeit nicht begründet hat.
2. Rechtliche Grundlagen der Haftentlassung bei Gesundheitsbeeinträchtigungen und Haftbedingungen: * Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV): Misshandlungen müssen ein Mindestmass an Schwere erreichen, um unter dieses Verbot zu fallen. Die Beurteilung der Schwere ist relativ und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Dauer, physische und psychische Auswirkungen, Alter, Gesundheitszustand des Opfers). * Ausführung der Haft (Art. 234 StPO): Untersuchungshaft und Sicherheitshaft werden in der Regel in dafür vorgesehenen Anstalten vollzogen. Die kantonale Behörde kann den Beschuldigten jedoch in einem Spital oder einer psychiatrischen Klinik unterbringen, wenn medizinische Gründe dies erfordern. * Folgen von Unregelmässigkeiten in der Haft: Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (u.a. ATF 142 IV 245 E. 4.1; 141 IV 349 E. 2.1; 139 IV 41 E. 3.1 und 3.4) führen Unregelmässigkeiten oder rechtswidrige Haftbedingungen nicht automatisch zur sofortigen Freilassung des Beschuldigten, sofern die materiellen Haftvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Solche Verstösse können durch eine Feststellungsverfügung behoben werden. Die möglichen Konsequenzen, wie eine Entschädigung (Art. 431 StPO) oder eine Strafminderung, sind dem Sachgericht vorbehalten. Eine blosse Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen hat im Stadium der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht die Freilassung zur Folge. * Haftentlassung aus Krankheitsgründen: Eine Krankheit rechtfertigt die Freilassung eines Häftlings in der Regel nicht. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 10 BV) erfordert jedoch eine Aufhebung der Haft, wenn sie aufgrund des Gesundheitszustands des Häftlings zu schwerwiegenden, zum Zweck der Haft unverhältnismässigen Folgen führen könnte (ATF 116 Ia 420 E. 3a und 3e). Es ist eine Interessenabwägung durchzuführen, die den Zweck der Haft, die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung und die Behandlungsmöglichkeiten in der Anstalt berücksichtigt. Ein medizinischer Grund gilt als schwerwiegend, wenn die Fortsetzung des Vollzugs das Leben des Verurteilten konkret gefährdet oder ein ernstes Gesundheitsrisiko mit sich bringt (ATF 136 IV 97 E. 5.1). Die Beurteilung erfolgt konkret im Hinblick auf die in der Haftanstalt verfügbaren medizinischen Strukturen.
3. Anwendung auf den vorliegenden Fall: * Fehlende Bestreitung der Haftvoraussetzungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft (hinreichender Tatverdacht aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung, Fluchtgefahr, mangelnde Eignung von Ersatzmassnahmen, Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer). Sein Argument für die Freilassung konzentriert sich ausschliesslich auf die (anerkannt) rechtswidrigen Haftbedingungen. * Kantonale Beurteilung und Bundesgerichtsentscheid: * Die Vorinstanz hatte anerkannt, dass die Haftbedingungen in der UCH nicht konform waren und die physische und psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigten, insbesondere aufgrund der Dauer. Sie kam jedoch zum Schluss, dass im Stadium der Untersuchungshaft kein anderer Haftort in Betracht kam. * Das Bundesgericht bestätigt, dass die blosse Feststellung rechtswidriger Haftbedingungen im Stadium der Sicherheitshaft nicht die Freilassung zur Folge hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geprüft, ob die konkrete Situation des Beschwerdeführers – insbesondere sein Gesundheitszustand – dennoch eine sofortige Freilassung gebot, und dabei eine Interessenabwägung vorgenommen, insbesondere, ob die Fortsetzung der Haft in der UCH das Leben des Beschwerdeführers konkret gefährdete. * Gesundheitszustand: Die Vorinstanz stellte eine Gewichtszunahme von 12 kg in einem Jahr fest, was zur Entwicklung eines Typ-2-Diabetes führte (in Remission), sowie psychische Erschöpfung, die sein Wohlbefinden und seine Beziehungsfähigkeit beeinträchtigte. Zudem leidet der Beschwerdeführer unter Mobilitätseinschränkungen (Rollstuhl) und benötigt tägliche Pflege. * Kein "extremer Fall": Basierend auf diesen Feststellungen befand die Vorinstanz, dass die Situation des Beschwerdeführers keinen extremen Fall darstelle, der eine Freilassung rechtfertigte. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Haft überwiege, insbesondere angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe wegen eines schweren Betäubungsmitteldelikts. * Bestätigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation als stichhaltig. Die Rügen des Beschwerdeführers, die hauptsächlich die Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen zum Inhalt haben, sind in diesem Stadium der Überprüfung der Haftverweigerung unbehelflich. Die Vorbringen zu den Details der Haftbedingungen und ärztlichen Gutachten, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen und vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich übergangen dargelegt wurden, sind unzulässig. * Das Bundesgericht hält fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht unbedingt auf die UCH-Haft zurückzuführen sein müssen, sondern teilweise den Haftbedingungen im Allgemeinen oder der vorbestehenden Gesundheitssituation des Beschwerdeführers (Querschnittslähmung) inhärent sein können. Die Fortsetzung der Haft in der UCH gefährdet sein Leben gemäss den kantonalen Feststellungen nicht konkret. Die UCH-Haft stellt sicher, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Betreuung und Unterstützung erhält. Seine Mobilitätsprobleme sind spezifisch für seine Paraplegie und würden auch im Falle einer Freilassung bestehen. * Die Schwere der verhängten (und von der Staatsanwaltschaft noch angefochtenen) Freiheitsstrafe ist ebenfalls in die Interessenabwägung einzubeziehen. * Perspektive des Strafvollzugs: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass das Berufungsurteil voraussichtlich in Kürze ergehen und die Sicherheitshaft durch den Strafvollzug ersetzen wird. Dann werden das Amt für Strafvollzug und der Dienst für Justizmedizin und Psychiatrie über die Vollzugsmodalitäten unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entscheiden. Die Vorinstanz hat bereits eine positive Stellungnahme für einen vorgezogenen Strafvollzug in Aussicht gestellt, was eine rasche Regelung der Situation ermöglichen sollte.
4. Schlussfolgerung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: