Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1181/2025, 7B_1182/2025) vom 11. Dezember 2025 I. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über zwei Beschwerden von A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen Beschlüsse des Kantonsgerichts Luzern vom 26. September 2025 und 20. Oktober 2025 zu entscheiden. Die Beschwerden betrafen die Verlängerung der Untersuchungshaft, die Beibehaltung der Einzelhaft sowie die Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. März 2025 in Untersuchungshaft, ursprünglich wegen Kollusionsgefahr. Gegen ihn wird eine Strafuntersuchung unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Konkursdelikten und unerlaubter Entgegennahme von Publikumseinlagen geführt.

Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren 7B_1181/2025 (Beibehaltung der Einzelhaft) und 7B_1182/2025 (Verlängerung der Untersuchungshaft) aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt und in einem einzigen Entscheid behandelt.

II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts A. Grundlagen der Untersuchungshaft

Das Bundesgericht wiederholte die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO: ein dringender Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr (lit. a) oder der Kollusionsgefahr (lit. b). Des Weiteren muss die Haft dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO) genügen, und es sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c, Art. 237 Abs. 1 StPO). Der dringende Tatverdacht wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

B. Begründungspflicht und Rechtliches Gehör

Betreffend die gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 StPO) stellte das Bundesgericht fest, dass eine Behörde ihre Entscheidungen so begründen muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite Rechenschaft geben und den Entscheid an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt; eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte genügt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine implizite Begründung kann aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen.

C. Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
  1. Rechtliche Grundlagen: Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt. Dies kann durch Einwirkung auf Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, Mitbeschuldigte oder durch Beseitigung von Beweismitteln geschehen. Es sind konkrete Indizien erforderlich; die theoretische Möglichkeit genügt nicht (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles, wie das bisherige Verhalten, persönliche Merkmale, Stellung im Sachverhalt und die Beziehungen zu belastenden Personen. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

  2. Argumentation der Vorinstanz: Die Vorinstanz bejahte die Kollusionsgefahr mit der Begründung, die Untersuchung sei angesichts der zahlreichen Geschädigten und des Auslandsbezugs umfangreich und komplex. Der modus operandi des Beschwerdeführers sei nicht restlos geklärt. Es bestehe ein erhebliches Interesse, seine Einwirkung auf Beweismittel zu verhindern, einschliesslich bisher unbekannter Mittäter, die er in seinem "Eigenbericht" erwähnt, aber nicht namentlich genannt hatte. Die Vorinstanz stützte sich zudem auf konkretes kollusives Verhalten in der Vergangenheit: ein Gespräch mit einer Geschädigten, in dem er die ihm vorgeworfenen Handlungen besprochen haben soll, und das Erwirken von Saldobestätigungen ohne tatsächliche Auszahlung von Darlehen (basierend auf FINMA-Informationen).

  3. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Bejahung der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz.

    • Schwere der Straftaten: Dem Beschwerdeführer droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren, was einen erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen darstellt.
    • Art des Delikts (Ponzi Scheme): Bei einem umfangreichen Ponzi scheme, das auf Manipulation und ständiger Gewinnung neuer Investoren basiert, ist die Sachverhaltsklärung komplex und es kommen laufend neue Erkenntnisse zum Vorschein. Daher können trotz fortgeschrittener Untersuchungsdauer noch keine übermässig hohen Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr gestellt werden.
    • Stand des Verfahrens: Obwohl der Beschwerdeführer seit acht Monaten in Haft ist und zahlreiche Untersuchungshandlungen stattgefunden haben, ist der Sachverhalt – insbesondere der exakte Umfang des Schemas, die beteiligten Akteure und die Geldflüsse – noch nicht abschliessend geklärt. Das Bundesgericht betonte die Bedeutung der namentlich nicht genannten Partner.
    • Konkrete Indizien für Kollusion: Das Bundesgericht erachtete die Indizien aus dem Gespräch mit der Geschädigten B.__ und das Erwirken falscher Saldobestätigungen als ausreichend. Die Heranziehung von Informationen aus einem FINMA-Verfahren sei im Haftverfahren zulässig, da kein abschliessendes Beweisverfahren durchgeführt wird.
D. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
  1. Rechtliche Grundlagen: Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder der Sanktion entziehen könnte. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Flucht (ins Ausland oder im Inland), nicht nur einer abstrakten Möglichkeit. Zu berücksichtigen sind der Charakter, die moralische Integrität, finanzielle Mittel, Verbindungen zur Schweiz und zum Ausland sowie die drohende Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die drohende Strafe ist ein Indiz, aber allein nicht ausreichend. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt mit zunehmender Haftdauer tendenziell ab (BGE 143 IV 160 E. 4.3).

  2. Argumentation der Vorinstanz: Die Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr unter Berücksichtigung der drohenden Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Weitere Indizien waren der Wohnsitz der Kernfamilie (Ehefrau und Sohn) des Beschwerdeführers im Ausland (Ungarn), seine eingeschränkte Erreichbarkeit für Gläubiger, häufiger Wechsel von Mobiltelefonnummern und seine Äusserungen gegenüber Zeugen über konkrete Pläne, die Schweiz in Richtung USA zu verlassen. Obwohl seine Vermögensverhältnisse nicht vollständig bekannt seien, habe über ein Geschäftskonto ein Volumen von über 5 Mio. CHF geflossen, was einen Anreiz zur Flucht darstelle.

  3. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Annahme der Fluchtgefahr. Die Schwere der drohenden Strafe, die Auslandbeziehungen der Kernfamilie, die erschwerte Erreichbarkeit für Gläubiger und der häufige Wechsel der Mobiltelefonnummern wurden als gewichtige Indizien betrachtet. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer konkrete Ausreisepläne in die USA geäussert hatte, wurde vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich gerügt. Auch die Annahme, er verfüge über die Mittel zur Flucht, wurde angesichts der Geldflüsse nicht als willkürlich erachtet. Das Bundesgericht sah einen starken Fluchtanreiz ins Ausland.

E. Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 StPO)
  1. Anträge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahmen wie eine Ausweis- und Schriftensperre sowie Electronic Monitoring anstelle der Untersuchungshaft.

  2. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verneinte die Eignung der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen. Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr erweisen sich Massnahmen wie eine Pass- und Schriftensperre regelmässig als unzureichend, insbesondere wegen fehlender Personenkontrollen im Schengenraum (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Auch Electronic Monitoring kann die Flucht nicht effektiv verhindern (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Zudem können diese Massnahmen kaum Kollusionshandlungen (z.B. über digitale Kommunikation mit Mittätern oder Auskunftspersonen) verhindern. Die Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, indem sie Ersatzmassnahmen als ungeeignet erachtete.

F. Haftverlängerung und Beschleunigungsgebot
  1. Rüge: Der Beschwerdeführer rügte die Verlängerung der Untersuchungshaft um 4,5 Monate als unverhältnismässig und nicht vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot.

  2. Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn Haftgrund und die Unmöglichkeit des Abschlusses der Untersuchung innert 3 Monaten ersichtlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.5). Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) gilt besonders in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Verletzung liegt vor, wenn die Strafbehörde über Monate hinweg untätig war und das Verfahren wesentlich schneller hätte abgeschlossen werden können (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Das Haftgericht prüft eine solche Verletzung nur, wenn sie die Rechtmässigkeit der Haft insgesamt in Frage stellt; eine Entlassung erfolgt nur bei besonders schwerwiegender Verletzung und offensichtlicher Unfähigkeit/Unwilligkeit der Behörden (BGE 140 IV 74 E. 3.2).

  3. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete die Verlängerung der Untersuchungshaft um 4,5 Monate als bundesrechtskonform. Es handle sich um einen Ausnahmefall, da das der Untersuchung zugrunde liegende Ponzi scheme umfangreich sei, zahlreiche Einvernahmen und Datenanalysen erforderlich mache und neue Erkenntnisse laufend kollusionsgefährdete Ermittlungshandlungen nach sich ziehen könnten. Angesichts der Tatsache, dass ein umfassendes, teils ins Ausland reichendes Delikt noch nicht abschliessend geklärt ist und keine Überhaft droht, sei die Verlängerung verhältnismässig. Die Untersuchungsführung mit durchschnittlich 1,6 Einvernahmen pro Woche lasse keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen.

G. Beibehaltung der Einzelhaft (Art. 235 Abs. 1 StPO)
  1. Rüge: Der Beschwerdeführer rügte die Einzelhaft als gesetz-, verfassungs- und konventionswidrig (Art. 197 Abs. 1 und Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 10 und Art. 14 BV, Art. 3, 5 und 8 EMRK) und verlangte eine Anpassung der Haftmodalitäten (Reduzierung der Zelleneinschlusszeit, Arbeitsmöglichkeit, Kontakt zu Mithäftlingen).

  2. Rechtliche Grundlagen: Einzelhaft stellt eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit und des Rechts auf Privat- und Familienleben dar (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK). Sie muss verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Haftbedingungen dürfen kein höheres Mass an Erniedrigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt, um gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (BGE 140 I 125 E. 3.5). Art. 235 Abs. 1 StPO besagt, dass die Einschränkung der Freiheit nicht stärker sein darf, als es der Haftzweck sowie Ordnung und Sicherheit erfordern. Bei der Interessenabwägung sind Haftgründe, Gefängnissicherheit, Dauer der Haft und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine sich über drei Monate hinaus verlängernde Untersuchungshaft erfordert höhere Anforderungen an die Haftbedingungen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4).

  3. Argumentation der Vorinstanz: Die Vorinstanz begründete die Einzelhaft mit der Kollusionsgefahr des Beschwerdeführers, die kein milderes Haftregime zulasse. Obwohl seine sozialen Kontakte eingeschränkt seien, sei er nicht vollständig isoliert, da er regelmässig Besuch empfangen, videotelefonieren und korrespondieren könne. Die Einschränkungen seien nicht weitergehend, als es der Haftzweck erfordere.

  4. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechterhaltung der Einzelhaft. Die derzeitigen Haftbedingungen seien zwar "sehr restriktiv", hielten aber "gerade noch" vor den Grundrechten stand. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kollusionshandlungen rechtfertige die Einzelhaft, da ein Risiko bei Kontakt mit anderen Gefangenen oder Personen ausserhalb der Anstalt bestehe. Da Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde (siehe E. C), könne dieser in der Regel nur mit Einzelhaft begegnet werden. Die psychische Belastung wurde zwar anerkannt, jedoch fehle der Nachweis einer über das Übliche hinausgehenden Beeinträchtigung. Die Möglichkeit von Besuchen und Telefonaten mit der Familie relativiere das restriktive Regime. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Einzelhaft mit fortschreitender Dauer des Untersuchungsverfahrens unter grundrechtlichen Aspekten nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

H. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
  1. Rüge: Der Beschwerdeführer monierte die Abweisung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in beiden Verfahren.

  2. Rechtliche Grundlagen: Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) und gegebenenfalls auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (amtliche Verteidigung). Im StPO-Verfahren umfasst die unentgeltliche Rechtspflege primär die Befreiung von Kostenvorschüssen und die amtliche Verbeiständung, nicht jedoch eine definitive Befreiung von den Verfahrenskosten selbst. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung setzt die Mittellosigkeit der Person und die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraus (Urteile 7B_910/2025 E. 4.2). Mittellos ist, wer die Prozesskosten nicht aufbringen kann, ohne den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gefährden (BGE 135 I 221 E. 5.1). Bei Ehegatten ist eine Gesamtrechnung unter Berücksichtigung der Beistandspflicht gemäss Art. 163 ZGB zu erstellen.

  3. Argumentation der Vorinstanz: Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers ab, da die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung für mittellose Beschuldigte in der StPO nicht vorgesehen sei. Bezüglich der amtlichen Verteidigung begründete sie die Abweisung eventualiter mit der nicht belegten Mittellosigkeit (fehlende Belege zu seinen und den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau) und der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (im Haftverfahren).

  4. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Gesuche.

    • Kostenbefreiung: Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte (Art. 428 Abs. 1 StPO), da die StPO keine definitive Befreiung von Verfahrenskosten vorsieht.
    • Amtliche Verteidigung: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz das Gesuch um amtliche Verteidigung zumindest implizit behandelt hat. Obwohl die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu seiner eigenen Mittellosigkeit (Inhaftierung, Beschlagnahme von Vermögenswerten, Betreibungsregisterauszug, Pfändung, Verdacht deliktischer Herkunft von Geldern) als plausibel erachtet wurden und er diesbezüglich keine weiteren Belege vorlegen musste (Urteil 1B_455/2022 E. 6.4), galt dies nicht für die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da er keine Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner (nicht beschuldigten) Ehefrau eingereicht hatte, die für eine Gesamtrechnung der prozessualen Bedürftigkeit notwendig gewesen wären. Darin sah das Bundesgericht keinen Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich des Selbstbelastungs- und Mitwirkungsverweigerungsrechts.
III. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerden des A.__ vollumfänglich abgewiesen und die Verlängerung seiner Untersuchungshaft sowie die Beibehaltung der Einzelhaft bestätigt.

  1. Kollusions- und Fluchtgefahr: Das Gericht bejahte sowohl Kollusions- als auch Fluchtgefahr. Die hohe Strafandrohung (bis zu 15 Jahre), der komplexe Charakter des Ponzi scheme mit unklarer Täterschaft und Geldflüssen sowie früheres kollusives Verhalten des Beschwerdeführers (Gespräch mit Geschädigter, Erwirken falscher Saldobestätigungen) stützten die Kollusionsgefahr. Die Auslandbeziehungen der Kernfamilie, die erschwerte Erreichbarkeit für Gläubiger und konkrete Ausreisepläne begründeten die Fluchtgefahr.
  2. Ersatzmassnahmen: Die beantragten Ersatzmassnahmen (Ausweis-/Schriftensperre, Electronic Monitoring) wurden als ungeeignet erachtet, da sie die festgestellte Kollusions- und Fluchtgefahr nicht effektiv reduzieren können.
  3. Haftverlängerung und Beschleunigungsgebot: Die Verlängerung der Untersuchungshaft um 4,5 Monate wurde als gerechtfertigt und verhältnismässig beurteilt, da die umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung einen Ausnahmefall darstellt und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.
  4. Einzelhaft: Die Beibehaltung der Einzelhaft wurde wegen der anhaltenden Kollusionsgefahr geschützt. Obwohl die Bedingungen restriktiv sind, wurden sie angesichts der Besuchsmöglichkeiten und Telefonate mit der Familie (gerade noch) als verhältnismässig erachtet. Das Bundesgericht mahnte jedoch an, dass die Einzelhaft mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft unter grundrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
  5. Unentgeltliche Rechtspflege: Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung und amtliche Verteidigung) wurden abgewiesen. Entscheidend war hierbei, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, indem er keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau eingereicht hatte, die für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit notwendig gewesen wären.