Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (Verfahren 7B_81/2025, 7B_90/2025, 7B_91/2025, 7B_95/2025 vom 8. Dezember 2025) befasst sich detailliert mit der Entsiegelung von Mobiltelefondaten im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung.
I. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid
Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen B._, E._ und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Bestechung fremder Amtsträger. Es besteht der Verdacht, dass der staatlichen F._ Company rund 1.6 Mio. Euro an einen Entscheidungsträger bezahlt wurden, um der C._ AG (Beschwerdeführerin 3) Vorteile bei Aufträgen in Katar zu verschaffen.
Im Februar 2020 stellte die Bundesanwaltschaft die Daten auf den Mobiltelefonen von B._ (Beschwerdeführer 2), E._, D._ (Beschwerdeführer 4) und A._ (Beschwerdeführer 1) sicher (ca. 205 GB, 2.1 Millionen Dateien). Die betroffenen Personen und die C.__ AG verlangten die Siegelung dieser Daten. Die Bundesanwaltschaft beantragte daraufhin beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern die Entsiegelung.
Nach einer Verfahrensvereinigung, Sistierung und Einsichtnahme in aufbereitete Dateien stellten die Beschwerdeführer und die C.__ AG unter anderem Rechtsbegehren auf: * Aussonderung und Löschung von Daten ausserhalb eines bestimmten Zeitraums (vor dem 1. Januar 2015 oder nach dem 31. Januar 2020). * Aussonderung und Löschung von Daten, die identisch bereits in einem parallelen Entsiegelungsverfahren (KZM 20 168) vorkamen und dort ausgesondert wurden. * Aussonderung und Löschung von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten. * Beschränkung der Entsiegelung auf die Ergebnisse einer gezielten Stichwortsuche (ohne bestimmte Suchbegriffe).
Das Zwangsmassnahmengericht wurde zuvor vom Bundesgericht (Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024) wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zur unverzüglichen Entscheidung aufgefordert.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelungsgesuche ab betreffend: * Dateien, die identisch bereits Gegenstand des Verfahrens KZM 20 168 waren und dort ausgesondert wurden. * Dateien, deren "Timestamp" vor dem 1. Januar 2015 oder nach dem 31. Januar 2020 liegt. * Dateien, die gemäss vorgenommener Triage unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Diese Daten sollten ausgesondert und gelöscht werden. Soweit weitergehend (insbesondere für Dateien, die gemäss Triage nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen), hiess das Gericht das Entsiegelungsgesuch gut und ordnete die Herausgabe an die Bundesanwaltschaft an.
II. Die Beschwerden vor Bundesgericht und deren Zulässigkeit
Die Beschwerdeführer A._, B._, C._ AG und D._ gelangten mit Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht.
A. Vereinigung der Verfahren Das Bundesgericht vereinigte die vier Beschwerdeverfahren aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs und der ähnlichen Rechtsfragen.
B. Zulässigkeit (Eintreten) der Beschwerden
Beschwerdeführer A._, C._ AG, D.__ (Nicht-Parteien des Strafverfahrens): Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden dieser Beschwerdeführer ein. Da sie nicht direkt Parteien des Strafverfahrens sind, stellte der angefochtene Entscheid für sie einen nach Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar.
Beschwerdeführer B.__ (Beschuldigter im Strafverfahren): Die Beschwerde von B._ war als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Offenbarung eines Geheimnisses, das dem Schutzbereich von Art. 264 StPO (Geheimnisschutzgründe) unterliegt, einen solchen Nachteil darstellen kann (Verweis auf Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025). B._ hatte argumentiert, der Entscheid der Vorinstanz schweige sich über die Kriterien der Triage aus und lasse nicht erkennen, welche anwaltsgeheimnisgeschützten Daten tatsächlich ausgesondert und welche freigegeben wurden. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es führte aus, B._ zeige nicht schlüssig auf, dass der Entsiegelung geschützte Anwaltskorrespondenz entgegenstehe. Eine theoretische Möglichkeit, dass nicht alle geschützten Geheimnisse ausgesondert wurden, genüge nicht für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Verweis auf Urteil 7B_408/2024 vom 2. Oktober 2025). Der angefochtene Entscheid enthalte eine hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Aufzeichnungen. Da B._ zudem nicht behauptet habe, ihm sei die Einsicht in das Ergebnis der Triage verweigert worden, wäre es an ihm gewesen, anhand von Stichproben die Fehlerhaftigkeit der Triage aufzuzeigen. B.__ konnte auch sonst keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegen, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten wurde.
III. Materielle Rügen und die Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführer A._, C._ AG und D.__.
Rüge bezüglich Verwertbarkeit der Daten (Angeblicher Zugriff vor Siegelung): Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 machten geltend, die Bundesanwaltschaft habe die Daten vor der Siegelung gespiegelt oder zumindest Zugriff gehabt, was zur Unverwertbarkeit führe. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein, da sich aus dem angefochtenen Entscheid weder ein solches Vorgehen der Bundesanwaltschaft ergab, noch dass die Beschwerdeführer dies in der Vorinstanz beanstandet hätten. Neue Argumente sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO): Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 monierten eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, da die integrale Sicherung von geschäftlich und privat genutzten Mobiltelefonen eine Vielzahl irrelevanter Daten umfasse (private E-Mails, Fotos etc.).
Grundlagen des Verhältnismässigkeitsprinzips bei Entsiegelungen: Das Bundesgericht erinnerte an die Voraussetzungen strafprozessualer Zwangsmassnahmen: hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Bei nicht beschuldigten Personen ist gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO besondere Zurückhaltung geboten. Die Entsiegelung setzt einen Deliktskonnex voraus, d.h. die Aufzeichnungen müssen für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sog. Eignung). Diese Prüfung erfolgt für jede Sicherstellung (z.B. Mobiltelefon) einzeln. Offensichtlich irrelevante Sicherstellungen sind nicht zu entsiegeln (z.B. rein privat genutztes Telefon bei ausschliesslicher Untersuchung von Geschäftstaten). Innerhalb einer relevanten Sicherstellung muss jedoch nicht jede einzelne Datei separat auf Beweiserheblichkeit geprüft werden. Es ist der Natur der Sache geschuldet, dass auch irrelevante Inhalte gesichtet werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Durchsuchung aber auf verfahrensrelevante Inhalte zu beschränken (Verweis auf Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025, zur Publikation vorgesehen). Zudem muss die Zwangsmassnahme angemessen sein. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Interessen der Strafverfolgung gegen die Grundrechtsinteressen der betroffenen Person abzuwägen. Bei mittelschweren Delikten ist neben der Schwere auch der erwartete Erkenntnisgewinn zu berücksichtigen. Das Interesse am Schutz persönlicher Daten tritt nur zurück, wenn die Strafverfolgungsbehörden einen konkreten und massgeblichen Erkenntnisgewinn aus den Privatgeheimnissen erwarten. Ist dies nur für einen Teil der Inhalte der Fall, ist die Entsiegelung zeitlich oder sachlich zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft muss ihr Entsiegelungsgesuch entsprechend begründen oder eingrenzen (erneuter Verweis auf Urteil 7B_31/2025).
Anwendung im vorliegenden Fall: Die Bundesanwaltschaft hat die potenzielle Relevanz der Daten einlässlich begründet. Die Beschwerdeführer beschränkten sich auf die Forderung nach einer Stichwortsuche und bestritten die Beweiserheblichkeit anderer Daten pauschal, ohne aufzuzeigen, warum einzelne Aufzeichnungen offensichtlich unerheblich sein sollten (Verweis auf DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung). Die Vorinstanz hat die Entsiegelung zudem in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt (Daten vor Januar 2015 und nach Januar 2020 wurden ausgesondert). Dies erachtete das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig. Es hielt fest, dass der Umstand, dass im parallelen Verfahren KZM 20 168 Stichworte angewendet wurden, hier nicht zugunsten der Beschwerdeführer gereiche. Eine weitere Unverhältnismässigkeit wurde weder dargelegt noch war sie ersichtlich. Die Rüge wurde abgewiesen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in zwei Punkten:
"Fast-Duplikate": Sie behaupteten, der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zu ihrem Antrag auf Aussonderung von "Fast-Duplikaten". Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz sehr wohl darauf eingegangen sei. Sie habe ausgeführt, dass "identische Dateien" in verschiedenen Verfahren unterschiedliche MD5-Hashwerte haben könnten und daher manuell anhand von Timestamp, Dateiname oder Pfad gesucht werden müssten. Basierend darauf habe die Vorinstanz die im Verfahren KZM 20 168 ausgesonderten "Duplikate" auch hier ausgesondert. Eine Gehörsverletzung lag daher nicht vor.
Einsicht in Triage-Vorgehen und -Ergebnisse: Die Beschwerdeführer rügten eine fehlende Einsicht in das Vorgehen der "händischen" und "technischen" Triage sowie in die spezifischen Ergebnisse. Das Bundesgericht befand, der angefochtene Entscheid enthalte eine hinreichende Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Aufzeichnungen. Die Beschwerdeführer hätten nicht behauptet, ihnen sei die Einsicht in das Ergebnis der Triage verweigert worden. Spezifische Mängel der Triage wurden nicht dargelegt, und die Feststellung der Vorinstanz über technische Schwierigkeiten führe nicht automatisch zu einer mangelhaften Triage. Auch hier wurde die Rüge abgewiesen.
IV. Fazit der wesentlichen Punkte