Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 7B_255/2023 vom 5. Dezember 2025
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Me François Gillard, Avocat * Beschwerdegegner: Ministère public central du canton de Vaud
Gegenstand: Verweigerung der Anordnung elektronischer Überwachung (Surveillance électronique).
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer A.__ wurde durch Urteil des Strafberufungsgerichts des Kantons Waadt vom 27. Januar 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, nachdem zuvor die am 9. Mai 2019 gewährte bedingte Entlassung und der am 19. September 2018 gewährte teilbedingte Strafvollzug widerrufen worden waren. Das Urteil betraf Delikte wie Betrug, Urkundenfälschung, Amtsbehinderung, Fahren ohne Berechtigung und diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht.
Das Strafregister des Beschwerdeführers ist umfangreich und weist neun Verurteilungen zwischen 2007 und 2022 aus. Die Delikte reichen von Diebstahl und Betrug über Verstösse gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz bis hin zu sexuellen Handlungen mit einem Kind. Die Vorinstanz qualifizierte diese Delinquenz als "polymorph". Insbesondere wurden ihm mehrfach bedingte Strafen und eine bedingte Entlassung widerrufen, was auf eine persistierende Schwierigkeit hindeutet, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Am 4. Juli 2022 teilte das Amt für den Strafvollzug des Kantons Waadt (OEP) dem Beschwerdeführer mit, dass die elektronische Überwachung (sowie die Halbgefangenschaft) für seine 12-monatige Freiheitsstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen (wegen Nichtzahlung von Bussen und einer Geldstrafe) grundsätzlich nicht möglich sei, es sei denn, er zahle den ausstehenden Betrag von 1'940 CHF. Nach Zahlung dieses Betrags beantragte der Beschwerdeführer am 5. September 2022 die elektronische Überwachung, unter Hinweis auf seine Erwerbstätigkeit als Logistikverantwortlicher und seine erweiterte Besuchsrechtsregelung für seine Kinder.
Das OEP lehnte den Antrag auf elektronische Überwachung am 15. September 2022 ab, da der Beschwerdeführer ein mit der elektronischen Überwachung unvereinbares Rückfallrisiko aufweise. Dieser Entscheid wurde vom Strafberufungsgericht des Kantons Waadt am 17. Oktober 2022 bestätigt.
Am 23. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Reconsiderationsgesuch beim OEP ein, wiederum primär mit dem Antrag auf elektronische Überwachung und subsidiär auf Halbgefangenschaft. Er verwies auf ein psychologisches Gutachten und ein ärztliches Attest bezüglich seiner Tochter F.__, deren Entwicklung stark beeinträchtigt würde, wenn sie über Monate von ihm getrennt wäre. Zudem legte er einen neuen Arbeitsvertrag und eine Einstellungsverfügung bezüglich eines anderen Verfahrens vor.
Das OEP gab dem Reconsiderationsgesuch statt, lehnte aber die elektronische Überwachung erneut ab und bewilligte stattdessen die Halbgefangenschaft. Dieser Entscheid wurde vom Strafberufungsgericht am 29. März 2023 bestätigt.
Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag, die elektronische Überwachung anzuordnen, und subsidiär, den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 11. Juli 2023 vom Bundesgerichtspräsidenten bewilligt.
II. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde (Consid. 1): Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen ein, da sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über den Vollzug von Strafen und Massnahmen richtet, fristgerecht eingereicht wurde und die Formvorschriften erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. (Dieser Punkt wird hier nur kurz erwähnt, da er gemäss Aufgabenstellung nicht detailliert behandelt werden soll, ausser wenn er zentral für die Argumentation ist.)
2. Voraussetzungen der elektronischen Überwachung (Consid. 2.1): Das Bundesgericht legte Art. 79b StGB dar, der die Voraussetzungen für die elektronische Überwachung regelt: * Art. 79b Abs. 1 StGB: Elektronische Überwachung ist möglich bei Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a) oder anstelle von gemeinnütziger Arbeit oder Arbeits- und Wohnexternat für 3 bis 12 Monate (lit. b). * Art. 79b Abs. 2 StGB: Die Anordnung durch die Vollzugsbehörde ist nur möglich, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: * Es besteht keine Flucht- oder weitere Deliktsgefahr (lit. a). * Der Verurteilte verfügt über eine feste Wohnstätte (lit. b). * Der Verurteilte übt eine regelmässige Tätigkeit (Arbeit, Ausbildung, Beschäftigung) von mindestens 20 Stunden pro Woche aus oder kann zugewiesen werden (lit. c). * Die mit dem Verurteilten im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen stimmen zu (lit. d). * Der Verurteilte stimmt dem für ihn erarbeiteten Vollzugsplan zu (lit. e). Die Beurteilung des Rückfallrisikos (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB) muss von einer gewissen Bedeutung sein und neue Delikte von einer gewissen Schwere umfassen. Für die Prognose müssen die Gerichts- und Verhaltensgeschichte, die Persönlichkeit, das Verhalten im Allgemeinen und bei der Arbeit sowie die Lebensumstände des Verurteilten berücksichtigt werden. Die Vollzugsbehörden verfügen hierbei über ein weites Ermessen; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung ein. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Bedingung der fehlenden Rückfallgefahr gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB identisch mit jener von Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB (Halbgefangenschaft) und Art. 79a lit. c StGB ist und daher gleich angewendet werden muss (Querverweis auf BGE 145 IV 10 E. 2.2.1 und ähnliche jüngere Urteile wie 7B_130/2023, 7B_63/2024, 7B_315/2024).
3. Sachverhaltsprüfung durch das Bundesgericht (Consid. 2.2): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden unter Verletzung von Bundesrecht oder in willkürlicher Weise (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV) festgestellt. Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis.
4. Würdigung der Vorinstanz durch das Bundesgericht (Consid. 2.3 & 2.4): Die Vorinstanz hatte die elektronische Überwachung aufgrund eines als "sehr hoch" eingestuften Rückfallrisikos abgelehnt und keine ausreichende Einsicht des Beschwerdeführers oder therapeutische Massnahmen festgestellt. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung:
Hohes Rückfallrisiko (Consid. 2.4.1):
Interesse der Kinder (Consid. 2.4.2):
III. Fazit des Bundesgerichts (Consid. 2.5 und 3)
Das Bundesgericht gelangte zur Auffassung, dass die Vorinstanz mit der Bestätigung der Ablehnung der elektronischen Überwachung kein Bundesrecht verletzt hat. Der Entscheid des Bundesgerichts ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei deren Höhe aufgrund seiner finanziellen Situation angepasst wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: