Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien und Gegenstand Der vorliegende Entscheid des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde von A._ (Beschwerdeführer) gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen vier Kantonspolizisten des Kantons St. Gallen, namentlich B._, C._, D._ und E.__ (Beschwerdegegner). Der Beschwerdeführer wirft den Polizisten Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB und Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hatte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Entscheid vom 24. April 2025 verweigert, woraufhin der Beschwerdeführer das Bundesgericht anrief.
Sachverhaltliche Grundlage Der Sachverhalt, der dem Ermächtigungsverfahren zugrunde liegt, ist komplex und betrifft Vorkommnisse während und nach einem Fest in U._. Am 4. August 2024 wurde die Polizei wegen einer Person, die andere Festbesuchende anpöbelte, alarmiert. Es handelte sich um den Beschwerdeführer, der sich laut Polizeirapport provozierend verhalten haben soll, das Fest aber nach Beruhigung durch die Polizisten verliess. Kurz darauf ging eine weitere Meldung ein, wonach der Beschwerdeführer, nur mit Unterhosen bekleidet, an der Tür seiner Nachbarin H._ geläutet, die Hose heruntergelassen und ihr zugerufen habe: "H.__, i will di!".
H._ erkundigte sich am 6. August 2024 bei der Polizei über eine allfällige Strafanzeige, reichte aber zunächst keinen Antrag ein und behielt sich dies vor. Am 14. August 2024 wurde sie vom Polizeibeamten J._ befragt und reichte schliesslich Strafantrag ein. Dabei gab sie an, dass der Beschwerdegegner 1 sie angerufen und erklärt habe, aus polizeilicher Sicht bestehe ein grosses Interesse an einer Anzeige. Zudem habe sie erfahren, dass der Beschwerdeführer angeblich auch die Ex-Frau des Beschwerdegegners 2 angefasst habe. Daraufhin habe sie den Beschwerdegegner 2 angerufen, welcher ihr geraten habe, die Anzeige unbedingt zu machen.
Der Beschwerdegegner 1, Leiter des regionalen Ermittlungsdienstes, gab an, aufgrund der Meldung eines möglichen Verstosses gegen das Waffengesetz (Offizialdelikt) und der Beteiligung einer Polizistin in Ausbildung aus Gründen der Qualitätssicherung Kontakt mit H.__ aufgenommen zu haben, um den Sachverhalt zu verifizieren und die korrekte Rechtsmittelbelehrung sicherzustellen.
Der Beschwerdegegner 2 gab an, von einem Mitglied des Fest-Organisationskomitees telefonisch kontaktiert worden zu sein, welches Auskunft über rechtliche Möglichkeiten für betroffene Frauen suchte. Er habe mit Beschwerdegegner 1 vereinbart, erste Abklärungen zu möglichen Opfern zu treffen und deren Personalien weiterzuleiten. Er habe die potenziell betroffenen Frauen kontaktiert und ihre Daten an den Sachbearbeiter und Beschwerdegegner 1 weitergeleitet. Bezüglich seiner Ex-Frau habe er erst später durch seine Kinder erfahren, dass sie ebenfalls betroffen war. H.__, die er privat kenne, habe ihn um Rat gebeten, worauf er ihr als Privatperson geraten habe, das Ereignis der Polizei zu melden.
Eintretensfragen und Verfahrensumfang Das Bundesgericht prüfte die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. Es bejahte die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG, da ihm in einem Strafverfahren gegen die Polizisten wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung die Stellung einer geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommen könnte.
Allerdings trat das Bundesgericht auf die Beschwerde bezüglich der Beschwerdegegner 3 und 4 nicht ein, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine hinreichende Begründung lieferte, weshalb diese sich einer Straftat schuldig gemacht haben sollten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso wurden in der Replik des Beschwerdeführers neu vorgebrachte Argumente, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht berücksichtigt, da sie nicht erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst waren und der Beschwerdebegründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. dem Novenverbot gemäss Art. 99 BGG unterliegen. Der Umfang der Prüfung beschränkte sich somit einzig auf die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1 und 2.
Rechtliche Würdigung der Hauptstreitpunkte
Befangenheit und Verfahrensmängel: Der Beschwerdeführer argumentierte ausführlich, die Beschwerdegegner 1 und 2 seien aufgrund ihrer persönlichen Nähe zu mehreren mutmasslich geschädigten Personen befangen und hätten in den Ausstand treten müssen (Art. 56 StPO). Auch rügte er eine "strukturelle Kontamination" des ihn betreffenden Strafverfahrens, Zuständigkeitsverletzungen, Verstösse gegen Protokollierungsvorschriften und Beweisverwertungsverbote.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es stellte klar, dass im Ermächtigungsverfahren primär zu prüfen ist, ob ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der betroffenen Behördenmitglieder vorliegt (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3; 147 I 494 E. 3.1). Die Frage der Befangenheit oder anderer Verfahrensmängel im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei dort vorzubringen und zu entscheiden, nicht aber im vorliegenden Ermächtigungsverfahren gegen die Polizisten. Ein allfälliges Nicht-In-den-Ausstand-Treten stelle allein noch keine Straftat dar.
Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB): Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihre Amtsstellung missbraucht, um unzulässigerweise Einfluss auf Anzeigeerstatterinnen zu nehmen.
Das Bundesgericht rekapitulierte die Voraussetzungen des Amtsmissbrauchs: Strafbar macht sich, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der Tatbestand erfasst nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen, die die Täterschaft kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft. Erforderlich ist (Eventual-)Vorsatz und eine besondere Vorteils- oder Nachteilsabsicht (vgl. BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; 149 IV 128 E. 1.3.1).
Folglich sah das Bundesgericht mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Ausübung von Druck oder Zwang, welche den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen könnte.
Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB): Der Beschwerdeführer rügte eine Amtsgeheimnisverletzung durch Beschwerdegegner 2, weil H.__ vor ihrer Anzeigeerstattung gewusst habe, dass die Ex-Frau des Beschwerdegegners 2 ebenfalls ein mutmassliches Opfer sei.
Das Bundesgericht definierte das Amtsgeheimnis als Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (materieller Geheimnisbegriff; vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1). Es hielt fest, dass auch im Rahmen der Ermittlungstätigkeit sicherzustellen sei, dass Dritten keine Umstände offenbart werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, wie etwa die Tatsache eines laufenden Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens (vgl. Urteil 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.3.3).
Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 verweigerte. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: * Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Kantonspolizisten B._ und C._ wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung. * Die Beschwerde gegen die Polizisten D._ und E._ wurde mangels Begründung nicht behandelt. Neue Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers in der Replik wurden nicht berücksichtigt. * Argumente bezüglich Befangenheit und Verfahrensmängeln (z.B. Verletzung Art. 56 StPO) sind im Ermächtigungsverfahren nicht massgebend, da dieses lediglich ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten prüft. Diese Fragen sind im Hauptstrafverfahren des Beschwerdeführers zu klären. * Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) wurde verworfen: Die Handlungen der Polizisten (wie der Hinweis auf polizeiliches Interesse durch B._ oder der Rat zum Strafantrag durch C._) stellten keine unrechtmässige Anwendung von Amtsgewalt oder unerlaubte Druckausübung dar. Es fehlte an Anhaltspunkten für die Merkmale des Tatbestands, insbesondere die Ausübung von Zwang kraft des Amtes. * Der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) wurde ebenfalls verworfen: Es gab keine hinreichenden Beweise, dass Polizist C._ oder B._ vertrauliche Informationen über das Ermittlungsverfahren oder die Betroffenheit weiterer Personen an Dritte weitergegeben hätten. Die Information über die Ex-Frau des Polizisten C._ erreichte die Anzeigeerstatterin H._ offenbar nicht durch den Polizisten selbst.