Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 18. November 2025 mit der Referenz 2C_378/2025 befasst sich mit der Frage der Parteientschädigung für eine Partei, die sich in einem kantonalen Verfahren selbst vertreten hat. Beschwerdeführerin ist die Gesellschaft A.__ SA (nachfolgend: die Gesellschaft), die eine Entschädigung für ihre Prozesskosten im Zusammenhang mit einem erfolgreich abgeschlossenen kantonalen Beschwerdeverfahren begehrte. Die Vorinstanz, die Cour de justice des Kantons Genf (nachfolgend: die Cour de justice), hatte eine solche Entschädigung verweigert.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1) Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid über die Parteientschädigung eine akzessorische Entscheidung ist, deren Natur sich nach dem Hauptstreitgegenstand richtet. Da dieser die Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (LTN) betraf, handelte es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit gemäss Art. 82 lit. a BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war somit zulässig.
Eine prozessuale Besonderheit wurde vom Bundesgericht in Rz. 1.2 hervorgehoben: Die Cour de justice hatte die Sache zu Unrecht wegen eines vermeintlichen "Rückzugs der Beschwerde" vom Geschäftsregister abgeschrieben. Das Schreiben der Gesellschaft vom 9. Mai 2025 enthielt keine explizite Rückzugserklärung. Da das Kantonsamt jedoch seinen ursprünglichen Entscheid aufgehoben hatte, war die kantonale Beschwerde der Gesellschaft faktisch gegenstandslos geworden. Die Cour de justice hätte die Sache korrekt aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses abschreiben müssen. Dieser prozedurale Fehler hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Befugnis der Cour de justice, über die Kosten und Parteientschädigung zu befinden, da die Verfahrensbeendigung, sei es durch Rückzug oder Gegenstandslosigkeit, eine Kostenregelung erforderte.
3.2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) (Rz. 3) Die Gesellschaft rügte, ihr Recht auf eine begründete Entscheidung sei verletzt worden, da die Cour de justice nicht ausreichend erklärt habe, warum das Handeln "in persona" eine Parteientschädigung ausschliesse. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Entscheidung als ausreichend begründet gilt, wenn die Partei die Gründe verstehen und sachgerecht anfechten kann, auch wenn die Begründung knapp ist oder inhaltlich fehlerhaft sein sollte. Im vorliegenden Fall hatte die Cour de justice auf ihre "ständige Rechtsprechung" verwiesen und mehrere kantonale Urteile zitiert, wonach Parteientschädigungen nicht an Personen zugesprochen werden, die sich selbst vertreten. Dies ermöglichte der Gesellschaft, die Argumentation der Vorinstanz zu erfassen und zu kritisieren. Die Rüge wurde daher abgewiesen. Das Bundesgericht unterschied hierbei auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide, die sich auf die Pflicht zur Begründung bei der Höhe der Entschädigung für anwaltlich vertretene Parteien bezogen, nicht aber auf das Prinzip der Entschädigungszusprache an selbstvertretende Parteien.
3.3. Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 87 LPA/GE (Art. 9 BV) (Rz. 4) Dies war der Kernpunkt des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Gesellschaft machte geltend, die Verweigerung der Parteientschädigung sei willkürlich erfolgt.
Massgebende Rechtsgrundlagen und ständige Rechtsprechung (Rz. 4.2):
Anwendung auf den vorliegenden Fall (Rz. 4.3):
Schlussfolgerung zur Willkürrüge (Rz. 4.4): Da die kumulativen Bedingungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an eine selbstvertretende Partei im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren und keine ausserordentlichen Auslagen geltend gemacht wurden, war die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Cour de justice nicht willkürlich. Die Rüge wurde abgewiesen.
3.4. Rüge der Verletzung des Rechts auf Zugang zur Justiz (Art. 6 EMRK) (Rz. 5) Die Gesellschaft berief sich auf den EMRK-Entscheid Zustovic c. Croatie, wonach das Risiko von behördlichen Fehlern vom Staat zu tragen sei. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück, da der zitierte Entscheid lediglich die Kosten für die Rechtsvertretung betreffe und nur unter der Bedingung, dass diese nicht unüberlegt oder ohne triftigen Grund entstanden seien. Er war für den Fall einer selbstvertretenden Partei irrelevant.
3.5. Rüge der Ungleichbehandlung (Art. 8 BV) (Rz. 6) Die Gesellschaft sah eine Ungleichbehandlung darin, dass anwaltlich vertretene Parteien bei Obsiegen eine Parteientschädigung erhalten, sie selbst jedoch nicht. Das Bundesgericht verwies auf seine gefestigte Rechtsprechung (BGer 5A_704/2015, E. 8.2), wonach die unterschiedlichen Bedingungen für die Zusprache von Parteientschädigungen an anwaltlich vertretene bzw. selbstvertretende Parteien das Gleichbehandlungsprinzip nach Art. 8 BV nicht verletzen, da diese Bedingungen auf objektiven Kriterien beruhen. Da die Gesellschaft die objektiven Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt hatte, wurde auch diese Rüge abgewiesen.
3.6. Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) (Rz. 7) Die Gesellschaft rügte schliesslich eine Verletzung des Legalitätsprinzips, da die Cour de justice die Entschädigungsverweigerung auf einer angeblich willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts und der Rechtsprechung bestätigt habe. Diese Rüge wurde als unbegründet abgewiesen, da sie auf der bereits als unbegründet befundenen Annahme einer willkürlichen Anwendung von Art. 87 LPA/GE basierte und der Vorwurf eines willkürlichen Rechtsprechungswechsels auf einem Missverständnis der kantonalen Rechtsprechung beruhte.
4. Fazit und Urteilstenor (Rz. 8)
Gestützt auf die obigen Erwägungen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung einer Parteientschädigung an eine Gesellschaft, die sich in einem kantonalen Beschwerdeverfahren selbst vertreten hatte. Die Kernargumente sind:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Gesellschaft die Gerichtskosten.