Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1/2024 vom 17. November 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_1/2024 vom 17. November 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_1/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. November 2025

I. Einleitung und Instanzenzug

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. März 2023. Der Beschwerdeführer wurde in den Vorinstanzen – dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Urteil vom 9. September 2021) und dem Obergericht des Kantons Bern – der Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, jeweils in Mittäterschaft. Zusätzlich wurde er wegen Hehlerei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wofür eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eine Busse von Fr. 300.--, eine Landesverweisung von 6 Jahren sowie eine Genugtuungszahlung von Fr. 2'000.-- an den Geschädigten B._ (Beschwerdegegner 2) ausgesprochen wurden.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht seinen Freispruch von den Vorwürfen der Entführung und des Diebstahls, eine entsprechende Reduktion der Strafe und der Landesverweisung, eine Entschädigung für übermässige Haft sowie die Abweisung der Zivilforderung. Eventualiter verlangte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in diesen Punkten und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

II. Sachverhalt (Kurzfassung der massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz)

Am 5. März 2019 schilderte E._ in W._ D._, C._ und dem Beschwerdeführer, dass G._ ihm Marihuana und Geld gestohlen habe, und bat sie, ihn bei der Wiederbeschaffung zu begleiten. Alle vier fuhren daraufhin mit dem Auto zum Bahnhof U._, wo sie den zu diesem Zeitpunkt 16-jährigen B._ trafen. Die vier wesentlich älteren Männer schüchterten B._ ein, woraufhin D._ ihn gewaltsam in das Auto zwang. B._ wurde auf der Rückbank mittig zwischen dem Beschwerdeführer (hinten rechts) und D._ (hinten links) platziert, während E._ Beifahrer war und C._ fuhr. Während der Fahrt bedrängten E._ und D._ B._, Angaben zum Marihuana und Geld zu machen.

Auf einer Waldstrasse zwischen U._ und V._ stiegen alle aus. E._ durchsuchte B.__s Rucksack, entnahm sein Mobiltelefon und legte es in die Sporttasche des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer nahm das Mobiltelefon anschliessend aus der Tasche und forderte B._ auf, ihm den Entsperrcode zu geben. E._ schlug und trat B._, um ihn zu weiteren Angaben zu zwingen, woraufhin C._ E._ zum Aufhören aufforderte. Anschliessend schlug der Beschwerdeführer vor, zum Domizil von B.__ zu fahren, um dort Wertvolles mitzunehmen.

B._ stieg aus Angst wieder ins Auto. Während der Fahrt in Richtung seines Domizils in X._, und aus wachsender Angst, nannte B._ stattdessen das Domizil von G._. Dort parkte C._ das Auto hinter dem Haus. E._, D._ und B._ stiegen aus, während C._ und der Beschwerdeführer im Fahrzeug blieben. E._ betrat mit B._ die Wohnung von G._, durchsuchte diese und nahm Fr. 200.-- mit, da das Marihuana nicht gefunden wurde. Anschliessend fuhren die vier Beteiligten davon, und B.__ konnte sich wieder frei bewegen.

III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes, der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der fehlerhaften rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als Mittäterschaft bei Entführung und Diebstahl.

1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO)

1.1. Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erinnert an die vom Anklagegrundsatz (Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK sowie Art. 9 und 325 StPO) wahrgenommenen Funktionen: die Umgrenzungsfunktion, welche den Gegenstand des Gerichtsverfahrens definiert, und die Informationsfunktion, die den Schutz der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährleistet. Die Anklageschrift muss die Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) und die erfüllten Straftatbestände samt Gesetzesbestimmungen angeben (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Dies beinhaltet eine präzise Umschreibung der objektiven und subjektiven Merkmale, der Schuld- und Teilnahmeform. Die notwendige Umschreibungsdichte variiert je nach den Umständen und dem Gewicht bzw. der Komplexität der Vorwürfe. Eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage führt nicht zwingend zum Schuldspruch, sofern der Sachverhalt klar ist. Das Gericht ist an den Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung. Änderungen des Sachverhalts sind zulässig, wenn sie nicht ausschlaggebend für die rechtliche Qualifikation sind und die Verteidigung dazu Stellung nehmen konnte.

1.2. Argumente des Beschwerdeführers und Begründung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer rügte, die Anklageschrift sei unpräzise bezüglich der Teilnahmeform (Mittäterschaft) beim Diebstahl und der subjektiven Tatseite. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes: * Mittäterschaft: Die Anklageschrift vom 10. Februar 2021 umschreibe die Entführung als "gemeinsam begangen" und spreche vom Beschwerdeführer "als Mittäter an der Entführung". Beim Diebstahl werde ihm vorgeworfen, B.__s Mobiltelefon "entwendet" zu haben. Die fehlende wiederholte Erwähnung der Teilnahmeform (Mittäterschaft) unter Ziff. I.A.2 der Anklageschrift (betreffend den Diebstahl) mache die Anklage im vorliegenden Fall angesichts des Gesamtzusammenhangs und des nicht komplexen Sachverhalts nicht derart unpräzise, dass ein Schuldspruch ausgeschlossen wäre. * Subjektive Tatseite: Ein Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Sachverhaltsdarstellung sei als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale ausreichend, wenn der betreffende Tatbestand – wie hier Entführung und Diebstahl – nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reiche aus, wenn sich daraus der Vorsatz schliessen lasse.

2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9, 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 BGG)

2.1. Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) oder Rechtsverletzungen, sofern dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Eine andere mögliche Lösung genügt nicht. Der Entscheid muss auch im Ergebnis willkürlich sein. Bei Indizienbeweisen kann eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit einen rechtsgenügenden Beweis erbringen. Die Willkürrüge muss explizit und substanziiert begründet werden und sich mit der gesamten Beweislage auseinandersetzen.

2.2. Vorinstanzliche Beweiswürdigung (Zusammenfassung): Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellung massgeblich auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 (B._), welche sie als glaubhaft erachtete. Sie hob hervor, dass er eine solche detailreiche, gleichbleibende und strukturgleiche Geschichte nicht in kurzer Zeit hätte erfinden können. Seine Angaben zu Nebenpunkten habe er korrigiert, was auf Wahrheitsliebe hindeute. Zudem habe er kein ersichtliches Interesse gehabt, falsch auszusagen. Seine Angst stimme mit Polizeiberichten überein. Demgegenüber bewertete die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers und der anderen Beteiligten als unglaubhaft. Sie hätten versucht, das Vorgehen zu verharmlosen, Lügen vorgebracht und mehrfach die Gründe für ihre Lügen geändert (z.B. Schutz von C._, obwohl Polizei bereits involviert war). Die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers ("ganz easy, normal") stehe im diametralen Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Opfers. Die Lügen der Beteiligten würden nur Sinn ergeben, wenn die Aussagen des Beschwerdegegners 2 der Wahrheit entsprächen. Auch der Rückzug der Berufungen von C._ und D._ mit recht erheblichen Sanktionen wurde als Indiz für die Richtigkeit der Vorwürfe gewertet. Das "Abspracheverhalten" und der Versuch, sich durch Untertauchen einem Verfahren zu entziehen, deuteten auf das Bewusstsein des strafbaren Verhaltens hin.

Konkret stellte die Vorinstanz fest, dass: * Der Beschwerdeführer bereits in W._ wusste, dass es darum ging, B._ ins Auto zu bringen, um Informationen über Marihuana/Geld oder G._ zu erhalten und die entwendeten Gegenstände wiederzubeschaffen. Dies wurde durch Aussagen von D._ und C._ sowie das Herumlavieren der Beteiligten belegt. * Alle vier Beteiligten am Bahnhof U._ aus dem Auto ausgestiegen seien und durch ihr Auftreten eine Drohkulisse geschaffen hätten. * E._ das Mobiltelefon von B._ im Wald aus dem Rucksack genommen und es in die Sporttasche des Beschwerdeführers gelegt habe, woraufhin der Beschwerdeführer es behändigt und den Code abgefragt habe. * Der Beschwerdeführer nach der Gewalttätigkeit im Wald vorgeschlagen habe, zum Domizil von B._ zu fahren und dort Wertvolles mitzunehmen, was ein aktives Verhalten darstelle. * Der Beschwerdeführer während der Weiterfahrt im Auto blieb, als B._ zwischen ihm und D._ sass, und somit die Bewegungsfreiheit von B._ einschränkte.

2.3. Begründung des Bundesgerichts zur Ablehnung der Willkürrügen: Das Bundesgericht erachtete die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich. * Kenntnis in W.__: Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe in W._ nicht gewusst, worum es gehe, sei lediglich eine alternative Beweiswürdigung und genüge nicht, um Willkür zu begründen. Die Vorinstanz habe sich mit seiner mangelhaften Sprachkompetenz auseinandergesetzt, sei aber aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss gekommen, dass er den Zweck verstanden habe. * Rückzug der Berufungen: Es könne offengelassen werden, inwiefern der Rückzug der Berufungen von C._ und D._ für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung berücksichtigt werden konnte, da die Beweiswürdigung des Opfers in jedem Fall objektiv nicht unhaltbar sei. * Drohkulisse in U.__: Die Behauptung des Beschwerdeführers, nur D._ und E._ seien in U._ ausgestiegen, stelle wiederum nur eine alternative Sicht dar. * Handy-Behandlung: Die Vorinstanz gehe nicht von einer gleichzeitigen Behändigung durch den Beschwerdeführer und E._ aus, sondern von einer chronologischen Abfolge (E._ in Tasche, Beschwerdeführer entnimmt und fragt Code ab). Das Fehlen einer Sicherstellung von Sporttasche und Mobiltelefon mache den aus der Gesamtheit der Indizien gezogenen Schluss nicht willkürlich. * Nicht-Aussteigen bei G.__: Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei G.__ nicht ausgestiegen sei.

3. Rechtliche Würdigung als Mittäterschaft (Art. 25, 183 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 StGB)

3.1. Rechtliche Grundlagen zur Mittäterschaft: Das Bundesgericht führt die Kriterien zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft aus. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag muss für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Ein konkludenter gemeinsamer Entschluss und sukzessive Mittäterschaft sind möglich. Mittäterexzess liegt vor, wenn ein Beteiligter über den gemeinsamen Tatentschluss hinausgeht und die anderen den Erfolg weder wollen noch in Kauf nehmen. Gehilfe ist hingegen, wer vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt.

3.2. Subsumtion der Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB): 3.2.1. Rechtliche Grundlagen: Die Entführung setzt eine Ortsveränderung des Opfers durch Gewalt, List oder Drohung voraus, die zu einer Machtposition des Täters über das Opfer führt, für eine gewisse Dauer vorgesehen ist und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit beschränkt. Es handelt sich um ein Dauerdelikt, das mit dem Erlangen der Herrschaft über das Opfer vollendet ist.

3.2.2. Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz bejahte eine mittäterschaftliche Entführung. B._ habe sich weder in W._ noch nach dem Zwischenstopp im Wald freiwillig ins Auto begeben. Die zahlen-, alters- und grössenmässige Überlegenheit der Beteiligten habe eine Machtposition begründet. B._ sei zwischen dem Beschwerdeführer und D._ verfrachtet worden, was ihm das Verlassen des Autos unmöglich gemacht habe. Die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit sei erheblich (über eine Stunde). Die Drohkulisse sei durch das Auftreten der vier Beteiligten am Bahnhof U.__ geschaffen und durch die Passivität des Beschwerdeführers während der Fahrt verstärkt worden.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers keineswegs bloss einen Förderungsbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaft darstellte, sondern massgeblich war: * Durch seine Anwesenheit und die Sitzordnung auf der Rückbank (zwischen ihm und D._) habe der Beschwerdeführer ein Aussteigen des Opfers verhindert und seine Bewegungsfreiheit wesentlich eingeschränkt. Hierin liege entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein blosses Unterlassen. * Der Beschwerdeführer habe die Überlegenheit der Beteiligten (Anzahl, Alter, Grösse) erweitert und die Bedrohungslage gesteigert, insbesondere da er als 25-Jähriger dem 16-jährigen Opfer gegenüberstand. * Seine Passivität während der Gewaltanwendung durch D._ (im Auto) und E._ (im Wald) habe die Bedrängnis des Opfers verstärkt. * Entscheidend: Der Beschwerdeführer habe im Wald vorgeschlagen, zum Domizil von B.__ zu fahren und dort alles Wertvolle mitzunehmen. Ohne diesen Vorschlag hätte eine Weiterfahrt in diese Richtung gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht stattgefunden. Dies sei ein massgeblicher Tatbeitrag zur fremdbestimmten Willensbildung und weiteren Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Opfers. * Das Geschehen hätte sich ohne den Beschwerdeführer nicht in derselben Weise zugetragen. Die Gewalteinwirkung durch E._ sei nicht als Mittäterexzess zu werten, da sie im Bereich des Möglichen lag und die anderen Beteiligten damit rechneten. Der Tatentschluss sei von allen bereits in W.__ gefasst worden.

Das Bundesgericht schloss, dass die Vorinstanz mit dieser Begründung schlüssig darlege, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers als massgebliche Mittäterschaft an der Entführung einzustufen ist, und verletzte somit kein Bundesrecht.

3.3. Subsumtion des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB): 3.3.1. Rechtliche Grundlagen: Des Diebstahls macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft mit Herrschaftswillen und -möglichkeit, bestimmt nach den Regeln des sozialen Lebens.

3.3.2. Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz bejahte auch eine mittäterschaftliche Begehung des Diebstahls. Der Handlungsablauf, wonach E._ das Mobiltelefon im Wald wegnahm und in die Sporttasche des Beschwerdeführers legte, und der Beschwerdeführer es daraufhin behändigte und den Code abfragte, manifestiere die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer, indem er das Mobiltelefon aus seiner Tasche entnahm und den Entsperrcode abfragte, seinen Willen zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft (Herrschaftswille und Herrschaftsmöglichkeit) zum Ausdruck brachte. Er habe sich zumindest an der Gewahrsamsübergabe beteiligt und wissentlich, willentlich und vorsätzlich gehandelt. Auch wenn er möglicherweise nicht von Anfang an die Absicht hatte, das Telefon zu stehlen, habe er sich dem Tatentschluss von E._ mindestens konkludent angeschlossen und dessen Vorsatz zu eigen gemacht. Die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung sei durch seinen Vorschlag, zum Haus des Opfers zu fahren und dort Wertvolles mitzunehmen, untermauert.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls schuldig sprach.

IV. Schlussfolgerung zur Strafzumessung, Landesverweisung und Kosten

Da die vom Beschwerdeführer beantragten Freisprüche von den Hauptvorwürfen abgelehnt wurden, erübrigten sich weitere Ausführungen zu den daran gekoppelten Rügen betreffend Strafzumessung, Landesverweisung und Kosten.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mittäterschaftlicher Entführung und Diebstahls. Es wies die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes zurück, da die Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung der Vorwürfe enthielt. Die geltend gemachte Willkür in der Sachverhaltsfeststellung wurde verneint, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlüssig war und der Beschwerdeführer keine durchgreifende Willkür in der Gesamtwürdigung aufzeigen konnte. Insbesondere wurde die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers gegenüber den wechselnden und verharmlosenden Aussagen des Beschwerdeführers als überzeugend erachtet.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Mittäter handelte: 1. Entführung: Seine Anwesenheit und die Sitzordnung im Auto, die das Verlassen des Opfers verhinderte, sowie sein aktiver Vorschlag, zum Domizil des Opfers zu fahren und Wertgegenstände zu entwenden, stellten einen massgeblichen Tatbeitrag dar. 2. Diebstahl: Die Inbesitznahme des Telefons aus seiner Tasche und die Abfrage des Entsperrcodes zeigten seinen Herrschaftswillen und die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung, wodurch er sich dem Tatentschluss des Mittäters konkludent anschloss.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.