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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Bundesgericht, Urteil 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025
I. Parteien und Gegenstand
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) zu befinden, der vom Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, am 6. Februar 2025 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz verhängte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und hiess eine Zivilklage der B._ (Beschwerdegegnerin 2) auf Zahlung von Fr. 50'000.-- nebst Zins gut.
II. Sachverhalt (B.b des Urteils)
Der Beschwerdeführer A._ war ab Mai 2019 angestellter Geschäftsführer der C._ AG, die das Restaurant D._ betrieb. Ein früherer Covid-19-Kredit für die C._ AG wurde zurückbezahlt. Am 5. Juni 2020 gründete der Beschwerdeführer die E._ GmbH, um das Restaurant künftig selber zu führen, und liess sich als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eintragen. Am 29. Juni 2020 beantragte er bei der Bank F._ AG für die E._ GmbH einen Covid-19-Kredit über Fr. 50'000.--. Auf dem Kreditantragsformular kreuzte er wissentlich wahrheitswidrig an, dass die E._ GmbH vor dem 1. März 2020 gegründet worden sei, und bekräftigte dies mit seiner Unterschrift. Der Kredit wurde gewährt, aber nie zurückbezahlt. Am 15. November 2021 wurde über die E.__ GmbH der Konkurs eröffnet.
III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Betrug.
1. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
Der Beschwerdeführer bestritt die Urkundenfälschung primär mit der Begründung, die Bank F.__ AG sei sich des wahren Gründungsdatums bewusst gewesen, es fehle am subjektiven Tatbestand (er sei davon ausgegangen, den Kredit für das Restaurant und nicht für die GmbH zu beantragen) und es liege keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht vor.
1.1. Rechtliche Grundlagen der Falschbeurkundung Das Bundesgericht erinnert an die Definition von Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB als Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Beim Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB geht es um die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Hierfür ist eine "qualifizierte schriftliche Lüge" erforderlich, d.h., dem Schriftstück muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, die durch allgemeingültige objektive Garantien für die Wahrheit der Erklärung gewährleistet wird (E. 2.3.3). Solche Garantien können sich aus gesetzlichen Bestimmungen, einer Prüfungspflicht des Verfassers oder einer garantenähnlichen Stellung ergeben. Blosse Selbstauskünfte in eigenem Interesse, wie z.B. gegenüber Kreditinstituten, geniessen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit (E. 2.3.4).
1.2. Differenzierte Betrachtung des Covid-19-Kreditantragsformulars (Querverweis auf BGE 151 IV 113) Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es in BGE 151 IV 113 eine differenzierte Betrachtung des Covid-19-Kreditantragsformulars vorgenommen hat, da die darin enthaltenen Erklärungen unterschiedlicher Natur sind. * Keine erhöhte Glaubwürdigkeit wurde in BGE 151 IV 113 für die Zusicherung einer zukünftigen, zweckgemässen Kreditverwendung und für die Selbsteinschätzung einer "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" infolge der Covid-19-Pandemie bejaht (E. 2.4.2). In diesen Fällen scheidet mangels Arglist grundsätzlich auch ein Betrug aus. * Erhöhte Glaubwürdigkeit wurde hingegen für Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes oder der Lohnsumme eines Unternehmens bejaht (E. 2.4.3, mit Verweis auf Urteile 7B_1346/2024 und 7B_290/2023). Begründet wurde dies damit, dass diese Angaben auf der kaufmännischen Buchführung basieren (Art. 957 ff. OR), die kraft Gesetzes zur Beweisführung bestimmt und geeignet ist. Zudem wurde die besondere Situation der Covid-19-Kredite als rasche Soforthilfe im vereinfachten Selbstdeklarationsverfahren bis zu Fr. 500'000.-- berücksichtigt, bei dem die Banken nur eine formelle, summarische Kontrolle vornahmen.
1.3. Anwendung auf das Gründungsdatum Das Bundesgericht stellt fest, dass das Gründungsdatum einer GmbH dem Datum des Handelsregistereintrags entspricht (Art. 779 OR). Eintragungen im Handelsregister haben ihrerseits Urkundenqualität (BGE 81 IV 238 E. 3a) und erbringen vollen Beweis der darin behaupteten Tatsachen (Art. 9 ZGB). Damit sind Falschangaben zum Gründungsdatum auf dem Covid-19-Kreditantragsformular, ebenso wie Falschangaben zum Umsatz oder zur Lohnsumme, keine bloss einfachen schriftlichen Lügen, sondern es kommt ihnen die für eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mittels eines Kreuzes wahrheitswidrig bestätigt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit bekräftigt habe, wird somit vom Bundesgericht gestützt (E. 2.4.4).
1.4. Widerlegung der Beschwerdeführer-Argumente * Kenntnis der Bank: Die Rüge, die Bank F._ AG sei sich des wahren Gründungsdatums bewusst gewesen, wird verworfen. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die Bank lediglich eine summarische Prüfung vornahm und keine detaillierte Kenntnis des Dossiers hatte. Der Beschwerdeführer legt keine Willkür dar (E. 2.4.5). * Sachverhaltsirrtum / Subjektiver Tatbestand: Der Einwand, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, den Kredit für das Restaurant und nicht für die E._ GmbH zu beantragen, wird ebenfalls verworfen. Die Vorinstanz begründete schlüssig, dass dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen dem Restaurant und der juristischen Person bewusst war (Eintragung der GmbH als Kreditnehmerin, Unterscheidung zum älteren Kredit der C.__ AG). Auch hier zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür auf (E. 2.4.5). * Schädigungs- oder Vorteilsabsicht: Die Vorinstanz ging willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe die wahrheitswidrige Angabe bewusst gemacht, um vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht einen Kredit zu erhalten, auf den kein Anspruch bestand. Dies ist bundesrechtskonform (E. 2.4.6).
2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
Der Beschwerdeführer beanstandete das Vorliegen der Arglist, des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht sowie eine Opfermitverantwortung der Bank und einen Sachverhaltsirrtum.
2.1. Rechtliche Grundlagen des Betrugs Das Bundesgericht wiederholt die Definition des Betrugs: Arglistiges Irreführen durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, wodurch der Irrende zu einem Verhalten bestimmt wird, das zu einem Vermögensschaden führt, in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung (E. 3.2.1). Die Täuschung muss arglistig sein, d.h. sich durch Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen (Lügengebäude, besondere Machenschaften) oder bei einfachen falschen Angaben, wenn eine Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, nicht zumutbar ist oder vom Täter verhindert wird (E. 3.2.2). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung), nicht jedoch bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit (E. 3.2.3). Eine Täuschung mit gefälschten oder verfälschten Urkunden ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr auf deren Echtheit vertraut werden darf (E. 3.2.4). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert oder in einem Masse gefährdet ist, dass es durch Wertberichtigung oder Rückstellung bilanziert werden müsste (E. 3.2.6). Beim Covid-19-Kreditbetrug liegt der Schaden in der Auszahlung eines Kredits, auf den kein Anspruch bestand, wobei ein vorübergehender Schaden genügt und der Schaden bei der verbürgten Bürgschaftsgenossenschaft eintritt (Dreiecksbetrug) (E. 3.2.7).
2.2. Arglist bei Covid-19-Krediten (Querverweis auf BGE 150 IV 169 u.a.) Das Bundesgericht bejahte im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten bereits in BGE 150 IV 169 und weiteren Urteilen eine arglistige Täuschung bei wahrheitswidrigen Angaben zu Umsatz, Lohnsumme oder der Einreichung unwahrer Buchhaltungsunterlagen (E. 3.2.5). Die Arglist ergibt sich aus der besonderen Lage der Kreditvergabe: Die Covid-19-Kredite waren als rasche und unbürokratische Soforthilfe konzipiert und basierten auf einem vereinfachten Selbstdeklarationsverfahren (E. 3.3.2, mit Verweis auf Urteil 6B_95/2024).
2.3. Anwendung der Arglist auf das Gründungsdatum Auch bei Falschangaben zum Gründungsdatum der Gesellschaft auf dem Antragsformular geht das Bundesgericht davon aus, dass diese über blosse einfache schriftliche Lügen hinausgehen und die erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen (Verweis auf E. 2.4.4). Da Täuschungen mit gefälschten Urkunden grundsätzlich arglistig sind (E. 3.2.4), ist dies auch hier der Fall.
2.4. Widerlegung der Rüge der Opfermitverantwortung Der Beschwerdeführer rügte, die Bank hätte das Gründungsdatum überprüfen und somit elementarste Sicherheitsmassnahmen nicht ausser Acht lassen dürfen. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass die Überprüfung des Gründungsdatums einfacher sein mag als jene des Umsatzerlöses, betont jedoch, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Überprüfung weder des einen noch des anderen vorgesehen war. Art. 11 Abs. 3 und 12 aCovid-19-SBüV verpflichteten die Bürgschaftsorganisationen lediglich zur Überprüfung auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit. Gemäss Botschaft zum Covid-19-SBüG (BBl 2020 8477, S. 8497) sollten systematische Überprüfungen der Gründungsdaten erst nachträglich durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erfolgen, nicht aber durch die Banken in der Antragsphase (E. 3.3.3). Daher sei die Bank F.__ AG keine "Leichtfertigkeit" vorzuwerfen. Die Täuschung war somit arglistig.
2.5. Widerlegung des Sachverhaltsirrtums und weiterer Elemente Die Argumentation des Sachverhaltsirrtums (Betrag sei für das Restaurant und nicht die GmbH beantragt worden) wird mit Verweis auf die Ausführungen zur Urkundenfälschung (E. 2.4.5) verworfen. Die übrigen Tatbestandselemente des Betrugs wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt (E. 3.3.4).
IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde ist in den wesentlichen Punkten abzuweisen. Die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung sowie die zivilrechtliche Verpflichtung halten Bundesrecht stand.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: