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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025
1. Einleitung und Verfahrensgeschichte
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft ein komplexes Tarifprüfungsverfahren im Bereich des Elektrizitätsversorgungsrechts. Hauptstreitpunkt ist die korrekte Zuordnung einer Gewinnablieferung der Energie Wasser Bern (ewb) an die Stadt Bern innerhalb der schweizerischen Elektrizitätstarife für die Jahre 2009 und 2010.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hatte ursprünglich mit Verfügung vom 17. November 2016 diverse buchhalterische Positionen bei der ewb korrigiert, darunter auch die umstrittene Gewinnablieferung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies eine Beschwerde der ewb gegen diese Verfügung zunächst ab. Das Bundesgericht hob jedoch mit Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 das BVGer-Urteil teilweise auf und wies die Angelegenheit an die ElCom zurück, insbesondere zur Neubeurteilung der Gewinnablieferung an die Stadt Bern und der Verfahrensgebühr.
Infolge dieser Rückweisung erliess die ElCom am 18. Oktober 2022 eine neue Verfügung, die im Wesentlichen an ihrer ursprünglichen Auffassung festhielt: Die Gewinnablieferung an die Stadt Bern, soweit sie den bundesrechtlich regulierten Gewinn überstieg, sei nicht als anrechenbare Energiekosten zuzulassen und die daraus resultierenden Überdeckungen im Bereich Energie seien den Endverbrauchern zurückzuerstatten. Gegen diese Neuverfügung reichte die ewb erneut Beschwerde beim BVGer ein.
Das BVGer hiess die Beschwerde der ewb mit Urteil A-5380/2022 vom 25. Oktober 2024 gut. Es vertrat die Ansicht, dass die Gewinnablieferung an die Stadt Bern gemäss der kommunalen Rechtsgrundlage rein fiskalisch motiviert und nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers als energiebezogen anzusehen sei und daher zu Recht dem Energietarif zugeordnet werde. Das BVGer wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung der anrechenbaren Energiekosten und der Gebühr an die ElCom zurück.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vertreten durch das Bundesamt für Energie (BFE), gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, um die Aufhebung des BVGer-Urteils und die Bestätigung der ElCom-Verfügung zu erwirken.
2. Präzisierungen zum Gegenstand des zweiten Rechtsgangs
Das Bundesgericht stellte fest (E. 3), dass Rückweisungsentscheide des BVGer, bei denen der erstinstanzlichen Behörde kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich der rechnerischen Umsetzung dient, als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG gelten. Dies war hier der Fall, da die grundsätzliche Frage der Zuordnung der Gewinnablieferung vom BVGer abschliessend beurteilt wurde.
Der vorhergehende Bundesgerichtsentscheid (2C_297/2019) hatte die ElCom bzw. die Vorinstanz angewiesen, zu prüfen, ob eine kommunale Rechtsgrundlage für die Gewinnablieferung besteht und inwiefern eine allfällige Abgabe sachlich mit der Energieproduktion zusammenhängt (E. 3.2, 3.3). Die Vorinstanz (BVGer) hatte zwar das Bestehen einer kommunalen Rechtsgrundlage bejaht und festgestellt, dass die Gewinnablieferung eine rein fiskalische Zielsetzung verfolge, folgerte aber aufgrund einer Auslegung der kommunalen Rechtsgrundlage, dass die Abgabe nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers dem Energietarif zuzuordnen sei, ohne einen direkten sachlichen Bezug zur Energieproduktion zu prüfen (E. 4.3).
3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts zur Tarifzuordnung
3.1. Bundesrechtliche Tarifstruktur und Entflechtungsgebot Das Bundesgericht legte die massgebenden Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) in der zum Zeitpunkt der ElCom-Verfügung geltenden Fassung dar (E. 4.2). Gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG sind Elektrizitätstarife nach Netznutzung (Netznutzungstarif), Energielieferung (Energietarif) sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen aufzuschlüsseln. Art. 14 Abs. 1 StromVG sieht vor, dass die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zusammen mit dem Netznutzungstarif im Netznutzungsentgelt auszuweisen sind (E. 4.2.1). Die ElCom regelt die Kosten für Netznutzung und Energielieferung abschliessend. Lediglich die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen richten sich nach den jeweiligen Gesetzen der Gemeinwesen und müssen transparent ausgewiesen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG).
3.2. Die Auslegung des Begriffs "energiebezogen" in der Rechtsprechung Das Bundesgericht präzisierte seine frühere Rechtsprechung (insbesondere in Urteilen 2C_297/2019 und 2C_399/2017) zur Zulässigkeit energiebezogener Abgaben im Energietarif (E. 4.2.2 f.). Es bestätigte, dass die bundesrechtlichen Vorgaben nicht ausschliessen, dass Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, die energiebezogen sind, in den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) einfliessen dürfen. Dies erfordert jedoch eine klare Unterscheidung: * Abgaben, die mit der Energieproduktion zusammenhängen, fliessen in die Gestehungskosten einer effizienten Produktion (gemäss aArt. 4 Abs. 1 StromVV) und damit in den Energietarif ein. Ein klassisches Beispiel hierfür sind die Wasserzinsen gemäss Wasserrechtsgesetz (E. 4.2.3). Solche Kosten sind als unabdingbar für eine effiziente Energieproduktion anzusehen (E. 4.5). * Alle anderen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, die nicht mit der Energieproduktion zusammenhängen, sind als Bestandteil des Netznutzungsentgelts auszuweisen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Diese sind weit auszulegen und müssen nicht zwingend nur mit dem Netzbetrieb in direktem Zusammenhang stehen (E. 4.2.3).
3.3. Anwendung auf die Gewinnablieferung der ewb Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gewinnablieferung der ewb an die Stadt Bern unbestrittenermassen der direkte sachliche Bezug zur Energieproduktion fehlt (E. 4.6). Da die Gewinnablieferung eine rein fiskalische Zielsetzung verfolgt und nicht als unabdingbare Kosten für die Energieproduktion zu qualifizieren ist, kann sie nicht als Teil der Gestehungskosten einer effizienten Produktion berücksichtigt werden und folglich keinen Eingang in den Energietarif finden (E. 4.5, 4.6).
3.4. Zusätzliche Argumente zur Stützung der Zuordnung zum Netznutzungsentgelt
3.5. Keine Verletzung der Gemeindeautonomie oder der Kompetenzen der ElCom Das Bundesgericht bekräftigte, dass seine tarifrechtliche Zuordnung nicht die Berechtigung der Stadt Bern zur Erhebung der Gewinnablieferung in Frage stellt. Die ElCom überprüft lediglich die Einhaltung der bundesrechtlichen Zuordnungsvorschriften (Art. 6 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 StromVG) und greift damit weder in die Gemeindeautonomie noch in die kommunale Abgabeberechtigung ein (E. 4.7.1, 4.7.2). Auch reine Steuern können als Bestandteil der "Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" im Netznutzungsentgelt ausgewiesen werden, selbst wenn sie keinen direkten Zusammenhang mit dem Netzbetrieb haben.
4. Ergebnis zur Gewinnablieferung und Gebühr
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz (BVGer) Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Gewinnablieferung an die Stadt Bern, welche den bundesrechtlich regulierten Gewinn übersteigt, als Bestandteil des Energietarifs zugelassen hat (E. 4.8). Diese Abgabe ist als Bestandteil des Netznutzungsentgelts auszuweisen. Die sich daraus ergebenden Überdeckungen in den Jahren 2009 und 2010 sind über den Mechanismus der Deckungsdifferenzen auszugleichen und den Endverbrauchern in der Grundversorgung über künftige Energietarife zurückzuerstatten.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr bestätigte das Bundesgericht die ursprüngliche Festsetzung durch die ElCom von Fr. 293'940.--, da die ElCom in allen wesentlichen Punkten ihrer Argumentation durchgedrungen ist (E. 5).
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde des UVEK wurde gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2024 wurde aufgehoben und die Verfügung der ElCom vom 18. Oktober 2022 wurde bestätigt. Die Angelegenheit wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin (ewb) auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: