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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_610/2025 vom 27. November 2025 befasst sich mit der Verurteilung von A.__ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).
1. Vorgeschichte und Sachverhalt
A._ wurde ursprünglich am 15. Dezember 2021 vom Tribunal correctionnel de Genève (TCO) vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen, während E._, der Haupttäter, verurteilt wurde. Am 19. Mai 2023 hob die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice von Genf den Freispruch auf und verurteilte A._ wegen Gehilfenschaft. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 10. Oktober 2024 (in den Verfahren 6B_913/2023 und 6B_917/2023) bezüglich A._ aufgehoben und zur Präzisierung des tatbestandsmässigen Verhaltens und dessen Vorsatzes an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verurteilung von E.__ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung wurde hingegen rechtskräftig.
Im neuen Urteil vom 22. Mai 2025 bestätigte die Cour de justice, nach Ergänzung des Sachverhalts, die Verurteilung von A._ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dem zugrunde liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen: E._ war seit 2009 Generaldirektor eines Family Office, das verschiedene Hotels im Kanton U._ besass. Er vergab Aufträge an verschiedene Unternehmen und erhielt im Gegenzug Provisionen oder "Vergütungen". Die Hotelgesellschaften wurden über diese Zahlungen nie informiert und erhielten die Beträge nicht zurückerstattet. A._, Inhaber des Einzelunternehmens "F._" und de facto Organ sowie wirtschaftlich Berechtigter der "G._ Sàrl", erhielt Reinigungsaufträge für die fraglichen Hotels. Im Gegenzug für diese Auftragsvergabe und in der Erwartung weiterer Aufträge zahlte A._ an E._ eine "Vergütung" von mindestens CHF 312'425.95 für den relevanten Zeitraum, die über die G._ Sàrl geleistet wurde. Eine Überfakturierung (z.B. durch Rechnungsstellung für nicht gereinigte Zimmer oder fiktive Leistungen) konnte bei G._ Sàrl jedoch nicht festgestellt werden, was der zentrale Punkt der vorherigen Rückweisung war.
2. Rügen des Beschwerdeführers (A.__)
A._ rügt im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Rechts und der Unschuldsvermutung in Bezug auf seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Er bestreitet, Kenntnis vom unrechtmässigen Charakter der an E._ zurückgezahlten Provisionen gehabt zu haben und dass den Hotelgesellschaften dadurch ein Schaden entstanden sei. Er sei kein Komplize gewesen und habe die Tat nicht gefördert.
3. Erwägungen des Bundesgerichts
3.1 Prüfungsrahmen und Rechtsgrundlagen (E. 1.1 - 1.3) Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, nicht schon, wenn sie bloss diskussionswürdig erscheint. Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK) als Beweiswürdigungsregel hat keine über die Willkür hinausgehende Tragweite. Bei der Beurteilung des Vorsatzes handelt es sich um eine innerpsychische Tatsache, die das Bundesgericht bindet, es sei denn, sie wurde willkürlich festgestellt. Die Frage, ob die Vorinstanz den Begriff des Vorsatzes richtig angewendet hat, ist hingegen eine Rechtsfrage.
Als Gehilfe handelt, wer dem Täter vorsätzlich Hilfe zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens leistet (Art. 25 StGB). Objektiv setzt die Gehilfenschaft einen kausalen Beitrag zur Tatausführung voraus, der die Tat gefördert hat, ohne notwendigerweise eine conditio sine qua non zu sein. Subjektiv genügt der Eventualvorsatz; der Gehilfe muss wissen oder damit rechnen, dass er eine bestimmte deliktische Handlung unterstützt, und dies wollen oder in Kauf nehmen. Kenntnis der wesentlichen Züge der Deliktshandlung des Haupttäters ist ausreichend.
3.2 Rechtskraft der Haupttat und der Schadensfeststellung (E. 1.4) Das Bundesgericht stellt klar, dass E._s Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 StGB) im Zusammenhang mit den von G._ Sàrl erhaltenen Provisionen rechtskräftig ist (gestützt auf BGE 6B_913/2023 und 6B_917/2023 vom 10. Oktober 2024). E.__ hatte die Auftragsvergabe an die Zahlung von Schmiergeldern geknüpft, unter Verletzung seiner Informations-, Rechenschafts-, Treue- und Vermögensinteressenpflichten gegenüber den Hotelgesellschaften. Der den Gesellschaften entstandene Schaden von CHF 312'425.95 in Form einer Nicht-Erhöhung des Aktivums (fehlende Rückforderung der Provisionen) bzw. einer Minderung des Aktivums (nicht erzielte Preisreduktion der Arbeiten) wurde definitiv festgestellt.
Daher sind A._s Rügen bezüglich der Existenz der von ihm gezahlten Provisionen und des den Geschädigten entstandenen Schadens unzulässig, da diese Punkte im Verfahren gegen den Haupttäter E._ bereits rechtskräftig entschieden wurden. Fraglich ist einzig noch A.__s Beteiligung als Gehilfe an dieser Tat.
3.3 Begründung der Vorinstanz und Widerlegung der Rügen des Beschwerdeführers (E. 1.5 - 1.7) Die Cour de justice hat im neuen Urteil (nachdem die Überfakturierung als Anklagepunkt ausgeschieden war) festgestellt, dass A._ Provisionen an E._ für die ihm erteilten Aufträge gezahlt hatte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass A._, der E.__s Stellung als Geschäftsführer und seine massgebende Funktion bei der Auftragsvergabe kannte, die ungetreue Geschäftsbesorgung konkret und unerlässlich gefördert hat, indem er einen Teil der Rechnungsstellung von G._ Sàrl zurückzahlte, um Verträge zu erhalten und zu behalten. A._ habe notwendigerweise gewusst, dass sich E._ durch dieses Vorgehen zulasten der Hotelgesellschaften bereicherte und dieses Ergebnis in Kauf genommen. Dies sei auch durch A.__s zögerliche Einräumung anlässlich seiner Befragung vom 25. März 2025 belegt, wonach die Rückzahlungen "problematisch" seien.
Das Bundesgericht weist A._s Rügen zurück: * Die Argumentation, ein Schaden sei nur seiner eigenen Gesellschaft G._ Sàrl und nicht den Hotelgesellschaften entstanden, ist appellatorisch und verkennt die bereits rechtskräftig festgestellte Schadensdefinition. Der Schaden für die Hotelgesellschaften bestand in den nicht erzielten Preisreduktionen aufgrund der in den Angeboten enthaltenen Provisionen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass A._ eine defizitäre Vertragsbeziehung bis zum Konkurs seines Unternehmens fortgesetzt hätte, wenn die Provisionen ausschliesslich seine Margen geschmälert hätten. * Die Vorinstanz hat ihre Überzeugung von A.__s Kenntnis der deliktischen Aktivität seines Komplizen auf eine Gesamtheit konvergierender Elemente gestützt, die nicht willkürlich sind. Dazu gehören: * Widersprüchliche Erklärungen von A._ selbst, der zunächst die Zahlung erheblicher Provisionen einräumte, um Verträge zu erhalten, und diese später leugnete, was seiner Glaubwürdigkeit abträglich ist. * A._s Äusserung, dass er nicht wisse, ob ein Unternehmen, das bereit sei, Provisionen zu zahlen, nicht auch bereit wäre, stattdessen seine Rechnungen zu reduzieren – ein Indiz für sein Bewusstsein der Problematik. * Die detaillierte Beschreibung des Provisionen-Vorgehens durch den formellen Administrator von G._ Sàrl: Bargeldabhebungen durch A._, Übergabe an E._ ohne Quittung an vorab vereinbarten Orten. * Die Bestätigung durch den ehemaligen Mitarbeiter H._, dass er direkten Kontakt mit E._ hatte und die fraglichen Rückvergütungen geleistet wurden. H._ erwähnte auch, dass in der Zeit des Einzelunternehmens "F._" bereits fiktive Rechnungen für nicht gereinigte Zimmer erstellt wurden, um Provisionen zu zahlen, was – obschon verjährt – die Art der Geschäftsbeziehung und A._s Rolle verdeutlicht. * Angesichts dieser Vielzahl von Elementen war es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass A._ wusste, dass E._ die Interessen der Hotels, für die er verantwortlich war, schädigte und sich illegitim auf deren Kosten bereicherte, indem er die strittigen Provisionen entgegennahm. * Rechtlich hat A._ nicht substantiiert bestritten, dass er durch die Annahme, einen Teil der Rechnungsstellung von G._ Sàrl zurückzuerstatten, um Verträge zu erhalten und zu behalten, die von E._ begangene ungetreue Geschäftsbesorgung konkret und unentbehrlich gefördert hat.
3.4 Schlussfolgerung zur Gehilfenschaft (E. 1.7 - 1.8) Auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Tatsachen und angesichts der Kenntnis A.__s von den wesentlichen Zügen der deliktischen Aktivität seines Komplizen sowie seines bewussten und gewollten kausalen Beitrags zur Begehung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, verstösst die Annahme seiner Gehilfenschaft nicht gegen Bundesrecht. Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet.
4. Ergebnis Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: