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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft ein öffentlich-rechtliches Beschwerdeverfahren gegen ein kommunales Strassenprojekt in Caslano (Kanton Tessin). Der Beschwerdeführer, A.__, ist Eigentümer von Grundstücken (Mappale sss und ttt), die an die Gemeindestrasse Via uuu grenzen. Der Gemeinderat von Caslano beabsichtigt, die zweite Phase eines Strassenbau- und Infrastrukturprojekts auf der Via uuu umzusetzen. Die Via uuu ist im kommunalen Verkehrsplan als "Sammelstrasse" klassifiziert und sieht eine Strassenbreite von 9 m vor, die sich im Endabschnitt erweitert. Das Projekt umfasst die Verbreiterung der Fahrspur (3 m) und des angrenzenden Trottoirs (1.5 m, auf über 2 m verbreiternd), den Bau eines Geschwindigkeitshügels bei der Mittelschule sowie die Errichtung von vier Bushaltestellen mit Unterständen. Diese Arbeiten erfordern temporäre (60 m²) und definitive (55 m² auf Mappale sss, 14 m² auf Mappale ttt) Enteignungen der Grundstücke des Beschwerdeführers.
Der Gemeinderat von Caslano genehmigte das Projekt am 23. Februar 2022 und wies die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Der Staatsrat bestätigte diese Entscheidung am 29. März 2023, und das Tessiner Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des A.__ am 29. August 2024 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das "Projekt Phase 2" aufzuheben und sein Begehren um Revision des Bau- und Zonenplans (Piano Regolatore) von Caslano für den Bereich der Via uuu gutzuheissen.
2. Prüfungsrahmen und RechtsgrundlagenDas Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird jedoch nur geprüft, wenn sie explizit und präzise gerügt und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG, qualifizierte Rügepflicht). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht wird vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) überprüft. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Norm oder ein klares Rechtsprinzip grob verletzt (BGE 149 II 225 E. 5.2). Eine andere Lösung müsste nicht nur denkbar, sondern offensichtlich vorzuziehen sein. Der festgestellte Sachverhalt der Vorinstanz ist für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, er wurde willkürlich oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt und ist entscheidungserheblich (Art. 97 BGG).
Das Kantonale Verwaltungsgericht erläuterte in seinem Entscheid, dass das Genehmigungsverfahren für kommunale Strassenprojekte (Art. 30 ff. des Tessiner Strassengesetzes, LStr) der konkreten Umsetzung des geltenden kommunalen Nutzungsplans (in Tessin "Piano Regolatore", Art. 18 ff. des kantonalen Raumentwicklungsgesetzes, LST) dient. Gemeinden sind für die Planung lokaler Strassen im Rahmen des Nutzungsplans zuständig (Art. 8 LStr), wobei die grafischen Darstellungen die Verkehrsverbindungen und die zugehörigen Baulinien festlegen (Art. 21 LST). Die Strassengesetzgebung überträgt den Gemeinden die Aufgabe, den Bau, die Instandhaltung und den Unterhalt von Strassen, die nicht in die kantonale Zuständigkeit fallen, wie Sammel- und Verteilerstrassen, zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 LStr). Das Genehmigungsverfahren für ein Strassenprojekt ersetzt dabei die übliche Baubewilligung. Die Genehmigungsbehörden müssen sich auf die Überprüfung der Konformität des Projekts mit dem Nutzungsplan beschränken; bereits mit der Genehmigung des Nutzungsplans getroffene Entscheidungen, insbesondere die öffentliche Nützlichkeit des Werks, können nicht erneut in Frage gestellt werden (Art. 33 Abs. 1 LStr). Enteignungsfragen wurden vom Streitgegenstand ausgeschlossen.
3. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente 3.1 Konformität des Projekts mit dem Raumplanungsrecht und die Frage der Planrevision (Art. 21 Abs. 2 RPG)Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG), da der geltende Bau- und Zonenplan von Caslano die aktuelle Realität des Gebiets nicht mehr widerspiegele und daher überprüft werden müsse. Er machte geltend, die ursprüngliche Planungsannahme einer industriellen Entwicklung sei überholt; das Gebiet habe sich zu einer überwiegend Wohngegend mit Mittelschule und neuen Wohngebäuden entwickelt. Dies stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ("notevole cambiamento delle circostanze") dar, die eine Planrevision und eine Anpassung des Strassenquerschnitts und der Strassentypologie für die Via uuu erforderlich mache.
Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. * Rechtliche Grundlagen zur Planrevision: Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Nutzungsplans rechtfertigen. Dabei sind zwei Phasen zu unterscheiden: Zunächst ist zu prüfen, ob die Umstände sich so erheblich geändert haben, dass eine Überprüfung des Nutzungsplans erforderlich ist; anschliessend erfolgt gegebenenfalls eine Anpassung. Die Anforderungen für die erste Phase sind weniger streng: Eine Überprüfung ist bereits gerechtfertigt, wenn die Umstände sich seit der Planerlassung geändert haben, diese Änderungen für die Raumplanung entscheidende Aspekte betreffen und von Relevanz sind. Relevanz ist anzunehmen, wenn eine Anpassung der Planung in Betracht kommt und die Interessen an Rechtssicherheit und Planstabilität einer Anpassung nicht von vornherein entgegenstehen (BGE 148 II 417 E. 3.2; 140 II 25 E. 3.2). Eine nachträgliche Anfechtung eines Plans bei konkreter Anwendung ist nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sich die Umstände seit der Planerlassung wesentlich geändert haben und das Interesse an einer Überprüfung oder Anpassung die entgegenstehenden Interessen an Rechtssicherheit und Planstabilität überwiegt (BGE 148 II 417 E. 3.3; 145 II 83 E. 5.1). * Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz zu Recht keine wesentliche Änderung der Umstände angenommen hatte. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Veränderungen (Wegfall einiger Industrieaktivitäten, Bau der Mittelschule, Zunahme von Wohngebäuden) stellen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar. Das Gebiet der Via uuu behält weiterhin eine gemischte Nutzung (Wohn-, Gewerbe-, öffentliche Einrichtungen), was der ursprünglichen Planung entspricht. Die Mittelschule und andere öffentliche Einrichtungen bestätigen eher die Funktion der Via uuu als Sammel- und Erschliessungsstrasse, als sie in Frage zu stellen. Eine gewöhnliche Entwicklung eines Quartiers, wie hier geltend gemacht, ist nicht ausreichend, um eine Planrevision zu rechtfertigen; eine gewisse Stabilität der Pläne ist für Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns unerlässlich. Die bereits umgesetzte Phase 1 des Strassenprojekts bestätigt zudem die Aktualität und Kohärenz des Nutzungsplans. Das Bundesgericht verneinte daher eine Verletzung von Bundesrecht durch die Verweigerung einer Planrevision.
3.2 Zweckmässigkeit der Werkausführung (Opportunität)Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer kritisierte die Zweckmässigkeit des Projekts allgemein und rügte, die Gemeinde habe keine adäquaten Vorabanalysen durchgeführt. Er stellte das Gutachten des Ingenieurbüros B.__ SA in Frage, welches seiner Meinung nach nur die Einhaltung der Nutzungsplanvorgaben bestätige, nicht aber die Verkehrsflüsse analysiere oder die "Opportunität einer so ausladenden Strasse" thematisiere. Die Erweiterung sei unnötig, die geplante Strasse gleiche einer Kantonsstrasse mit hohem Verkehrsaufkommen.
Begründung des Bundesgerichts: Diese Rügen wurden als unzulässig erachtet, da sie der qualifizierten Rügepflicht nicht genügen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz für die Detailplanung kommunaler Strassenprojekte, sondern prüft lediglich die Rechtskonformität und die willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Einwände des Beschwerdeführers stellten blosse Opportunitätsüberlegungen dar und zeigten keine Willkür des angefochtenen Entscheids auf. Der Verweis auf kantonale Akten wurde ebenfalls als unzulässig gerügt, da die Begründung direkt im Beschwerdeschriftstück enthalten sein muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
3.3 Zulässigkeit der BushaltestellenArgumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer bestritt die Realisierung der Bushaltestellen, die eine Strassenbreite von bis zu 12 m erforderten und somit von den im Verkehrsplan vorgesehenen 9 m abwichen. Er argumentierte, diese Arbeiten seien im Verkehrsplan nicht vorgesehen und könnten nicht als einfache technische Anpassungen gemäss Art. 49 Abs. 2 der Nutzungsplanungsbestimmungen (NAPR) qualifiziert werden. Er bezeichnete sie als "echte Bauwerke, die einer Baubewilligung bedürfen".
Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz. * Technische Abweichung: Die punktuelle Erweiterung des Strassenquerschnitts für die Bushaltestellen wurde als technische Abweichung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 NAPR beurteilt, der kleine Abweichungen vom Verkehrsplan aus technischen Gründen und zur Verfeinerung des Projekts zulässt. * Rechtliche Grundlagen und öffentliches Interesse: Die breiteren Trottoirs sind durch Normen des Verbands Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS 640 075) und die Anforderungen des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) begründet. Der Beschwerdeführer rügte keine spezifische Verletzung des BehiG. Die Haltestellen dienen einem klaren öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Zugänglichkeit und der Integration in das öffentliche Verkehrsnetz und stellen eine verhältnismässige und begrenzte Erweiterung dar, die mit der kommunalen Planung vereinbar ist. * Unzureichende Rügepflicht: Die Rügen des Beschwerdeführers waren auch hier unzureichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er konfrontierte die Begründung der Vorinstanz nicht explizit und legte nicht dar, warum die Haltestellen nicht unter die technischen Anpassungen fallen sollten oder warum Art. 36 LStr (direkte Ausführung von Verbesserungen ohne Planungsbasis) oder Art. 49 Abs. 2 NAPR willkürlich angewendet worden wären.
3.4 Kostenverteilung (Parteientschädigung / Repetibili)Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanstandete die Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'500 an die Gemeinde Caslano. Er hielt diese als "unangemessen", da die Streitigkeit die Beiziehung eines Anwalts für die Gemeinde nicht erforderlich gemacht habe und es sich nicht um einen komplexen Fall handelte. Zudem sollte ein Bürger, der seine Rechte gegenüber dem öffentlichen Sektor verteidigt, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden ("Gratisprinzip").
Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies auch diese Rügen ab. * Kantonales Prozessrecht (Art. 49 LPAmm TI): Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Tessiner Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (LPAmm) trägt die unterliegende Partei die Kosten der Gegenpartei. Art. 49 Abs. 2 LPAmm sieht vor, dass öffentliche Körperschaften und Organisationen, die über einen Rechtsdienst verfügen, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, ausser in besonders komplexen Verfahren oder wenn sie ihre finanziellen Interessen schützen. Die Botschaft des Staatsrates zur Revision des LPAmm präzisiert, dass kleinere Gemeinden ohne adäquaten Rechtsdienst grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung haben, da sie keine internen Strukturen für den Rechtsschutz besitzen. * Anwendung auf den vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer versuchte nicht, eine willkürliche Anwendung dieser kantonalen Bestimmung nachzuweisen. Er behauptete nicht, dass die Gemeinde Caslano über einen Rechtsdienst verfüge. Da das Gesetz in solchen Fällen keine zusätzliche Bedingung der besonderen Komplexität stellt, war der Entscheid der Vorinstanz nicht willkürlich. * Grundsatz der Unentgeltlichkeit: Das vom Beschwerdeführer angerufene "Gratisprinzip" gilt nur für das Einspracheverfahren (BGE 143 II 467 E. 2.5-2.6), das dem Erlass des Verwaltungsakts vorausgeht und nicht-kontroversieller Natur ist. Es soll verhindern, dass Bürger bei der Ausübung ihres Anhörungsrechts durch Kostenrisiken abgeschreckt werden ("chilling effect"). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer jedoch die Beschwerdeverfahren beim Staatsrat und beim Verwaltungsgericht selbst eingeleitet und damit das Risiko der Kostenübernahme getragen. Das "Gratisprinzip" war somit nicht anwendbar.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat die Beschwerde des A.__ gegen die Genehmigung des kommunalen Strassenprojekts in Caslano, Via uuu, abgewiesen. Die zentralen Punkte des Entscheids sind:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, vollumfänglich ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.