Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 1C_256/2025 vom 23. Oktober 2025
Parteien und Streitgegenstand: Die Beschwerdeführer A._, ein bewaffneter Agent für öffentliche Sicherheit (ASP) des Kantons Genf, und B._, eine Berufsvereinigung der Genfer Kantonspolizei, fochten beim Bundesgericht das "Règlement général sur le personnel de la police" (RGPPol; RSG F 1 05.07) des Genfer Staatsrats vom 26. Juni 2024 an. Sie beantragten die Aufhebung des gesamten Reglements, subsidiär die Aufhebung spezifischer Artikel (Art. 50 Abs. 2, 57, 62, 65, 71 lit. b RGPPol). Die Beschwerde richtete sich gegen einen Entscheid der Chambre constitutionnelle des Genfer Cour de justice vom 24. März 2025, welche die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen hatte.
Zulässigkeit (Kurzfassung): Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. b und Art. 89 Abs. 1 BGG ein, da es sich um eine abstrakte Normenkontrolle eines kantonalen Erlasses handelt und sowohl der direkt betroffene ASP A._ als auch die Berufsvereinigung B._, welche die Interessen ihrer Mitglieder (mehrheitlich ASP) vertritt, die erforderliche Beschwerdelegitimation aufwiesen.
Abgelehnte Beweisanträge und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführer verlangten die Edition der Protokolle der Arbeitssitzungen, die zur Verabschiedung des RGPPol geführt hatten. Das Bundesgericht wies diesen Antrag ab (Erw. 2), da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlagen, die eine Beweisaufnahme vor Bundesgericht (Art. 55 BGG) rechtfertigen würden. In Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die kantonale Vorinstanz, weil diese die Edition der Protokolle verweigert hatte, führte das Bundesgericht aus (Erw. 3.2): Das rechtliche Gehör beinhaltet zwar das Recht, relevante Beweise vorzulegen. Die Vorinstanz durfte jedoch von weiteren Instruktionsmassnahmen absehen, da sie ihre Überzeugung aufgrund der vorhandenen Akten gebildet hatte und die Beschwerdeführer nicht konkret darlegten, inwiefern die Protokolle entscheidende neue Erkenntnisse für die rechtliche Würdigung geliefert hätten. Die Vorinstanz konnte somit willkürfrei eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen.
Prüfungsrahmen des Bundesgerichts bei abstrakter Normenkontrolle (Erw. 4): Das Bundesgericht prüft die Konformität eines kantonalen Normativaktes mit übergeordnetem Recht frei und wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen sind die Rügen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG klar und präzise zu begründen. Das Gericht übt eine gewisse Zurückhaltung aus, insbesondere im Hinblick auf den Föderalismus und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine kantonale Norm wird nur aufgehoben, wenn sie keiner verfassungskonformen oder höherrangigem Recht entsprechenden Auslegung zugänglich ist (BGE 148 I 160 E. 2). Die blosse Möglichkeit einer verfassungswidrigen Anwendung in Einzelfällen rechtfertigt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich keine Aufhebung.
Materielle Rügen und Begründung des Bundesgerichts:
1. Subdelegation der Gesetzgebungskompetenz (Erw. 5): Die Beschwerdeführer rügten, dass verschiedene Artikel des RGPPol (Art. 5 Abs. 5, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1, 26 Abs. 4, 28 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 57 Abs. 1) die Kompetenz zur Erlassung von Richtlinien an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten delegierten. Dies sei nicht mit Art. 2 Abs. 5 des Genfer Gesetzes über die Ausübung der Zuständigkeiten des Staatsrats und die Organisation der Verwaltung (LECO) und Art. 2 und 19 Abs. 3 des Genfer Polizeigesetzes (LPol) vereinbar und verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit.
Das Bundesgericht wies diese Rüge ab und führte aus: * Kompetenz des Staatsrats: Gemäss Art. 109 Abs. 4 der Genfer Kantonsverfassung und Art. 64 LPol ist der Staatsrat für den Erlass von Ausführungsnormen zur LPol zuständig. * Zulässigkeit der Subdelegation: Art. 2 Abs. 3 LECO erlaubt es dem Staatsrat, Kompetenzen mittels Verordnung an ein Departement oder einen Dienst (wie den Polizeikommandanten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung ROAC) zu delegieren, sofern dies nicht ausdrücklich untersagt ist. * Abgrenzung Verordnung/Weisung: Art. 2 Abs. 5 lit. a LECO verbietet einem Departement oder Dienst zwar den Erlass verbindlicher Verordnungen, nicht aber von Weisungen (Direktiven) zu präzisen Organisationspunkten, wenn die Kompetenz durch eine Verordnung des Staatsrats delegiert wurde. * Rechtssicherheit: Die Möglichkeit der Subdelegation durch kantonales Recht ist nicht willkürlich und beeinträchtigt die Rechtssicherheit nicht. Die Delegation in den kritisierten Artikeln wurde als hinreichend klar bezüglich Objekt und Grenzen beurteilt (unter Verweis auf BGer-Urteil 1C_316/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3).
2. Gleichbehandlung bei Beförderungen (Art. 57 RGPPol) (Erw. 6): Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), da die Beförderungsmodalitäten für ASP strenger seien als für Polizisten. Für ASP sei eine spezifische Kompetenzevaluation für höhere Grade bereits ab dem fünften Dienstjahr (oberhalb des Grades "Appointé") erforderlich, während dies für Polizisten erst ab dem elften Dienstjahr (oberhalb des Grades "Caporal") gelte.
Das Bundesgericht sah keine Verletzung der Gleichbehandlung oder Willkür: * Objektive Gründe für Ungleichbehandlung: Die unterschiedlichen Anforderungen an ASP und Polizisten rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung: * Einstellungsbedingungen: Polizisten benötigen einen eidgenössischen Polizeibrett (Art. 9 LPol), ASP lediglich bestandene spezifische Prüfungen (Art. 52 RGPPol). * Ausbildung: Die Ausbildung für Polizisten ist umfangreicher und strukturierter (Art. 12-22 RGPPol) als für ASP (Art. 53 RGPPol). * Befugnisse/Aufgaben: ASP haben Aufgaben in den Bereichen Verwaltung, Technik, Sicherheit, Diplomatenschutz, Ausländer- und Asylwesen (Art. 50 Abs. 1 RGPPol). Polizisten sind auch für die gerichtspolizeiliche Tätigkeit gemäss Art. 15 StPO zuständig (Art. 1 Abs. 3 und 4 LPol). * Hierarchie: Die höchsten Grade (Oberst, Oberstleutnant, Major) existieren nur bei der regulären Polizei, nicht bei den ASP (höchster Grad ist Kapitän). * Fazit: Die unterschiedliche hierarchische Organisation und die Beförderungsbedingungen beruhen auf objektiven Gründen und sind somit nicht willkürlich oder diskriminierend.
3. Legitimation durch Dienstausweis (Art. 62 RGPPol) (Erw. 7): Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass bewaffnete ASP gemäss Art. 62 RGPPol lediglich über einen Polizeidienstausweis ("carte de police") verfügen, während Polizisten zusätzlich eine Polizeimedaille erhalten (gemäss Dienstanweisung). Sie sahen darin eine Verletzung der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und eine Gefährdung der Sicherheit der ASP sowie der Bürger (Verwechslungsgefahr mit Betrügern).
Das Bundesgericht wies die Rüge als unzulässig ab (Art. 106 Abs. 2 BGG): * Spekulative Rüge: Die Behauptung der Beschwerdeführer sei eine unbegründete Mutmassung, die sich auf keine konkreten Elemente stütze. Es sei nicht ersichtlich, welcher Nachteil den ASP durch das Fehlen einer Medaille entstünde oder welches Recht verletzt würde, zumal sie über einen Polizeidienstausweis zur Legitimation verfügen. * Opportunitätsfrage: Die Beschwerdeführer hinterfragten die Zweckmässigkeit der Entscheidung des Staatsrats, was nicht Gegenstand der richterlichen Überprüfung ist (BGE 151 I 3 E. 7.8.1).
4. Zwangsmassnahmen (Art. 65 RGPPol) (Erw. 8): Art. 65 RGPPol ermächtigt bewaffnete ASP, im Rahmen ihrer Missionen Zwang anzuwenden und polizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerdeführer monierten, dies führe dazu, dass ASP bei Gefahrenlagen (z.B. im Falle eines flagrant délit) ausserhalb ihrer spezifischen Einsatzgebiete nicht einschreiten dürften, was im Widerspruch zur StPO stünde und die öffentliche Sicherheit gefährdete.
Das Bundesgericht wies die Rüge als unbegründet bzw. unzulässig ab: * Abgrenzung der Kompetenzen: Das kantonale Recht (Art. 14 StPO, Art. 1 Abs. 3 und 4 lit. c LPol) weist die gerichtspolizeiliche Tätigkeit ausschliesslich den Polizisten zu. Art. 65 RGPPol begrenzt die Kompetenzen der ASP auf ihre spezifischen Missionen (Art. 50 Abs. 1 RGPPol). Darin liegt keine Verletzung der Rechtssicherheit. * Notwehr und Notstand: ASP können, wie jeder Bürger, das Recht auf Notwehr (Art. 15 StGB) oder Notstand (Art. 17 StGB) für sich oder andere in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 65 RGPPol schränkt dieses Recht nicht ein. * Spekulative Argumente: Die Befürchtungen bezüglich der öffentlichen Sicherheit seien spekulativ und betreffen wiederum die Opportunität der Behördenentscheidung, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann.
5. Dringende Dienstfahrten (Art. 71 lit. b RGPPol) (Erw. 9): Art. 71 lit. b RGPPol ermächtigt bewaffnete ASP zu dringenden Dienstfahrten bei "flagrantes infractions graves mettant en danger la vie d'autrui" (eklatanten schweren Straftaten, die das Leben anderer gefährden). Die Beschwerdeführer argumentierten, diese Bestimmung sei zu unbestimmt, schaffe eine neue Kategorie dringender Fahrten, die von Art. 100 Ziff. 4 SVG abweiche, und verletze die Rechtssicherheit sowie das Willkürverbot.
Das Bundesgericht wies die Rüge als unbegründet ab: * Keine neue Kategorie: Art. 71 lit. b RGPPol schaffe keine neue Kategorie von dringenden Fahrten, sondern definiere die Bedingungen, unter denen ASP dringende Dienstfahrten im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG durchführen dürfen. * Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe: Obwohl die Begriffe "flagrantes", "graves" und "danger" unbestimmt sind, sei die Bestimmung gemäss der Vorinstanz ausreichend klar, indem sie die Intervention auf Fälle beschränkt, in denen eine offensichtliche Lebensgefahr durch widerrechtliches Verhalten besteht. * Ergänzende Weisung: Eine geplante Weisung, die in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft die Interventionssituationen präzisieren soll, trage zusätzlich zur Klarheit bei. * Fazit: Art. 71 lit. b RGPPol verletzt weder die Rechtssicherheit noch das Willkürverbot.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Gerichtskosten wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Gültigkeit des Genfer "Règlement général sur le personnel de la police" (RGPPol) und wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Die zentralen Punkte des Urteils sind: