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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_607/2025 vom 3. Dezember 2025
1. Parteien und Gegenstand Das Urteil betrifft A.__, einen 1990 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen, als Beschwerdeführer (recourant) und das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Genf (Office cantonal de la population et des migrations) als Beschwerdegegner (intimé). Gegenstand ist der verwaltungsrechtliche Freiheitsentzug zum Zweck der Wegweisung und insbesondere die Bedingungen dieses Freiheitsentzugs, mit Fokus auf die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf vom 2. Oktober 2025 zu befinden.
2. Sachverhaltliche Ausgangslage A.__ ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Er wurde unter anderem 2015 wegen Raufhandels und Sachbeschädigung, 2016 wegen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls und illegaler Einreise, und 2022 wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Beleidigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung verurteilt. Aufgrund dieser Straftaten wurde ihm 2018 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot bis zum 24. September 2025 auferlegt und er wurde am 15. August 2022 von einem Strafgericht für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen.
Am 17. Dezember 2024 wurde A.__, der unter einem Alias auftrat und sich als Algerier ausgab, erneut verhaftet und am 18. Dezember 2024 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und Fahnenflucht verurteilt. Am selben Tag ordnete der Genfer Polizeikommissär den verwaltungsrechtlichen Freiheitsentzug für drei Monate an, welcher vom Tribunal administratif de première instance (TAPI) am 20. Dezember 2024 bis zum 17. März 2025 bestätigt wurde.
Am 28. Januar 2025 erlitt A._ einen Sturz in der Haftanstalt, wobei er sich am rechten Ellbogen verletzte, welcher bereits 2020 wegen einer Radiusfraktur operiert worden war. In der Folge wurde der Freiheitsentzug durch das TAPI am 13. März 2025 (bis 17. Mai 2025) und am 13. Mai 2025 (bis 17. Juli 2025) verlängert. Die Verlängerung vom 13. März 2025 wurde von der Cour de justice am 2. April 2025 bestätigt. Im April 2025 weigerte sich A._, einen vorgesehenen Rückschaffungsflug anzutreten. Ende Mai 2025 musste ein weiterer Flug annulliert werden, nachdem das SEM von der marokkanischen Botschaft medizinische Unterlagen erhalten hatte.
Am 16. Juli 2025 verlängerte das TAPI den Freiheitsentzug erneut, diesmal bis zum 16. November 2025. Am 29. August 2025 beantragte A._ seine Freilassung und legte diverse medizinische Unterlagen vor. Er machte geltend, während eines Polizeieinsatzes im April 2025 Gewalttaten erlitten zu haben, beklagte die Unterbrechung der medizinischen Versorgung seiner Ellbogenverletzung aufgrund von Verlegungen und wies auf das Risiko einer irreversiblen Verschlechterung seines Zustandes hin. Er rügte zudem missbräuchliche Verlegungen kurz vor medizinischen Terminen und eine Verletzung seiner Grundrechte. Das TAPI wies das Freilassungsgesuch am 9. September 2025 ab und bestätigte die Haft bis zum 16. November 2025. Diese Entscheidung wurde von der Cour de justice am 2. Oktober 2025 bestätigt. Dagegen reichte A._, der nicht anwaltlich vertreten ist, Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er forderte das Bundesgericht auf, seine "gesamte Situation zu berücksichtigen, seine Rechte zu respektieren und den Zugang zu einer menschenwürdigen Behandlung zu gewährleisten" und rügte unzulässige Haftbedingungen, insbesondere eine unzureichende medizinische Nachsorge seiner Ellbogenverletzung. Das TAPI verlängerte die Haft am 12. November 2025 erneut bis zum 16. Januar 2026.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Recours en matière de droit public) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. Grundsätzlich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen kantonale Massnahmen des Freiheitsentzugs gegeben. Die Ausschlussbestimmung von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG greift hier aufgrund der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit nicht (BGE 147 II 49 E. 1.1). Hinsichtlich des aktuellen und praktischen Interesses (Art. 89 Abs. 1 BGG), das bei derartigen Beschwerden oft entfällt, wenn die Haft vor dem Bundesgerichtsentscheid endet, hielt das Bundesgericht fest, dass ein solches Interesse fortbesteht, wenn der Beschwerdeführer eine glaubhafte Rüge basierend auf der EMRK gegen seine Haftbedingungen vorbringt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Da der Beschwerdeführer weiterhin in Wegweisungshaft ist (aufgrund des neuen Urteils vom 12. November 2025) und eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend macht, bejahte das Bundesgericht das fortbestehende Interesse. Die Beschwerde war im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden.
3.2. Prüfungsrahmen und Sachverhaltsfeststellung Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a, 106 Abs. 1 BGG). Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten unterliegen jedoch einer erhöhten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder rechtswidrig festgestellt und die Korrektur des Mangels ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers – Willkür bei der Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer rügte eine unzureichende medizinische Versorgung seiner Ellbogenverletzung, die gegen die Menschenwürde (Art. 7 BV) und das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV) verstosse. Obwohl er formell Art. 29 Abs. 2 BV (Recht auf Gehör) anrief, legte das Bundesgericht seine Rüge als Willkür bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) aus, da er mit eigenen Worten die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darlegte.
3.4. Anforderungen an die medizinische Versorgung in Haft gemäss Art. 3 EMRK Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung und die des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Anforderungen an die medizinische Versorgung von Inhaftierten im Lichte von Art. 3 EMRK. Wenn eine glaubhafte Behauptung von Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegt, muss die für die Kontrolle des Freiheitsentzugs zuständige Justizbehörde die Haftbedingungen prüfen (Art. 80 Abs. 4 AIG) und deren Akzeptabilität überprüfen. Art. 3 EMRK, in Verbindung mit Art. 1 oder 13 EMRK, verleiht der Person ein prozessuales Recht auf eine unverzügliche, schnelle und ernsthafte Untersuchung der beanstandeten Handlungen. Mangelhafte oder unzureichende medizinische Versorgung kann eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung darstellen. Die Behörden müssen beweisen, dass sie die notwendigen Bedingungen geschaffen haben, damit die verschriebene Behandlung tatsächlich durchgeführt wird. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes allein genügt zwar nicht für die Feststellung einer Art. 3 EMRK-Verletzung, aber es muss festgestellt werden, dass die Behörden rechtzeitig alle medizinisch vernünftigerweise denkbaren Massnahmen ergriffen haben, einschliesslich einer regelmässigen und systematischen Überwachung und einer umfassenden therapeutischen Strategie zur Behebung der Gesundheitsprobleme oder zur Verhinderung ihrer Verschlechterung.
3.5. Kritik des Bundesgerichts an der vorinstanzlichen Begründung Die Cour de justice hatte in ihrem Urteil lediglich pauschal festgestellt, dass die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG und Art. 14 des Konkordats über den Vollzug der Administrativhaft gegenüber Ausländern entsprächen. Hinsichtlich der medizinischen Situation des Beschwerdeführers hatte sie ausgeführt, dass kein Mediziner eine Kontraindikation für eine Verlegung ausgesprochen habe und keine medizinischen Dokumente eine Freilassung rechtfertigten. Zwar erwähnte die Vorinstanz, dass die fast vollständige Immobilität des Ellbogens zur Verschlechterung des psychischen Zustands beitrage, sah aber angesichts "zahlreicher medizinischer Berichte" keine Pflegedefizite. Sie räumte ein, dass Verlegungen zur Absage wichtiger medizinischer Termine geführt hätten, verneinte aber ein Versorgungsdefizit, da in allen Einrichtungen medizinische Betreuung verfügbar sei. Eine Physiotherapie sei nicht dokumentiert, obwohl sie vom Anstaltsarzt in Frambois befürwortet worden sei.
Das Bundesgericht rügte diese Würdigung als willkürlich. Es stellte fest, dass die Vorinstanz sich hauptsächlich auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers konzentriert, aber die Ellbogenverletzung und die orthopädische Nachsorge nicht detailliert geprüft hatte, obwohl der Beschwerdeführer hierzu substantiiert und mit Beweisen gerügt hatte. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zeigten: * Ein orthopädisches Follow-up wurde am 28. Januar 2025 verordnet. * Die Notwendigkeit von Physiotherapie-Sitzungen war nicht nur vom Arzt in Frambois, sondern auch vom medizinischen Dienst des Zürcher Haftzentrums am 1. April 2025 belegt worden, wobei dort die Durchführung aufgrund der Haft nicht möglich war. * Vier medizinische Termine wurden annulliert, zwei wegen Verlegung und zwei wegen fehlendem Transportdienst – ein Umstand, der in einem ärztlichen Zeugnis vom 4. Juni 2025 festgehalten, aber von der Vorinstanz übergangen wurde. * Eine ambulante Konsultation in den HUG vom 10. Juni 2024 hatte eine "funktionelle Impotenz" und "Steifigkeit" des Ellbogens festgestellt und die Frage aufgeworfen, warum noch keine orthopädische Konsultation erfolgt war. * Weitere ärztliche Zeugnisse vom 25. Juni 2025 und 30. Juli 2025 bestätigten eine "vollständige funktionelle Impotenz" und die Tatsache, dass die Behandlung des Ellbogentraumas "nicht adäquat durchgeführt werden konnte".
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Cour de justice relevante Dokumente zur orthopädischen Situation des Beschwerdeführers übergangen und deren Beweiswert willkürlich beurteilt hat. Die Annahme, dass keine Notwendigkeit für Physiotherapie belegt sei, sei unhaltbar. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde daher als begründet anerkannt.
3.6. Ergebnis der Prüfung und Rückweisung Die Feststellung der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlungen erlitten hat. Sie bedeutet jedoch, dass die Vorinstanz die relevanten Fakten nicht ausreichend abgeklärt hat. Daher musste das Bundesgericht die Sache an die Cour de justice zurückweisen, damit diese die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlungen erlitten hat, unter Berücksichtigung aller relevanten Beweismittel neu prüfen kann.
3.7. Weitere Punkte Der Beschwerdeführer bestritt die Gründe für den verwaltungsrechtlichen Freiheitsentzug zum Zweck der Wegweisung gemäss Art. 75 und 76 AIG nicht, was das Bundesgericht bestätigte. Der angefochtene Entscheid musste somit nur in dem Teil aufgehoben werden, der die Haftbedingungen im Hinblick auf die medizinische Situation betrifft.
4. Entscheid und Quintessenz Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid der Cour de justice vom 2. Oktober 2025 wurde teilweise aufgehoben, nämlich hinsichtlich der Haftbedingungen des Beschwerdeführers im Kontext seiner medizinischen Situation. Im Übrigen wurde der Entscheid bestätigt. Die Sache wurde an die Cour de justice des Kantons Genf zurückgewiesen, damit diese eine neue Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts treffen und über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu befinden kann. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da er nicht anwaltlich vertreten war.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: