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Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_286/2025 vom 27. November 2025 detailliert zusammengefasst:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_286/2025 vom 27. November 2025
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte sich im vorliegenden Fall mit einer Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2025 zu befassen. Gegenstand des Verfahrens war der erzwungene Wechsel seiner amtlichen Verteidigung, der gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgte. A._ befindet sich seit dem 10. Juni 2022 in Untersuchungshaft, die später in Sicherheitshaft überging, und ist wegen Brandstiftung und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt.
Der chronologische Ablauf der Ereignisse, der zum Streitfall führte, gestaltet sich wie folgt: Am 30. August 2024 ersuchte die damalige amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers um Entlassung. Auf Wunsch des Beschwerdeführers und nach dessen Ersuchen wurde Rechtsanwalt Daniel U. Walder am 24. September 2024 als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Bereits am 3. Juli 2024 – also vor der Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt Walder – hatte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts die Hauptverhandlung für den 25. und 28. November 2024 angesetzt. Diese Terminansetzung erfolgte in Absprache mit der damaligen Verteidigerin.
Rechtsanwalt Walder beantragte am 6. November 2024 die Verschiebung der Hauptverhandlung, da der Termin nicht mit ihm abgesprochen gewesen sei und die Vorbereitungszeit von zwei Monaten zu knapp bemessen sei. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Daraufhin teilte Rechtsanwalt Walder am 21. November 2024 mit, er werde der Hauptverhandlung fernbleiben und seinem Klienten dasselbe raten. Infolgedessen nahm die Verfahrensleitung die Vorladung am 22. November 2024 ab, da die notwendige Verteidigung nicht mehr gewährleistet schien.
Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 bekräftigte, weiterhin von Rechtsanwalt Walder verteidigt werden zu wollen, setzte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt Walder am 6. Januar 2025 dennoch mit sofortiger Wirkung ab und bestellte Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth neu als amtlichen Verteidiger. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des A.__ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Februar 2025 ab. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, Rechtsanwalt Walder sei als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und Rechtsanwalt Fingerhuth zu entlassen.
Eine nachfolgende Entwicklung, die vom Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren angeführt wurde, betrifft Rechtsanwalt Fingerhuth, der seinerseits an der neu angesetzten Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 ebenfalls um Entlassung ersucht hatte. Dieses Gesuch wurde vom Bezirksgericht abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer auch hiergegen Beschwerde beim Obergericht erhob, welche zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch hängig war. Diese nachträgliche Entwicklung beeinflusst die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Wechsels von Rechtsanwalt Walder nicht direkt, liefert aber Kontext zur Komplexität der Verteidigungssituation.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
1. Prozessuale Aspekte und Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bejahte das Eintreten auf die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG. Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann.
In einem jüngeren Urteil (7B_764/2024 vom 3. April 2025) präzisierte das Bundesgericht, dass ein solcher Nachteil nicht nur bei erheblicher Pflichtvernachlässigung der amtlichen Verteidigung, sondern auch bei hinreichend substantiierter Darlegung einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten Wechsel der amtlichen Verteidigung. Hier bejaht die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 139 IV 113 E. 1.1 und 1.2; Urteil 1B_533/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4). Dieser liegt darin, dass dem grundrechtlichen Anspruch auf Verteidigung durch eine Rechtsvertretung der Wahl (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 133 Abs. 2 StPO) nicht Rechnung getragen werden könnte und die Folgen einer Nichtberücksichtigung der Wünsche der beschuldigten Person im weiteren Strafverfahren kaum korrigierbar wären. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG waren somit erfüllt.
Hinsichtlich der Begründungsanforderungen wies das Bundesgericht darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen muss, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat. Bloss appellatorische Kritik oder das Behaupten eines von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalts genügt nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).
2. Materielle Prüfung des Anwaltswechsels
2.1. Massgebende Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht stützte seine Beurteilung auf die einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie auf verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien: * Art. 130 StPO (Notwendige Verteidigung): Eine Verteidigung ist unter anderem notwendig, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht oder wenn die Staatsanwaltschaft persönlich auftritt. Im Fall des Beschwerdeführers waren diese Voraussetzungen erfüllt (Haftdauer über 900 Tage, drohende mehrjährige Freiheitsstrafe). * Art. 131 Abs. 1 StPO: Die Verfahrensleitung sorgt bei notwendiger Verteidigung für die unverzügliche Bestellung eines Verteidigers. * Art. 132 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO: Bei fehlender Wahlverteidigung oder mangelnden Mitteln ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an. * Art. 134 Abs. 2 StPO (Wechsel der amtlichen Verteidigung): Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder ist eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person. * Verfassungs- und Konventionsrecht: Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren die Verteidigungsrechte, einschliesslich des Rechts auf eine Rechtsvertretung der Wahl und auf eine wirksame Verteidigung. * Rechtsprechung zur schweren Pflichtverletzung: Eine Verletzung dieser Rechte kann vorliegen, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Als schwere Pflichtverletzung gilt sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten, das die Verteidigungsrechte substanziell einschränkt (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 120 Ia 48 E. 2c f.). Beispiele sind krasse Frist- und Terminversäumnisse, Fernbleiben an wichtigen Einvernahmen, mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung oder fehlende Vorsorge für Stellvertretungen. * Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes (BGFA): Anwälte sind zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet, was die auftragsrechtlichen Treue- und Sorgfaltspflichten nach Art. 398 Abs. 2 OR umfasst. Dazu gehört insbesondere die frühzeitige Abschätzung des Zeitbedarfs, der eigenen Kapazitäten und möglicher Dringlichkeitssituationen bei der Mandatsübernahme sowie die Kontrolle von Fristen und Terminen (Urteil 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 6.2).
2.2. Erwägungen der Vorinstanz (Obergericht)
Die Vorinstanz hatte die Absetzung von Rechtsanwalt Walder gestützt auf folgende Hauptpunkte: * Die Verfahrensleitung ist verpflichtet, eine effektive Verteidigung sicherzustellen. * Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 25./28. November 2024, die am 3. Juli 2024 ergangen war, blieb trotz des Wechsels der amtlichen Verteidigung auf Rechtsanwalt Walder am 24. September 2024 gültig. Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht persönlich vorzuladen, sondern müssen sich über die Termine des Verfahrens ihrer Mandanten informieren. * Rechtsanwalt Walder hatte sich bereits am 30. August 2024 mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers ergänzend verteidigen lassen und hätte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt über den Stand des Verfahrens informieren müssen. * Am 10. September 2024 ersuchte Rechtsanwalt Walder aktiv um die Übernahme der amtlichen Verteidigung. Einen Tag später, am 11. September 2024, liess er über sein Sekretariat mitteilen, dass die Termine für die Hauptverhandlung am 25. und 28. November 2024 für ihn möglich und in seinem Kalender reserviert seien. * Nach Erhalt der Akten am 24. September 2024 hätte Rechtsanwalt Walder spätestens erkennen müssen, dass eine Anklage vorlag und ein dringliches Mandat mit einem feststehenden Hauptverhandlungstermin vorlag. * Er meldete sich jedoch erst am 6. November 2024 und teilte mit, er habe die Vorladung erst bei der "Grobsichtung der Akten" entdeckt, was offensichtlich zu spät war. Zudem gab er an, bis tief ins Jahr 2025 mit Terminen belegt zu sein. Dies widersprach seiner früheren Bestätigung der Verfügbarkeit. * Die Vorinstanz würdigte die eigenmächtige Weigerung von Rechtsanwalt Walder, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, als schwerwiegendes Fehlverhalten, das zur Abnahme der Ladung und zur Verzögerung des Verfahrens zulasten des inhaftierten Beschwerdeführers führte. Eine wirksame Verteidigung sei dadurch nicht mehr gewährleistet gewesen.
2.3. Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz als bundesrechtskonform. * Unzureichende Rügen des Beschwerdeführers: Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen (z.B. Absprache einer Hauptverhandlung nicht vor Frühling 2025, fehlendes Aktenverzeichnis) wurden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt, da sie entweder nicht den Feststellungen der Vorinstanz entsprachen und nicht hinreichend substanziiert als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt wurden (Art. 42 Abs. 2 BGG), oder sie standen im Widerspruch zu den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (z.B. die Bestätigung der Verfügbarkeit durch Rechtsanwalt Walder vom 11. September 2024). * Kernpunkt: Pflichtverletzung durch Fernbleiben: Ausschlaggebend war, dass die ordentlich anberaumte Hauptverhandlung Ende November 2024 nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil sich Rechtsanwalt Walder geweigert hatte, zu erscheinen, obwohl er nach Art. 336 Abs. 2 StPO gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Das Fernbleiben von der Hauptverhandlung stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die nach der Rechtsprechung zur Auswechslung der amtlichen Verteidigung führen kann (Urteile 7B_1159/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.2.2; 7B_866/2023 vom 10. Mai 2024 E. 3.1.2). * Sorgfaltspflichtverletzung bei Mandatsübernahme: Das Bundesgericht betonte, dass der Grund für die Absage einzig in Rechtsanwalt Walders unzureichender Auseinandersetzung mit seinen terminlichen Verpflichtungen und Kapazitäten bei der Mandatsübernahme lag. Es gehört zu den elementaren Pflichten eines Anwalts, sich bei Mandatsübernahme unmittelbar über den aktuellen Verfahrensstand, laufende Fristen und verbindliche Termine zu informieren. Walder hatte dies in mehrfacher Hinsicht unterlassen: Er informierte sich nicht ausreichend und liess sein Sekretariat am 11. September 2024 die Termine für die Hauptverhandlung bestätigen, nur um später (am 6. November 2024) Kapazitätsengpässe bis tief ins Jahr 2025 geltend zu machen. * Auswirkungen auf den Beschwerdeführer: Die Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt Walder hatten erhebliche Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge. Dieser befindet sich seit über drei Jahren in Haft und konnte aufgrund der Verzögerung, die durch das Verhalten seines Verteidigers verursacht wurde, bisher nicht in einer gehörig verteidigten Hauptverhandlung angehört werden. Das Bundesgericht verwies auf das besondere Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) in Haftsachen, das eine Übertragung der amtlichen Verteidigung rechtfertigte, wenn eine wirksame Verteidigung durch den ursprünglichen Anwalt nicht gewährleistet war. * Schlussfolgerung: Angesichts der festgestellten Pflichtverletzungen war die Verfahrensleitung zu Recht davon ausgegangen, dass eine wirksame Verteidigung der Interessen des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Walder nicht mehr gewährleistet war. Die Abberufung von Rechtsanwalt Walder und die Bestellung von Rechtsanwalt Fingerhuth erwiesen sich daher als rechtmässig.
3. Kosten
Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen waren nicht geschuldet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Abberufung des amtlichen Verteidigers Daniel U. Walder und die Bestellung von Thomas Fingerhuth für A.__. Der Entscheid stützt sich auf eine schwere Pflichtverletzung von Rechtsanwalt Walder, der sich trotz Kenntnis und vorheriger Bestätigung seiner Verfügbarkeit weigerte, zu einer bereits angesetzten Hauptverhandlung für seinen inhaftierten Klienten zu erscheinen. Diese Weigerung, in Verbindung mit einer mangelnden Sorgfalt bei der Mandatsübernahme und der Einschätzung seiner Kapazitäten, führte zur Einschätzung, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet war. Das Bundesgericht bekräftigte die Pflicht von Anwälten zur umgehenden Klärung von Terminen und Kapazitäten bei Mandatsübernahme, insbesondere in Haftsachen, wo das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) gilt. Die massgebenden Rechtsgrundlagen waren Art. 134 Abs. 2 StPO (Wechsel der amtlichen Verteidigung) sowie die verfassungs- und konventionsrechtlichen Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK).