Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu befinden, die sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich richtete. Streitgegenstand war die Höhe einer Abfindung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, welches seitens des Kantons Zürich aufgelöst worden war.
Der Beschwerdeführer, A._, geboren 1957, war seit Oktober 2010 als Fachtechnischer Leiter und Bereichsleiter Produktion & Qualität bei der Kantonsapotheke Zürich, einem Amt der Gesundheitsdirektion, angestellt und Mitglied der Geschäftsleitung. Im Mai bzw. Juni 2021 wurden interne Untersuchungen zu einer Konfliktsituation und Mobbingvorwürfen innerhalb der Geschäftsleitung durchgeführt. Gestützt darauf löste die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Anstellungsverhältnis mit A._ mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 per 30. April 2022 auf. Die Kündigung wurde als verschuldet eingestuft und es wurde keine Abfindung gewährt. Aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich das Anstellungsverhältnis bis Ende Juni 2022.
Nach erfolglosen Rechtsmitteln beim Regierungsrat des Kantons Zürich gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut: Es stellte fest, dass kein sachlicher Grund für die Kündigung kurz vor der Pensionierung vorgelegen bzw. belegt sei. Entsprechend sprach es dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatslöhnen und eine Abfindung in Höhe von einem Monatslohn zu.
Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht focht A.__ ausschliesslich die Höhe der zugesprochenen Abfindung an und beantragte deren Erhöhung auf zehn Monatslöhne.
2. Rechtliche Grundlagen und Argumentation der Vorinstanz
Die massgebenden kantonalen Bestimmungen des Kantons Zürich sehen einen Anspruch auf Abfindung vor, wenn ein Angestellter mit mindestens fünf Dienstjahren, der mindestens 35 Jahre alt ist, ohne eigenes Verschulden auf Veranlassung des Kantons gekündigt wird (§ 26 Abs. 1 Personalgesetz PG/ZH). Kein Anspruch besteht unter anderem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 65. Altersjahres (§ 26 Abs. 3 PG/ZH). Die Höhe der Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt, wobei insbesondere persönliche Verhältnisse, Arbeitsmarktchancen, Dienstzeit und Kündigungsgrund angemessen zu berücksichtigen sind (§ 26 Abs. 5 PG/ZH). Für Angestellte ab dem 60. Alters- und dem 9. Dienstjahr beträgt der Abfindungsrahmen gemäss § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO/ZH, in der relevanten Fassung) grundsätzlich 8 bis 12 Monatslöhne.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung 11 Jahre beim Kanton angestellt und 64 Jahre alt war. Da ihn an der Kündigung kein Verschulden treffe, habe er grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung. Es begründete die Festsetzung der Abfindung auf einen Monatslohn jedoch wie folgt: * Der Zweck der Abfindung sei primär eine Überbrückungshilfe zur Milderung sozialer Härten und nicht eine Genugtuung für den Stellenverlust. * Ein Abfindungsanspruch entfalle, wenn der Einkommensverlust anderweitig ausgeglichen werde (z.B. durch eine neue Stelle, Invalidenrente oder Rentenleistungen bei Erreichen der Altersgrenze). * Im vorliegenden Fall hätte das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen einen Monat nach der tatsächlichen Beendigung durch den Kanton geendet (§ 24c Abs. 1 PG/ZH, Erreichen der Altersgrenze). Der mit der vorzeitigen Kündigung verbundene Einkommensverlust entspreche daher maximal diesem einen Monat. Eine höhere Abfindung würde zu einer nicht gewollten Überentschädigung führen. * Bestätigt sah sich das Verwaltungsgericht durch § 7 der Personalverordnung (PVO/ZH) in der Fassung vom 1. Oktober 2022, welcher nunmehr ausdrücklich vorsehe, dass die Abfindung nicht mehr Monatslöhne betrage, als bis zur Erreichung der Altersgrenze verbleiben. Die Erläuterungen des Regierungsrates zu dieser Änderung wiesen darauf hin, dass dies bereits der bisherigen Praxis entsprochen habe, da mit Erreichen der Altersgrenze Altersleistungen bezogen werden könnten und die Arbeitsmarktintegration hinfällig werde.
3. Prüfung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte die Rügen des Beschwerdeführers, wobei es die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) sowie Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) beachtete.
3.1. Redaktionelles Versehen und unzulässige Rückwirkung Der Beschwerdeführer monierte zunächst ein redaktionelles Versehen des Verwaltungsgerichts bei der Angabe des Abfindungsrahmens (es hiess 6-10 statt 8-12 Monatslöhne). Das Bundesgericht bestätigte das Versehen, hielt jedoch fest, dass dies keine Auswirkung auf das Ergebnis gehabt habe, da die Vorinstanz die Abfindung ohnehin auf einen Monat beschränkte. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige echte Rückwirkung vorgenommen, indem es § 7 PVO/ZH angewendet habe, wies das Bundesgericht ebenfalls zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz diese Bestimmung nicht auf den konkreten Sachverhalt angewendet, sondern lediglich als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung zitiert habe.
3.2. Willkürliche Abweichung von der eigenen Rechtsprechung Der zentrale und erfolgreiche Angriffspunkt des Beschwerdeführers betraf die Behauptung einer willkürlichen Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. * Bisherige Rechtsprechung: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht in seinem eigenen Urteil VB.2021.00553 vom 17. März 2022 die genau gleiche Rechtsfrage eingehend behandelt und gegenteilig beantwortet hatte. In diesem früheren Fall (einer 64-jährigen Arbeitnehmerin mit 40 Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Kündigung von Gesetzes wegen geendet hätte) hatte das Verwaltungsgericht eine Abfindung von 10 Monatslöhnen zugesprochen, obwohl der Abfindungsrahmen 10 bis 15 Monatslöhne vorgesehen hatte. Es hatte damals klar verneint, dass § 24c PG/ZH (Altersgrenze) herangezogen werden könnte, um die Abfindung gemäss § 26 PG/ZH i.V.m. § 16g VVO/ZH zu "kürzen". Es sei keine Gesetzeslücke ersichtlich und eine Unterschreitung des Rahmens lasse sich nicht (allein) mit dem Zweck der Abfindung als Überbrückungshilfe begründen, da die Abfindung auch Anerkennung für Dienstjahre, Prävention gegen unbegründete Kündigungen und Ausgleich für Vorsorgeleistungen bezwecke. Zudem seien Rentenleistungen nicht als "neues Einkommen" im Sinne der Kürzungsvorschriften zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht schloss im früheren Urteil explizit, dass kein Raum für eine gerichtliche Ergänzung von § 16g Abs. 2 VVO/ZH bestehe, um eine Unterschreitung des Rahmens bei Erreichen der Altersgrenze zu ermöglichen. * Anforderungen an eine Praxisänderung: Das Bundesgericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Änderung der Praxis einer Behörde oder eines Gerichts nicht per se unzulässig ist. Sie muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die bisherige Rechtsanwendung für zutreffend erachtet wurde. Eine Praxisänderung ist nur begründbar, wenn die neue Lösung einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. * Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht rügte, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, eine Begründung für die Abweichung von seiner nur drei Jahre alten, detailliert begründeten Rechtsprechung zu liefern. Die Begründung im angefochtenen Urteil sei nahezu wortgetreu der Minderheitsmeinung im Urteil VB.2021.00553 entnommen. Die einzige neue Bezugnahme auf § 7 PVO/ZH und die Erläuterungen des Regierungsrats genügten nicht als ernsthafte sachliche Gründe für eine Praxisänderung, da § 7 PVO/ZH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und die Vorinstanz nicht dargelegt habe, weshalb die neue Bestimmung die eingehende Auslegung im früheren Urteil hinfällig machen sollte. Auch die vom Regierungsrat behauptete "ständige Praxis" einer Abfindungsbegrenzung bis zur Altersgrenze sei im früheren Urteil nicht als stichhaltig erachtet worden und wäre zudem nicht ohne Weiteres mit der dortigen eigenen Rechtsprechung zum Zweck der Abfindung vereinbar. * Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, das Vorgehen der Vorinstanz, eine ausführlich geklärte Rechtsfrage ohne Auseinandersetzung mit dem eigenen früheren Urteil und ohne Darlegung ernsthafter sachlicher Gründe gegenteilig zu beantworten, sei offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
4. Entscheid und Konsequenzen
Aufgrund der festgestellten Willkür ist die bisherige Rechtsprechung gemäss Urteil VB.2021.00553 vom 17. März 2022 anzuwenden. Dem Beschwerdeführer steht somit gemäss § 16g Abs. 2 VVO/ZH ein Anspruch auf eine Abfindung im Umfang von mindestens 8 Monatslöhnen zu. Da die Vorinstanz bei der Festlegung der genauen Höhe innerhalb des Rahmens (8 bis 12 Monatslöhne) einen Ermessensspielraum hat, wies das Bundesgericht die Sache zur Neufestsetzung der Abfindung an das Verwaltungsgericht zurück, welches diese unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers innerhalb des gesetzlichen Rahmens festzulegen hat.
Der Kanton Zürich wurde als unterliegende Partei kostenpflichtig und zur Entschädigung des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren verpflichtet.
Wesentliche Punkte des Urteils: