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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 18. November 2025 betrifft den Antrag auf Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für einen kosovarischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführer 1, A._) zum Zweck des Familiennachzugs zu seiner rumänischen Ehefrau (Beschwerdeführerin 2, B._), die eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung besitzt. Die Vorinstanzen, der Service de la population des Kantons Waadt und das Kantonsgericht Waadt, hatten das Gesuch abgelehnt. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Verweigerung der Bewilligung rechtmässig erfolgte, insbesondere im Hinblick auf eine potenzielle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
Sachverhalt und VorinstanzenA._, geboren 1977, kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete B._, rumänische Staatsangehörige, im Jahr 2013 in Bukarest. B._ lebt und arbeitet seit Juni 2013 in der Schweiz und ist mittlerweile Inhaberin einer EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung. A._ hat hingegen nie über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt.
A._ wurde zweimal strafrechtlich verurteilt: 1. 21. Dezember 2012 (Genf): Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten wegen illegalen Aufenthalts, unerlaubter Erwerbstätigkeit und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. 12. September 2015 (Bulgarien): Verurteilung zu 16 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe wegen Schmuggel von Betäubungsmitteln (34 kg Marihuana). Diese Strafe wurde am 14. Februar 2018 vom Kassationshof Bulgariens auf 12 Jahre Haft und eine Geldstrafe von 150'000 Lew reduziert. A._ wurde am 7. Oktober 2020 bedingt entlassen.
Ein erstes Gesuch um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 25. Mai 2022 wurde vom Service de la population abgelehnt und nicht angefochten. Ein erneutes Gesuch vom 6. Februar 2024 wurde ebenfalls vom Service de la population abgelehnt (13. November 2024), und der dagegen erhobene Einspruch wurde am 10. Januar 2025 zurückgewiesen. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte mit Urteil vom 27. Juni 2025 die Ablehnung. Es liess offen, ob die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des Entscheids von 2022 gegeben waren, da es davon ausging, dass A.__ weiterhin eine aktuelle und reale Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstelle und das öffentliche Interesse an seiner Entfernung sein privates Interesse an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau überwiege.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts 1. Zulässigkeit des RechtsmittelsDas Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG. Da die Beschwerdeführerin 2 als rumänische Staatsangehörige Inhaberin einer EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung ist, besteht für den Beschwerdeführer 1 potenziell ein abgeleiteter Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG (SR 142.20), Art. 3 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 8 EMRK. Die Frage, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist eine materielle Frage und betrifft nicht die Zulässigkeit (Verweis auf BGE 139 I 330 E. 1.1).
2. Prüfung des SachverhaltsDas Bundesgericht prüft rechtliche Fragen frei (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG), legt seinem Urteil jedoch den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer versuchten, den Sachverhalt durch zwei vom Kantonsgericht "übergangene" Elemente zu ergänzen. Das Bundesgericht wies diese Rüge als appellatorisch zurück, da die Beschwerdeführer weder Willkür substantiiert dargelegt noch aufgezeigt hatten, inwiefern die Korrektur des Sachverhalts das Ergebnis beeinflussen würde.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machten geltend, der Service de la population habe ihr zweites Gesuch als neues Gesuch behandelt, das Kantonsgericht hingegen habe es unter dem Gesichtspunkt der Neubeurteilung einer rechtskräftigen Entscheidung nach kantonalem Recht (Art. 64 des Waadtländer Verwaltungsrechtsgesetzes, LPA-VD) geprüft, ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar das Recht umfasst, sich vor einer Entscheidung zu äussern, sich aber in der Regel nicht auf die beabsichtigte rechtliche Begründung bezieht. Nur wenn die Behörde ihre Entscheidung auf eine neue, unerwartete Rechtsnorm oder einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen will, muss sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Verweis auf BGE 145 I 167 E. 4.1). Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz jedoch lediglich festgestellt, dass der Service de la population fälschlicherweise nicht geprüft hatte, ob die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des ersten Ablehnungsentscheids von 2022 erfüllt waren. Das Kantonsgericht liess diese Frage explizit offen, da die Beschwerde ohnehin materiell abgewiesen werden musste. Da gemäss ständiger Rechtsprechung eine Neubeurteilung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung nach einer früheren Ablehnung innerhalb von etwa fünf Jahren nur bei gravierend veränderten Umständen erfolgt (Verweis auf Urteile 2C_189/2024, 2C_168/2024, 2C_337/2022), mussten die Beschwerdeführer mit einer Anwendung von Art. 64 LPA-VD rechnen. Die Frage einer Neubeurteilung war nicht unerwartet. Somit wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt.
4. Neubeurteilung eines früheren EntscheidsDas Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an und hielt fest, dass es mehr als zweifelhaft sei, ob die alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Niederlassungsbewilligung (anstelle einer Aufenthaltsbewilligung) erhalten hatte, ausreiche, um eine so gravierende Änderung der Umstände anzunehmen, dass eine Neubeurteilung des Familiennachzugsgesuchs gerechtfertigt wäre. Zudem enthielten die Akten kaum Informationen über die berufliche und private Entwicklung des Beschwerdeführers 1 seit dem ersten Ablehnungsentscheid vom 25. Mai 2022. Da die Beschwerde ohnehin materiell abgewiesen werden musste, konnte die Frage der Neubeurteilung offenbleiben.
5. Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Art. 5 Anhang I FZA)Die Beschwerdeführer bestritten, dass A.__ eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA darstelle. Sie führten den Zeitablauf seit den Verurteilungen, seine Einsicht und sein tadelloses Verhalten seit der bedingten Entlassung sowie ein Stellenversprechen in der Schweiz an.
Das Bundesgericht legte die einschlägige Rechtslage und Rechtsprechung dar: * Ablehnungsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AuG, Art. 4 FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. * Strafrechtliche Verurteilungen sind nur massgebend, wenn die Umstände eine aktuelle und reale Gefährdung von gewisser Schwere für die öffentliche Ordnung erkennen lassen (Verweis auf BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 145 IV 364 E. 3.5.2). * Das Rückfallrisiko ist nicht zu leichtfertig anzunehmen und ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts sowie der Schwere der möglichen Beeinträchtigung. Je wichtiger das gefährdete Rechtsgut, desto strenger die Risikobeurteilung (Verweis auf BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2). * Drogenhandel stellt eine schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung dar (Verweis auf BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
Die Beschwerdeführer bestritten zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AuG (langjährige Strafe, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) gegeben sind. Die Verurteilungen von 2012 (16 Monate Freiheitsstrafe, u.a. wegen Drogen) und insbesondere die Verurteilung von 2015/2018 (12 Jahre Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels von 34 kg Marihuana) zeigen, dass A.__ eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellt.
Entscheidend war die Frage, ob diese Bedrohung aktuell und real ist: * Zeitablauf und bedingte Entlassung: Die Taten, die zur Verurteilung von 2015 führten, datieren von 2014, sind also "relativ alt". A._ war jedoch bis Oktober 2020 inhaftiert. Die bedingte Entlassung ist kein hinreichender Beweis dafür, dass keine Gefahr mehr besteht, da sie nicht zwingend eine günstige Prognose impliziert (Verweis auf BGE 137 II 233 E. 5.2.2; 130 II 176 E. 4.3.3; Urteile 2C_354/2024, 2C_277/2023). * Tadelloses Verhalten seit Entlassung: Auch ein straffreies Verhalten über wenige Jahre nach der bedingten Entlassung reicht nicht aus, um eine dauerhafte Besserung zu belegen. Ein solches Verhalten wird während der Probezeit erwartet (Verweis auf BGE 139 II 121 E. 5.5.2; Urteil 2C_101/2024). Das Bundesgericht betonte, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist; die erste Verurteilung 2012 hinderte ihn nicht an den Taten von 2014. Die erste Strafe betraf zudem nicht nur Drogen, sondern auch illegalen Aufenthalt und unerlaubte Erwerbstätigkeit, was eine generelle Missachtung der Rechtsordnung zeigt. * Ehe: Obwohl die Ehe seit 2013 besteht, hinderte sie A._ nicht am Drogenhandel 2014. Sie kann daher nicht als hinreichend stabilisierender Faktor zur Verhinderung zukünftiger Straftaten angesehen werden. * Neuere Entwicklungen: Freiwilligenarbeit, Arbeit in der Gastronomie im Heimatland, Stellenversprechen in der Schweiz. Diese Entwicklungen sind angesichts der Schwere der früheren Taten und der Rückfälligkeit zu jung, um daraus ableiten zu können, dass kein aktuelles und konkretes Risiko von schweren Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr besteht. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass bei sehr schweren Straftaten die Anforderungen an die Annahme eines Rückfallrisikos geringer sind (Verweis auf BGE 139 II 121 E. 5.3 und 6.3; 136 II 5 E. 4.2 ff.; Urteil 2C_61/2024).
Angesichts dieser Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, A.__ stelle weiterhin eine aktuelle und reale Gefahr von gewisser Schwere für die schweizerische öffentliche Ordnung dar. Damit wurde Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht verletzt.
6. Verhältnismässigkeit (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 96 AuG)Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und beriefen sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung sowohl nach FZA (Art. 2 Abs. 2 AuG) als auch nach Art. 96 AuG das Verhältnismässigkeitsprinzip respektieren muss. Die hierbei erforderliche Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 BV (Verweis auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 135 II 377 E. 4.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens, der seit der Tat verstrichene Zeitraum, das Verhalten des Täters in dieser Zeit, die persönliche Situation des Ausländers, sein Integrationsgrad, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie der Schaden, den er und seine Familie durch die Massnahme erleiden würden, zu berücksichtigen (Verweis auf BGE 139 II 121 E. 6.5.1; Urteil 2C_168/2025). Die vom Strafgericht verhängte Strafe ist das erste Kriterium zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens (Verweis auf BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 2C_168/2025).
Im vorliegenden Fall: * Schwere des Fehlverhaltens: Die Freiheitsstrafen von 16 Monaten (CH, 2012) und 12 Jahren (Bulgarien, 2015/2018) wegen Drogenhandels sind sehr gravierend. A._ war zum Zeitpunkt der Taten kein junger Erwachsener mehr (geb. 1977). Das öffentliche Interesse an seiner Entfernung bleibt daher erheblich. * Privates Interesse an Familienleben: Die Beschwerdeführerin 2 kannte das deliktische Verhalten ihres Ehepartners, da die erste strafrechtliche Verurteilung bereits 2012 erfolgte und die Ehe 2013 geschlossen wurde. Sie musste daher damit rechnen, ihr Eheleben nicht in der Schweiz führen zu können. Zudem hat A._ nie legal in der Schweiz gelebt. Weitere Argumente der Beschwerdeführer beruhen auf Sachverhalten, die nicht aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen und vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Folglich hat das Kantonsgericht das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verkannt, indem es zum Schluss kam, dass das private Interesse des Beschwerdeführers 1, sich in der Schweiz aufhalten zu können, das öffentliche Interesse an seiner Entfernung nicht überwiegt.
SchlussfolgerungDas Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten solidarisch zu tragen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte