Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_651/2025 vom 14. November 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_651/2025 vom 14. November 2025

Rubrum und Verfahrensgegenstand: Das Bundesgericht (1. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasste sich in seinem Urteil 1C_651/2025 vom 14. November 2025 mit einer Beschwerde von A.__ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil der Chambre administrative de la Cour de justice des Kantons Genf vom 30. September 2025. Gegenstand des Verfahrens war der vollständige Zugang zu persönlichen Daten in polizeilichen Dossiers ("mains courantes" bzw. Journal-/Einsatzberichte) und deren Berichtigung bzw. Ergänzung. Die Beschwerdeführerin verlangte die vollständige Herausgabe von Journalberichten zu Polizeieinsätzen an ihrem Wohnort sowie die Korrektur oder Ergänzung von deren Inhalt.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Februar 2025 um die Herausgabe des Journalberichts einer polizeilichen Intervention vom 4. Januar 2025 in ihrer Wohnung, bei der Gegenstände entwendet und beschädigt worden sein sollen. Sie gab an, es handle sich nicht um den ersten Einbruch und die Kriminalität gegen sie dauere bereits seit über einem halben Jahrhundert an. Am 22. Februar 2025 beantragte sie den Journalbericht einer weiteren Intervention vom 18. Februar 2025, bei der wichtige persönliche Dokumente entwendet worden waren.

Am 27. März 2025 erhielt die Beschwerdeführerin von der Kommandantin der Genfer Polizei Auskunftsblätter ("fiches de renseignements") zu den betreffenden Interventionen. Diese enthielten zusammenfassende Angaben zu den Einsätzen. Im Bericht vom 4. Januar 2025 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe "propos incohérents" (inkohärente/widersprüchliche Äusserungen) über Einbrüche seit 1994 gemacht. Bezüglich des Einsatzes vom 18. Februar 2025 wurde vermerkt, dass sie von zahlreichen Einbrüchen seit 1973 sprach und keine Einbruchspuren festgestellt wurden. Die Polizeikommandantin teilte mit, dass der vollständige Journalbericht vom 4. Januar 2025 aufgrund der darin enthaltenen "données personnelles de tiers" (personenbezogene Daten Dritter) nicht herausgegeben werden könne.

Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin an die Chambre administrative, da sie nur "kondensierte" Berichte erhalten hatte. Sie verlangte vollständige Kopien oder zumindest die genaue Angabe der gestohlenen Gegenstände und Umstände. Insbesondere beanstandete sie die Bezeichnung ihrer Aussagen als "incohérent", eine Datumsangabe (1994 sei falsch, da sie damals woanders wohnte) und die fehlende Erwähnung des genauen Ablageorts der gestohlenen Gegenstände vom 4. Januar 2025. Die Chambre administrative wies die Beschwerde am 30. September 2025 ab.

Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:

A. Zur Sachverhaltsfeststellung (E. 3): Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei unzutreffend festgestellt worden, zurück. Es erinnerte daran, dass es an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden unter Verletzung des Rechts (Art. 95 BGG) oder in offensichtlich unrichtiger Weise (willkürlich) getroffen, und die Behebung des Mangels wäre für den Ausgang des Verfahrens entscheidend (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären. Ihre Ausführungen seien appellatorischer Natur. Auch eine allfällige kleine Unstimmigkeit bezüglich der Anzahl der Dokumente oder der Datumsfehler sei nicht als entscheiderheblich dargelegt worden.

B. Zum Zugangsrecht zu polizeilichen Daten (E. 4): Die Beschwerdeführerin rügte eine ungerechtfertigte Einschränkung ihres Zugangs zu den Journalberichten, da keine konkreten Dritten genannt wurden, deren Interessen verletzt würden. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäss Art. 3A Abs. 1 des Genfer Gesetzes über polizeiliche Auskünfte und Dossiers (LCBVM) und Art. 44 ff. des Genfer Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu Dokumenten und den Schutz personenbezogener Daten (LIPAD) zusteht. Dieses Recht ist jedoch eingeschränkt, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (Art. 3A Abs. 2 LCBVM, Art. 46 Abs. 2 LIPAD). Die Vorinstanz hatte nach eigener Kenntnisnahme der vollständigen Journalberichte vom 4. Januar und 18. Februar 2025 festgestellt, dass alle die Beschwerdeführerin selbst betreffenden personenbezogenen Daten in den ihr übermittelten Auskunftsblättern enthalten waren. Die nicht offengelegten Elemente betrafen ausschliesslich personenbezogene Daten Dritter. Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Argumente vorbrachte, die diese Feststellung der Vorinstanz in Frage stellen könnten. Es sei nicht willkürlich, die Namen der betroffenen Dritten nicht zu nennen, um deren Identifizierung zu verhindern. Die Frage, ob eine geschwärzte Version hätte ausgehändigt werden müssen, prüfte das Bundesgericht mangels entsprechender Rüge der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen. Das Gericht bekräftigte, dass der eingeschränkte Zugang angesichts der vorliegenden Interessenabwägung rechtmässig war.

C. Zum Recht auf Berichtigung und Ergänzung von Daten (E. 5): Die Beschwerdeführerin verlangte die Berichtigung oder Ergänzung der Journalberichte, insbesondere bezüglich des Datumsfehlers, der fehlenden Angaben zu den am 4. Januar 2025 gestohlenen Gegenständen und deren genauen Fundort (nicht auf dem Nachttisch, sondern in der Hosentasche) sowie der Streichung der Formulierung "propos incohérents". Sie berief sich dabei auf Art. 18 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 lit. b LIPAD und machte geltend, die Ungenauigkeiten würden ihren langjährigen Kriminalfall negativ beeinflussen und zukünftige Polizeieinsätze oder sogar die Täter begünstigen. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Formulierung "propos incohérents" sowie die Datumsangabe Bewertungen der Berichterstatter darstellten, die keinen objektiven Tatsachencharakter im Sinne einer Berichtigung erforderten. Solche Einschätzungen sind gemäss der LIPAD nicht zu berichtigen. Die pauschale Behauptung, diese Äusserungen könnten die Staatsanwaltschaft beeinflussen oder zukünftige Polizeieinsätze negativ präjudizieren, wurde als appellatorisch und unbelegt zurückgewiesen. Des Weiteren stellte das Bundesgericht klar, dass Art. 18 Abs. 2 LIPAD, der sich auf die Information der Öffentlichkeit bezieht, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Ein Journalbericht sei lediglich eine Zusammenfassung von Polizeieinsätzen ("résumé des interventions de la police") und nicht mit einem Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 StPO vergleichbar, das die gemachten Aussagen getreu wiedergeben muss. Entscheidend war ferner, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, inwiefern die fehlenden oder ungenauen Angaben zu den gestohlenen Gegenständen und deren Fundort "ungenau personalisierte Daten" im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b LIPAD in Verbindung mit Art. 4 lit. a LIPAD (Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche oder juristische Person des Privatrechts) darstellen würden. Sie hatte nicht behauptet, dass die von ihr zu berichtigenden Informationen (Art und Ort der gestohlenen Gegenstände) personenbezogene Daten seien, die sie betreffen. Damit waren die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 66 Abs. 1, 2. Satz, und Art. 68 Abs. 3 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Keine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Sachverhaltsfeststellung wurden als appellatorisch und nicht entscheidrelevant abgewiesen.
  2. Eingeschränktes Zugangsrecht gerechtfertigt: Der vollständige Zugang zu den Journalberichten wurde korrekt verweigert, da die nicht offengelegten Informationen personenbezogene Daten Dritter betrafen und somit ein überwiegendes privates Interesse vorlag. Alle die Beschwerdeführerin selbst betreffenden Daten wurden ihr offengelegt.
  3. Kein Recht auf Berichtigung subjektiver Einschätzungen: Die als "inkohärent" bezeichneten Aussagen und der Datumsfehler galten als subjektive Einschätzungen der Polizei oder Tatsachen, die keinen objektiven Berichtigungsanspruch nach dem Datenschutzgesetz begründeten.
  4. Journalberichte als Zusammenfassung: Ein Journalbericht ist eine polizeiliche Zusammenfassung von Interventionen und muss nicht alle geäusserten Details oder exakten Angaben zu gestohlenen Gegenständen oder deren Ablageort enthalten.
  5. Fehlende Darlegung bezüglich "persönlicher Daten": Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die von ihr verlangten Ergänzungen (z.B. detaillierte Angaben zu Diebesgut und Fundort) überhaupt "personenbezogene Daten" im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellten, die zu berichtigen wären.