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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (Aktenzeichen 6B_371/2025) vom 10. November 2025 befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A._ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2025. Das Kantonsgericht hatte A._ zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) verurteilt. Es wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, eine bedingte Geldstrafe, eine Ersatzforderung von CHF 200'000.-- sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Der Beschwerdeführer A.__ beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung, mit dem Ziel, von den Schuldsprüchen wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigesprochen zu werden, was eine neue Strafzumessung zur Folge hätte.
2. Schuldspruch wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)Der Beschwerdeführer rügte, er habe keine Kenntnis von den Pfändungen des Opel Astra gehabt und diesen nicht zum Schaden der Gläubiger unter Wert an seine Schwägerin veräussert.
2.1. Sachverhalt gemäss VorinstanzDer Beschwerdeführer A._ war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._ GmbH. Ein Opel Astra im Eigentum der GmbH wurde am 11. April 2019 und 12. September 2019 amtlich gepfändet (Schätzwert CHF 6'500.--). Am 9. Januar 2020 wurde das Konkursverfahren über die C._ GmbH eingeleitet, wobei die Vorladung zur Konkursverhandlung am 4. Februar 2020 polizeilich zugestellt wurde. Am 25. Februar 2020, einen Tag vor Konkurseröffnung, veräusserte A._ den Opel Astra für CHF 3'000.-- an seine Schwägerin. Einen Monat später verkaufte die Schwägerin das Fahrzeug für CHF 11'000.-- an die D._ GmbH des Bruders von A._ weiter.
2.2. Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht bestätigte die Beweiswürdigung der Vorinstanzen als nicht willkürlich und wies die Rüge des Beschwerdeführers ab: * Kenntnisnahme der Pfändung: Die Vorinstanzen beurteilten es als erwiesen, dass A._ um die Pfändung wusste. Dies stützte sich auf die polizeiliche Zustellung der Konkursvorladung am 4. Februar 2020, die ihn über das hängige Konkursverfahren informierte. Zudem war die erste Pfändungsurkunde persönlich an A._ adressiert und die zweite an die C._ GmbH an seiner Adresse. Das Gericht hielt fest, dass selbst bei Annahme seiner Abwesenheit bei den Pfändungsvollzügen – eine Behauptung, die den Akten des Betreibungsamtes widersprach – ausreichend Gelegenheiten zur Kenntnisnahme bestanden hätten, namentlich durch die Pfändungsurkunden und Hinweise seines Bruders, zu dem ein enges geschäftliches und privates Verhältnis bestand. Die Pfändung entfaltet ihre Wirkung mit der Zustellung der Pfändungsurkunde, auch wenn der Schuldner bei der Pfändung abwesend war. * Widersprüchliche Aussagen: A._ machte vor den Behörden widersprüchliche Angaben zum Verbleib des Opel Astra (angeblicher Spontanverkauf an Unbekannte für CHF 4'000.-- bzw. an Serben für CHF 3'000.--, dann Korrektur auf Verkauf an Schwägerin). Seine Behauptung, das Fahrzeug mit einem Opel Vivaro verwechselt zu haben, wurde als unglaubhaft verworren, da das Vivaro-Fahrzeug nur kurz auf die GmbH eingelöst war und A.__ selbst die Unterschiedlichkeit der Fahrzeuge einräumte. * Verkauf unter Wert und Schädigungsabsicht: Der Verkauf für CHF 3'000.--, bei einem amtlichen Schätzwert von CHF 6'500.-- und einem Weiterverkauf nur einen Monat später für CHF 11'000.--, wurde als deutlicher Verkauf unter Wert zum Nachteil der Gläubiger qualifiziert. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe mit dem Erlös Löhne bezahlt, fand keine Grundlage.
3. Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB)Der Beschwerdeführer focht den erstinstanzlichen Schuldspruch an und rügte, die Verurteilung basiere auf einer überhöhten Deliktssumme. Er machte geltend, zahlreiche Geldbezüge unter CHF 300.-- müssten als geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB qualifiziert werden und seien als Übertretungen verjährt. Dies würde eine Reduktion der Deliktssumme um CHF 32'559.-- erfordern, da keine natürliche Handlungseinheit und kein einheitlicher Willensentschluss vorlägen, wie dies auch aus der "mehrfachen Tatbegehung" in der Anklage hervorgehe.
3.1. Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies auch diese Rüge ab und bestätigte die vorinstanzliche Würdigung: * Einheitlicher Willensentschluss und systematisches Vorgehen: Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, das über anderthalb Jahre hinweg Geldbezüge im sechsstelligen Bereich umfasste (Gesamtsumme von CHF 482'476.74), von einem einheitlichen Willensentschluss getragen war. Es sei ein systematisches Vorgehen ersichtlich, das einem "Beruf" zur Bestreitung des Lebensunterhalts gleichkomme. Bei einem solchen Gesamtbetrag könne nicht von einem geringfügigen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB gesprochen werden. * Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB: Auch wenn einzelne Bezüge unter CHF 300.-- lagen, sei der Wille des Täters auf den hohen Gesamtbetrag gerichtet gewesen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass für die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB das subjektive Kriterium, d.h. die Absicht des Täters, massgebend ist, nicht der einzelne eingetretene Erfolg. * Anklagegrundsatz (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) und Immutabilitätsprinzip (Art. 350 Abs. 1 StPO): Die Anklageschrift umschrieb den Sachverhalt hinreichend detailliert mit einer Deliktstabelle und erfüllte damit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Das Gericht ist zwar an den angeklagten Sachverhalt gebunden, jedoch nicht an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanzen durften die zahlreichen Einzelbezüge als Teile eines umfassenderen Deliktskomplexes mit einem übergeordneten Tatentschluss werten, insbesondere wenn sie am gleichen Tag oder in kurzen Abständen erfolgten. * Geringe Relevanz der Ausnahme: Selbst bei isolierter Betrachtung der Bargeldabhebungen unter CHF 300.--, die aufgrund grösserer zeitlicher Abstände isoliert dastanden, hätte der abzugsfähige Betrag höchstens CHF 1'000.-- betragen. Diese Summe sei im Vergleich zur Gesamtdeliktsumme von CHF 482'476.74 unbedeutend und hätte das erstinstanzliche Urteil nicht als gesetzeswidrig oder unbillig erscheinen lassen.
4. Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB)Der Beschwerdeführer kritisierte die Strafzumessung unter zwei Aspekten: die Gewichtung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und die Berücksichtigung von Art. 164 StGB.
4.1. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO)Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Schuldsprüche des Kantonsgerichts Luzern wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) wurden bestätigt.
Wesentliche Punkte des Urteils: