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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_374/2024 vom 16. Oktober 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_374/2024 vom 16. Oktober 2025
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.A._ und A.B._ (nachfolgend "die Beschwerdeführer") gegen ein Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts (Tribunale cantonale amministrativo) vom 21. Mai 2024 zu befinden. Streitgegenstand war die von der Gemeinde Onsernone verfügte Entfernung von Einfriedungen, Pergolen und Holzpfählen auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 369 in Mosogno, welches sich in einer geschützten Landwirtschaftszone befindet. Die Vorinstanz hatte die kommunale Wiederherstellungsverfügung bestätigt.
2. Sachverhalt und Vorverfahren Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Grundstücke Nr. 369 und 373, welche durch einen Weg getrennt sind und gemäss geltendem Richtplan der geschützten Landwirtschaftszone zugewiesen sind. Bereits 2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer ohne Baubewilligung eine Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 369 erstellt hatten. Nach einer Baueinstellungsverfügung reichten sie 2018 ein nachträgliches Baugesuch für einen "Orto/Giardino" (Gemüsegarten/Garten) und eine Umzäunung zum Schutz vor Wildtieren ein, wobei sie angaben, eine Freizeittätigkeit ("attività agricola a titolo di hobby") auszuüben. Dieses Gesuch wurde von den kantonalen Fachstellen und dem Gemeinderat wegen des Freizeitcharakters und der fehlenden Zonenkonformität negativ beurteilt und abgelehnt. Das Tessiner Verwaltungsgericht bestätigte 2021 die Ablehnung der Baubewilligung für die Umzäunung, wies die Akten jedoch bezüglich anderer Bauten (Bienenkästen, Rohre, Planen etc.) zur erneuten Prüfung an die Gemeinde zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Eigentümer beim Bundesgericht (Urteil 1C_300/2021 vom 8. Februar 2023) wurde, soweit zulässig, abgewiesen. Im April 2023 stellte die Gemeinde anlässlich einer Inspektion fest, dass auf dem Grundstück Nr. 369 weitere unbewilligte Bauten, namentlich Pergolen aus Holzpfählen und zusätzliche Pfähle mit horizontalen Verbindungsbalken sowie eine teilweise elektrische Einfriedung mit Plastikpfählen, errichtet worden waren. Nach einer positiven departementalen Stellungnahme gemäss Art. 47 des kantonalen Baureglements (RLE) erliess die Gemeinde am 12. Juni 2023 eine Wiederherstellungsverfügung, welche die Entfernung aller Einfriedungen, Stützen und Pfosten (aus Kunststoff oder Eisen) sowie aller Holzpergolen und Holzpfähle mit horizontalen Balken auf dem Grundstück Nr. 369 anordnete. Eine ursprüngliche Anordnung bezüglich Grundstück Nr. 373 wurde vom Staatsrat in der Folge aufgehoben und war nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht bestätigte die verbleibende Wiederherstellungsverfügung für Grundstück Nr. 369.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen * Bundesrecht: * Art. 1 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG/LPT): Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. * Art. 16a RPG/LPT: Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind zonenkonform, wenn sie für die Landwirtschaft oder den Gartenbau notwendig sind. * Art. 24 lit. a RPG/LPT: Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen müssen standortgebunden sein. * Art. 34 Abs. 5 Raumplanungsverordnung (RPV/OPT): Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft, die zu Freizeitzwecken betrieben wird, gelten nicht als zonenkonform. * Art. 26 Abs. 1 Bundesverfassung (BV): Eigentumsgarantie. * Art. 36 Abs. 3 BV: Verhältnismässigkeitsprinzip. * Art. 42 Abs. 1 und 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG/LTF): Begründungspflicht für Beschwerden. * Art. 106 Abs. 2 BGG/LTF: Rügepflicht bei Verfassungsverletzungen. * Kantonales Recht (Tessin): * Art. 43 Abs. 1 Baugesetz (LE): Gemeinde ordnet Abbruch oder Korrektur rechtswidriger Bauten an. * Art. 3 Abs. 1 lit. g Baureglement (RLE): Die Anlage von Gärten und Gemüsegärten mit üblichen Ausstattungen bedarf keiner Baubewilligung (relevant ist hier die Einschränkung auf Bauzonen).
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit und Streitgegenstand Das Bundesgericht hielt fest, dass der Streitgegenstand einzig die kommunale Verfügung vom 12. Juni 2023 betrifft, welche die Entfernung der Einfriedungen, Pergolen und Holzpfähle auf dem Grundstück Nr. 369 anordnet. Beschwerdeausführungen bezüglich des Grundstücks Nr. 373 waren unzulässig.
4.2. Baubewilligungspflicht und Zonenkonformität Die Beschwerdeführer beriefen sich erneut darauf, dass die strittigen Einfriedungen zum Schutz ihres Gemüsegartens vor Wildtieren notwendig und nicht bewilligungspflichtig seien, und verwiesen auf Art. 3 Abs. 1 lit. g RLE. Das Bundesgericht wies dieses Argument unter Verweis auf sein früheres Urteil 1C_300/2021 klar zurück: Diese kantonale Bestimmung beziehe sich ausschliesslich auf Bauten innerhalb der Bauzonen. Für Bauten ausserhalb der Bauzonen, wo sich die fraglichen Anlagen befinden, sei primär Bundesrecht anwendbar.
Das Gericht bestätigte, dass die fraglichen Einfriedungen und Pergolen als "Bauten und Anlagen" im Sinne des Raumplanungsrechts gelten, da sie künstliche, dauerhafte, relativ fest mit dem Boden verbundene Installationen sind, die das Erscheinungsbild der Umgebung erheblich beeinflussen. Eine Baubewilligungspflicht sei daher gegeben.
Entscheidend sei die Frage der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzone. Gemäss Art. 16a RPG sind Bauten nur zonenkonform, wenn sie für die Landwirtschaft oder den Gartenbau notwendig sind. Art. 34 Abs. 5 RPV präzisiert zudem, dass Bauten und Anlagen für eine Landwirtschaft, die zu Freizeitzwecken betrieben wird, nicht als zonenkonform gelten. Da die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit ausdrücklich als "attività agricola a scopo di svago" (landwirtschaftliche Tätigkeit zu Freizeitzwecken) bezeichneten und dies auch festgestellt wurde, verneinte das Bundesgericht die Zonenkonformität. Die strittigen Anlagen könnten daher weder im Rahmen einer ordentlichen Bewilligung noch als standortgebundene Bauten gemäss Art. 24 lit. a RPG zugelassen werden.
4.3. Wiederherstellungsverfügung und retrospektive Baubewilligung Das Bundesgericht bestätigte die Haltung der Vorinstanz, dass die Gemeinde die Wiederherstellung rechtswidriger Bauten anordnen kann (Art. 43 Abs. 1 LE). Grundsätzlich sollte die Existenz und das Ausmass einer Rechtsverletzung im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (Bewilligung "a posteriori") geprüft werden.
Jedoch sei es gemäss dem Grundsatz der Prozessökonomie und des Verbots des übermässigen Formalismus zulässig, auf ein solches Verfahren zu verzichten, wenn die materielle Rechtswidrigkeit bereits festgestellt wurde oder offensichtlich und unbestreitbar ist ("formalistischer Leerlauf"). Das Bundesgericht verwies hier auf seine Rechtsprechung (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Im vorliegenden Fall sei die materielle Rechtswidrigkeit der Einfriedungen bereits durch das Urteil 1C_300/2021 in letzter Instanz festgestellt worden. Auch die geringfügige Änderung der Einfriedung (teilweise elektrisch, mit Plastikpfählen) ändere nichts an deren stabilem und dauerhaftem Charakter und sei irrelevant.
Bezüglich der Pergolen und weiteren Holzpfähle, für die keine nachträgliche Bewilligung beantragt wurde, bejahte das Bundesgericht ebenfalls, dass die Gemeinde die Wiederherstellung direkt anordnen durfte. Da die Installation dieser Anlagen offensichtlich und unüberwindbar im Widerspruch zum materiellen Recht stand, wäre eine Rückweisung an die Gemeinde zur Einleitung eines Bewilligungsverfahrens "klar zum Scheitern verurteilt" und hätte nur eine "vergebliche Förmlichkeit und eine unnötige Verlängerung des seit Jahren andauernden Verfahrens" bedeutet. Die kantonalen Gerichte hätten somit das Bundesrecht korrekt angewendet, indem sie die Rechtswidrigkeit dieser Bauten im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens feststellten. Das Bundesgericht mahnte jedoch an, dass die Gemeinden zukünftig die vorgesehenen Verfahren streng anzuwenden hätten.
4.4. Materielle Rechtswidrigkeit und Verhältnismässigkeit Das Bundesgericht bekräftigte, dass die strittigen Bauten nicht nachträglich bewilligt werden können, da sie einer Freizeittätigkeit dienen und nicht standortgebunden sind (Art. 34 Abs. 5 RPV; Art. 24 lit. a RPG).
Die Wiederherstellungsverfügung wurde auch als verhältnismässig beurteilt. Das Bundesgericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Wiederherstellung nur unter bestimmten, engen Bedingungen unterbleiben kann (z.B. geringfügige Abweichung, kein öffentliches Interesse, gutgläubiges Handeln ohne entgegenstehende wichtige öffentliche Interessen). Wer illegale Bauten erstellt, muss in der Regel die Wiederherstellung erwarten.
Die vorliegenden Bauten seien keineswegs von vernachlässigbarer Bedeutung. Sie stünden im klaren Widerspruch zum Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs. 1 RPG), einem Kernprinzip der Raumplanung. Es bestehe ein wichtiges öffentliches Interesse an ihrer Beseitigung und der Wiederherstellung des natürlichen Zustandes des Geländes. Die Massnahme sei geeignet und notwendig zur Wiederherstellung der Legalität, technisch unproblematisch (leicht zu entfernendes Material) und nicht unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse der Beschwerdeführer, die Bauten aus rein wirtschaftlichen Gründen zu erhalten, deutlich. Die Umzäunung sei für die nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unabdingbar; allenfalls wäre ein einfacher Elektrozaun um die tatsächlich bebaute Fläche zulässig, aber keine stabilen, dauerhaften Einfriedungen ausserhalb der Bauzone.
Ein Einwand der Ungleichbehandlung wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerdeführer keine vergleichbaren Sachverhalte oder eine rechtswidrige, konzessionsbereite Praxis der Gemeinde nachweisen konnten.
Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) schütze das Eigentum nicht unbegrenzt, sondern im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Ordnung, insbesondere des Planungs- und Baurechts, das hier missachtet wurde.
4.5. Abschliessende Bemerkung Das Bundesgericht betonte schliesslich, dass die Gemeinde alle möglicherweise illegal errichteten Bauten der Beschwerdeführer mit einer einzigen Entscheidung regeln sollte, um aus Gründen der Prozessökonomie weitere Verfahren mit absehbarem Ausgang zu vermeiden.
5. Urteilsspruch Die Beschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Entfernung unbewilligter Einfriedungen, Pergolen und Holzpfähle auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone. Es hielt fest, dass diese Bauten für eine zu Freizeitzwecken ausgeübte "Landwirtschaft" nicht zonenkonform sind und keine Baubewilligung erhalten können (Art. 34 Abs. 5 RPV). Eine retrospektive Baubewilligung wurde als "formeller Leerlauf" erachtet, da die Rechtswidrigkeit offensichtlich und teilweise bereits in einem früheren Bundesgerichtsentscheid bestätigt wurde. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Raumplanungsrechts, insbesondere der Trennung von Bau- und Nichtbauzonen, überwiegt das private Interesse der Bauherren. Die Wiederherstellungsverfügung wurde als verhältnismässig beurteilt, da die Anlagen weder vernachlässigbar noch für die Freizeitaktivität unabdingbar sind und die Beseitigung keine unverhältnismässigen Lasten verursacht.