Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_832/2025 vom 25. November 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_832/2025 vom 25. November 2025

1. Einleitung und Parteienkonstellation Das Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs von A.A._ (Beschwerdeführerin) gegen einen Entscheid der Chambre des recours civile des Kantons Waadt vom 17. Juni 2025. Gegenstand des Verfahrens ist die Verweigerung der Sistierung eines erbrechtlichen Verfahrens (sog. action en pétition d'hérédité) vor der Chambre patrimoniale cantonale des Kantons Waadt. Die Beschwerdeführerin ist Intervenientin in diesem Verfahren. Als Intimierte treten B.A._ und C.A._ (Testamentsvollstrecker des Erblassers J.A._), D._, E.A._, F.A._ sowie die Gesellschaften G._ SA, H._ Sprl und I._ Ltd auf.

2. Sachverhalt und Vorverfahren * Ausgangsverfahren (Schweiz): Am 20. Dezember 2012 leiteten B.A._ und C.A._, als Testamentsvollstrecker ihres Vaters J.A._, eine Erbschaftsklage (action en pétition d'hérédité) vor der Chambre patrimoniale cantonale des Kantons Waadt ein. Ziel der Klage ist die Reintegration von Aktien der Gesellschaften G._ SA, H._ Sprl und I._ Ltd (nachfolgend: die Aktien) in die Erbmasse von J.A._. Sie argumentieren, J.A._ habe die Aktien fiduziarisch seinem Bruder K.A._ überlassen. K.A._ sei somit nie wahrer Eigentümer gewesen und habe die Aktien nicht gültig an seinen Neffen F.A._ (Sohn des Erblassers) übertragen können. A.A._, die Witwe von J.A._, ist als Intervenientin am Verfahren beteiligt. * Parallelverfahren (Belgien): Am 31. August 2022 eröffneten die Testamentsvollstrecker von J.A._ ein neues Verfahren vor dem Tribunal de première instance de Namur (Belgien). Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Übertragungsaktes der Aktien von K.A._ an F.A._ feststellen zu lassen. Eine erfolgreiche Klage in Belgien würde bewirken, dass die betreffenden Vermögenswerte in die Erbmasse von K.A._ zurückfallen. * Sistierungsbegehren und kantonale Entscheide: Am 9. Februar 2024 beantragte A.A._ die Sistierung des vor der Chambre patrimoniale cantonale hängigen Verfahrens, bis über den Grund der belgischen Klage rechtskräftig entschieden sei. Dieses Begehren wurde vom delegierten Richter am 8. April 2025 abgelehnt. Die Chambre des recours civile des Kantons Waadt erklärte den Rekurs von A.A.__ gegen diese Ablehnung mit Urteil vom 17. Juni 2025 als unzulässig.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Zulässigkeit des bundesgerichtlichen Rekurses (E. 1) Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer oberen kantonalen Instanz (Art. 100 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. b, 42 Abs. 1, 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist rekursoberechtigt (Art. 76 BGG). Der angefochtene Entscheid, der die Sistierungsverweigerung der ersten Instanz bestätigt, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, nicht ein Endentscheid (Art. 90 BGG), auch wenn er das kantonale Rekursverfahren abschliesst. Ein Rekurs gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen irreparablen Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung des Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzung des irreparablen Nachteils ist im Verhältnis zum Entscheid der ersten Instanz zu beurteilen. Das Bundesgericht lässt die Frage des irreparablen Nachteils in casu jedoch offen, da der Rekurs ohnehin zum Scheitern verurteilt ist (E. 1.3), was eine pragmatische Prozessökonomie des Gerichts darstellt.

3.2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei vorsorglichen Massnahmen (E. 2) Die Verweigerung der Sistierung eines Verfahrens nach Art. 126 ZPO gilt als Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann. Solche Rügen müssen gemäss dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet werden. Eine appellatorische Kritik, bei der die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sichtweise der Vorinstanz entgegenhält, ist unzulässig. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung kann nur verlangt werden, wenn eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) dargelegt wird. Die blosse Kontradiktion der Feststellungen genügt nicht. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem "bref rappel des faits" appellatorisch von den kantonalen Feststellungen abweicht, ohne Willkür darzulegen, weshalb ihre Ausführungen insoweit unzulässig sind (E. 2.2, 5.1).

3.3. Begründung der Vorinstanz (E. 3) Die kantonale Rekursinstanz erklärte den Rekurs gegen die Sistierungsverweigerung zunächst als unzulässig, da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente keinen schwer wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen vermögen. Eventualiter – also selbst bei Annahme der Zulässigkeit – wäre der Rekurs materiell abzuweisen gewesen. Die Vorinstanz führte aus: * Das belgische Verfahren sei dem waadtländischen Verfahren subsidiär. Falls die Chambre patrimoniale cantonale feststelle, dass die Aktien stets Eigentum von J.A._ waren, erübrige sich die Frage der Gültigkeit des Übertragungsaktes zwischen K.A._ und F.A.__. * Relevant könnte nur die Frage der Sistierung des belgischen Prozesses zugunsten des schweizerischen sein, eine Frage, über die das Tribunal de première instance de Namur bereits am 30. Oktober 2023 entschieden hatte. * Die beiden Verfahren beträfen unterschiedliche Streitgegenstände und nicht dieselben Parteien. * Das schweizerische Verfahren sei seit über zwölf Jahren hängig und sehr weit fortgeschritten, während das belgische Verfahren erst zwei Jahre alt und in den Anfängen sei. * Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 124 Abs. 1 ZPO) gebiete die Ablehnung des Sistierungsbegehrens. Eine Sistierung würde zu einer unzulässigen Verzögerung des schweizerischen Verfahrens führen.

3.4. Rechtliche Grundlagen zur Sistierung und Überprüfungsdichte (E. 4) Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Sistierung des Verfahrens anordnen, wenn Zweckmässigkeitsgründe dies gebieten, insbesondere wenn die Entscheidung vom Ausgang eines anderen Prozesses abhängt. Eine Sistierung soll jedoch die Ausnahme bleiben. Im Zweifelsfall überwiegt das Beschleunigungsgebot (ATF 135 III 127 E. 3.4). Dem Richter steht in dieser Angelegenheit ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB). Er hat eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Vorteilen einer Sistierung und deren voraussichtlicher Dauer, wobei das Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert werden darf. Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide der kantonalen Behörden grundsätzlich nur mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz ohne triftigen Grund von den etablierten Regeln der freien Ermessensausübung abgewichen ist, sich auf im konkreten Fall irrelevanten Fakten stützte oder wesentliche Elemente ignorierte. Eingegriffen wird auch, wenn der Entscheid zu einem offensichtlich unbilligen oder stossenden Ergebnis führt (Willkür).

3.5. Rügen der Beschwerdeführerin und deren Abweisung (E. 5-7) * Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5): Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Fakten willkürlich festgestellt (Art. 9 BV) und ihr rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie bestimmte Argumente (Risiko des Einflusses des belgischen Verfahrens, die tatsächliche Inzidenz des belgischen Verfahrens, Verzögerungen durch die Intimierten, die Komplexität und den fortgeschrittenen Stand des belgischen Verfahrens) nicht oder unzureichend berücksichtigt bzw. begründet habe. * Abweisung: Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück. Die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung sei appellatorisch und genüge den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (E. 5.1). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ebenfalls unbegründet, da der angefochtene Entscheid eine ausreichende Begründung enthält, die es der Beschwerdeführerin ermöglichte, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob die Begründung materiell korrekt ist, ist eine separate Frage (E. 5.2). * Risiko widersprüchlicher Urteile und Art. 6 EMRK (E. 6): Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf EMRK-Rechtsprechung (Zubac c. Croatie u.a.) geltend, bei widersprüchlichen Urteilen drohe ein irreparabler Nachteil, der das Prinzip der Rechtssicherheit gemäss Art. 6 EMRK verletze. Eine Sistierung des schweizerischen Verfahrens wäre daher geboten. * Abweisung: Diese Rüge ist unzureichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zudem stellt das Bundesgericht fest, dass die zitierte EMRK-Rechtsprechung Sachverhalte betrifft, in denen bereits ein rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid in einem anderen Verfahren ergangen ist, was hier nicht der Fall ist. * Materielle Verletzung von Art. 126 ZPO ohne Willkürrüge (E. 7): Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 126 ZPO, argumentiert, das Beschleunigungsgebot gebiete im konkreten Fall keine Ablehnung der Sistierung und dass die Sistierung zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen notwendig sei. * Abweisung: Diese Rüge ist unzulässig. Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt (Art. 98 BGG), kann die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen. Sie hat jedoch keine Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 126 ZPO (Art. 9 BV) erhoben und substanziiert. Die blosse Rüge einer materiellen Verletzung eines Gesetzesartikel ohne Bezug zu einem verfassungsmässigen Recht ist im Rahmen des Art. 98 BGG nicht zulässig. Diese mangelnde Begründung ist ausschlaggebend für die Abweisung des Rekurses.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts (E. 8) Das Bundesgericht weist den Rekurs im geringen Umfang seiner Zulässigkeit ab. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung werden den Intimierten Nr. 4, 5, 6 und 7 (welche die Ablehnung des Gesuchs unterstützten) eine Parteientschädigung zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Gegenstand: Der Rekurs richtete sich gegen die Verweigerung der Sistierung eines erbrechtlichen Verfahrens in der Schweiz, während ein Parallelverfahren in Belgien bezüglich der gleichen Aktien lief.
  2. Prüfungsbefugnis: Da es sich um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme handelt (Art. 98 BGG), war die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (z.B. Willkür, Art. 9 BV) beschränkt.
  3. Fehlende Rüge der Verfassungswidrigkeit: Die Beschwerdeführerin rügte die materielle Verletzung von Art. 126 ZPO, versäumte es jedoch, eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz zu substanziieren. Dies war für die Abweisung des Rekurses entscheidend.
  4. Ermessensspielraum: Die Sistierung eines Verfahrens liegt im weiten Ermessen des Gerichts (Art. 126 ZPO). Die Vorinstanz hatte die Sistierung abgelehnt, unter anderem wegen des Beschleunigungsgebots, des weit fortgeschrittenen Stadiums des schweizerischen Verfahrens (über 12 Jahre) im Vergleich zum belgischen (2 Jahre), der unterschiedlichen Streitgegenstände und Parteienkonstellationen sowie der Subsidiarität des belgischen Verfahrens.
  5. Rechtliches Gehör und Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden als appellatorisch bzw. unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz eine ausreichende Begründung geliefert hatte.
  6. EMRK-Argument: Das Argument des Risikos widersprüchlicher Urteile und der Verletzung von Art. 6 EMRK wurde als ungenügend begründet und inhaltlich als nicht zutreffend beurteilt, da die zitierte EMRK-Rechtsprechung Fälle mit bereits rechtskräftigen Urteilen betrifft.

Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen, da die Beschwerdeführerin die erforderliche Rüge der Willkür bei der Ausübung des richterlichen Ermessens für die Sistierungsfrage nicht formgerecht erhoben hatte.