Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_531/2024 vom 25. November 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 5A_531/2024 vom 25. November 2025

1. Parteien und Streitgegenstand Das Urteil betrifft ein Scheidungsverfahren zwischen A.A._ (Beschwerdeführer, Ehemann) und B.A._ (Beschwerdegegnerin, Ehefrau), sowie deren gemeinsame Zwillingskinder C.A._ und D.A._ (geb. 2010), welche durch eine Beiständin vertreten werden. Strittig ist einzig die Höhe der von A.A.__ zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge. Die alleinige Obhut der Kinder bei der Mutter ist unbestritten.

2. Verfahrensgeschichte Die Trennung des Paares erfolgte 2016. Einseitige Scheidungsklage wurde 2019 von der Ehefrau eingereicht. * Erste Instanz (Tribunal de première instance Genf, 16. März 2023): Verpflichtete A.A.__ zur Zahlung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 900 pro Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, danach CHF 1'000 bis zur Volljährigkeit (bzw. darüber hinaus bei seriöser Ausbildung). * Zweite Instanz (Cour de justice des Kantons Genf, 11. Juni 2024): Setzte die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2023 auf CHF 840 pro Kind bis zur Volljährigkeit (bzw. darüber hinaus bei seriöser Ausbildung) fest. * Bundesgericht (vorliegender Entscheid, 25. November 2025): Der Beschwerdeführer beantragt primär die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, subsidiär die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts

3.1. Massgebliche Rechtsgrundlage und Grundsätze der Unterhaltsbemessung (Art. 285 ZGB) Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Unterhaltsbemessung gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB. Der Richter hat grundsätzlich das effektive Einkommen der Parteien zu berücksichtigen. Sowohl dem Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsgläubiger kann jedoch ein hypothetisches, d.h. fiktives Einkommen, angerechnet werden, welches höher ist als das tatsächlich erzielte. Ziel ist es, die Person anzuhalten, das Einkommen zu erzielen, das sie sich verschaffen kann und das ihr vernünftigerweise zugemutet werden kann. * Zumutbarkeit (Rechtsfrage): Welche Erwerbstätigkeit kann als vernünftigerweise zumutbar erachtet werden? * Realisierbarkeit (Tatsachenfrage): Ist die als zumutbar erachtete Erwerbstätigkeit möglich und kann das angenommene Einkommen tatsächlich erzielt werden? Zur Bestimmung, ob ein fiktives Einkommen angerechnet werden soll, sind die konkreten Umstände jedes Einzelfalls massgebend. Kriterien sind Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung (Vergangenheit und Weiterbildung), Berufserfahrung, persönliche und geografische Flexibilität, Arbeitsmarktsituation usw. (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6; 143 III 233 E. 3.2).

3.2. Prüfung der gerügten Rechtsverletzungen durch den Beschwerdeführer (Art. 285 ZGB i.V.m. Art. 9 BV) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 285 ZGB, da er angeblich nicht über die Mittel verfüge, die von ihm geforderten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Seine Argumentation konzentriert sich auf zwei Punkte: a) die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens, das er als unrealistisch erachtet; b) die Höhe der ihm angerechneten Pachteinnahmen aus landwirtschaftlichen Flächen, die seiner Meinung nach ebenfalls unrealistisch sei. In diesem Zusammenhang macht er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) geltend.

3.2.1. Zum fiktiven Erwerbseinkommen Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine persönliche Situation, insbesondere seinen Gesundheitszustand, seinen beruflichen Werdegang und seine Pachteinnahmen, nur unzureichend offengelegt und kaum Belege vorgelegt zu haben.

  • Zur Gesundheitslage und Erwerbsfähigkeit: Die Vorinstanz hielt die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit für unvollständig und verworren. Frühere Gesundheitsprobleme (2018-2019) hätten keine Auswirkungen mehr auf seine Erwerbsfähigkeit. Auch ein Unfall im März 2022 sei nicht ausreichend belegt, um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Ergotherapeutenbestätigung spreche zwar von Schmerzen, sei aber nicht durch ärztliche Befunde untermauert und präzisiere nicht, inwiefern der Zustand die Erwerbsfähigkeit beeinflussen würde. Eine IV-Rentenanmeldung sei für das Familienrecht unerheblich. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt sei, die ihn an einer Vollzeitanstellung hindern würden.

  • Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erachtet die Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Punkt als verworren und unsubstanziiert. Er verweise lediglich auf "ärztliche und von Fachpersonal erstellte Unterlagen", ohne konkrete Beweismittel zu benennen, die von der Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen worden wären. Auch die Behauptung, die Ergotherapeutenbestätigung expliziere eine Diagnose, ändere nichts daran, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit belege. Die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Elemente (Erfahrung, Ausbildung), die zur Zumutbarkeit einer Vollzeitanstellung und eines fiktiven Einkommens von CHF 3'640 (gemäss statistischem Lohnrechner) führten, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Fazit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Annahme eines fiktiven Erwerbseinkommens, da keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit der Erzielung dieses Einkommens vorliegt.

3.2.2. Zu den Pachteinnahmen aus landwirtschaftlichen Flächen Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festlegung des effektiven Einkommens des Beschwerdeführers Pachteinnahmen aus landwirtschaftlichen Flächen im Kanton Waadt und setzte diese auf CHF 3'000 pro Monat fest. Der Beschwerdeführer bestritt diese monatliche Höhe und machte geltend, es handle sich um einen Jahresbetrag. Er verwies auf Steuerveranlagungen.

  • Sicht der Vorinstanz: Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe vor dem erstinstanzlichen Gericht von Pachteinnahmen von CHF 3'000 gesprochen. Da das Protokoll nicht eindeutig sei, ob es sich um einen monatlichen oder jährlichen Betrag handle, sah sie in der Argumentation des Beschwerdeführers vor der Berufungsinstanz, es sei ein Fehler im Protokoll gewesen, ein "Geständnis" dafür, dass er tatsächlich "monatlich" präzisiert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Belege für seine Version vorgelegt und seine Angaben zur Miteigentümerschaft seien unklar gewesen (er habe den Tod seines Bruders verschwiegen).

  • Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erachtet diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich.

    • Die Begründung der Vorinstanz, wonach ein "Geständnis" des Beschwerdeführers vorliege, sei verworren, zumal das erstinstanzliche Protokoll keine eindeutige Aussage zur Frequenz des Betrags (monatlich/jährlich) enthalte.
    • Der Beschwerdeführer habe vor der Vorinstanz Steuerveranlagungsentscheide des Kantons Waadt für die Jahre 2016 und 2017 (Beilagen 13 und 14 zum Ergänzungsschreiben vom 10. März 2020) eingereicht. Aus diesen gehe hervor, dass die landwirtschaftlichen Immobilien, an denen er Miteigentümer sei, auf CHF 77'000 bewertet und einen jährlichen Nettoertrag von CHF 4'200 generierten.
    • Die Annahme, die Pachteinnahmen würden CHF 3'000 pro Monat erreichen, sei angesichts dieser Belege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
    • Da dieser Punkt das Einkommen des Beschwerdeführers und somit die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge massgeblich beeinflusst, muss die Sache zur Neubeurteilung dieses Einkommensteils an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei sind auch die allfälligen Auswirkungen des Todes des Bruders des Beschwerdeführers auf die Miteigentümerschaft und die Pachteinnahmen zu berücksichtigen.

3.3. Fazit zur Verletzung von Art. 285 ZGB Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Pachteinnahmen hat dazu geführt, dass das effektive Einkommen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz falsch ermittelt wurde. Dies stellt eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB dar.

4. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit sie zulässig ist. Der kantonale Entscheid wird hinsichtlich der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zusammenfassende Punkte:

  • Streitpunkt: Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren.
  • Rechtliche Grundlage: Art. 285 Abs. 1 ZGB (Unterhaltsbemessung, Anrechnung fiktiven Einkommens).
  • Fiktives Erwerbseinkommen: Die Anrechnung eines fiktiven Vollzeiteinkommens von CHF 3'640/Monat wurde vom Bundesgericht bestätigt. Die Begründung der Vorinstanz zur fehlenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Zumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit wurde als nicht willkürlich befunden.
  • Pachteinnahmen (Kernpunkt der Gutheissung): Die vorinstanzliche Feststellung von Pachteinnahmen von CHF 3'000/Monat aus landwirtschaftlichen Flächen wurde als willkürlich erachtet. Basierend auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerveranlagungen betragen diese lediglich CHF 4'200/Jahr. Diese willkürliche Sachverhaltsfeststellung beeinflusst das effektive Einkommen des Beschwerdeführers und somit die Unterhaltsbemessung erheblich.
  • Ergebnis: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid bezüglich der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge auf und weist die Sache zur neuen Festlegung der Pachteinnahmen und damit zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurück.