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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 6B_521/2024 vom 13. November 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2024 zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war die Strafzumessung, insbesondere die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs für eine neu ausgesprochene Freiheitsstrafe und der Widerruf früher gewährter bedingter Strafen. Der Beschwerdeführer rügte Willkür bei der Legalprognose und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Nötigung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen sowie zweier Geldstrafen von 30 bzw. 120 Tagessätzen, die ihm in früheren Urteilen vom 5. Dezember 2019 und 10. Januar 2018 gewährt worden waren. Für die neu zu beurteilenden Nötigungen erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen.
3. Standpunkt des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit dem Ziel, eine bedingte Strafe zu erreichen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den bedingten Strafvollzug verweigert und die früheren bedingten Vollzüge widerrufen, indem sie ihm willkürlich eine Schlechtprognose gestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
4. Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts
4.1. Zum bedingten Strafvollzug (Art. 42 StGB) Das Bundesgericht zitierte die massgebenden Bestimmungen zum bedingten Vollzug. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Art. 42 Abs. 2 StGB schränkt dies ein: Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur bei "besonders günstigen Umständen" zulässig.
Als "besonders günstig" gelten Umstände, welche die indizielle Befürchtung einer schlechten Prognose aufgrund der Vortat kompensieren oder ausschliessen. Dies kann der Fall sein, wenn die neue Tat keinen Zusammenhang mit früheren Verurteilungen aufweist oder wenn sich die Lebensumstände des Täters besonders positiv verändert haben (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.1; 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 2.2). Eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren muss trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung zulassen.
4.2. Zum Widerruf des bedingten Vollzugs (Art. 46 StGB) Das Gericht erläuterte Art. 46 Abs. 1 StGB, wonach der bedingte Vollzug widerrufen wird, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (sog. "Schlechtprognose"). Ein Widerruf ist nicht zwingend (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB), sondern setzt eine eigentliche Schlechtprognose voraus (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1). Die Legalprognose ist unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Eine "Variantenprüfung" ist dabei möglich, bei der geprüft wird, ob der Vollzug der neuen Strafe den Täter abhalten würde, oder ob der Widerruf der alten Strafe dazu führt, dass die neue bedingt ausgesprochen werden kann (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5). Bei der Prognose geniessen die Sachgerichte einen Ermessensspielraum; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch (Willkür) ein.
4.3. Zur Überprüfung des Sachverhalts und der Willkür (Art. 105 und 106 BGG) Das Bundesgericht legte dar, dass es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., die Behörde von Tatsachen ausgeht, die in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Eine andere mögliche Lösung genügt nicht. Die Willkür muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis vorliegen. Rügen müssen explizit und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ab und bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung:
6. Fazit des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: