Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsentscheid vom 31. März 2025, ergangen durch einen Einzelschiedsrichter mit Sitz in Zürich. Der Schiedsentscheid befasste sich mit einem Streit aus internationalen Kaufverträgen über Anthrazitkohle. Die Beschwerdeführerin, A._ GmbH (Verkäuferin, Österreich), beantragte die Aufhebung des Schiedsentscheids und die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin, B._ S.R.L. (Käuferin, Italien), beantragte die Abweisung der Beschwerde.
2. Sachverhaltsübersicht
Die Parteien schlossen 2020 zwei Kaufverträge über Anthrazitkohle ab, die beanstandungslos erfüllt wurden. Im Mai/Juni 2021 kam es zu Verhandlungen über neue Verträge (nachfolgend "2021 Verträge"), an denen auf Seiten der Verkäuferin die Firma I._ (eine Schwestergesellschaft der H._) und die Brüder C._ (vertreten durch ihr Unternehmen E._ z o.o.) beteiligt waren. Die Kommunikation war komplex:
Die 2021 Verträge enthielten eine Schiedsklausel, die Schweizer Recht und die Swiss Rules of International Arbitration für anwendbar erklärte.
Im Verlauf des Juli und August 2021 kam es zu Lieferschwierigkeiten der Beschwerdeführerin. Nachdem C.C._ der Käuferin am 3. September 2021 mitgeteilt hatte, dass eine Leistung nicht möglich sei, machte die Käuferin Schadenersatz geltend. Die Beschwerdeführerin bestritt daraufhin das Zustandekommen gültiger Verträge und die Vertretungsbefugnis von C.C._ sowie I.__.
Die Käuferin leitete ein Schiedsverfahren ein und beantragte die Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von USD 1'515'000 zuzüglich Zinsen. Der Einzelschiedsrichter wies den Unzuständigkeitseinwand der Beschwerdeführerin ab und verurteilte sie zur Zahlung des geforderten Betrags.
3. Prozessuale Eckpunkte vor Bundesgericht
Das Bundesgericht prüft im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Beschwerden in Zivilsachen gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 190-192 IPRG. Da der Schiedssitz in Zürich war und beide Parteien ihren Sitz ausserhalb der Schweiz hatten, fanden die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG Anwendung.
4. Hauptthemen der Beschwerde und bundesgerichtliche Würdigung
Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen zwei Beschwerdegründe: die unrechtmässige Bejahung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
4.1. Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass keine gültigen 2021 Verträge – und damit auch keine gültige Schiedsvereinbarung – zustande gekommen seien.
Begründung des Schiedsgerichts:
Würdigung durch das Bundesgericht:
4.2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)
Die Beschwerdeführerin monierte, der Einzelschiedsrichter habe ihren Beweisantrag auf Vorlage weiterer Buchhaltungsunterlagen ignoriert.
Begründung des Schiedsgerichts (implizit im Endentscheid):
Würdigung durch das Bundesgericht:
5. Fazit und Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ GmbH ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin wurde kosten- und entschädigungspflichtig.
Wesentliche Punkte (Kurzfassung):