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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 4A_664/2024 vom 25. September 2025
1. Einleitung und Prozessgeschichte
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen der A._ AG (Beschwerdeführerin, Beklagte) gegen die B._ LLC (Beschwerdegegnerin, Klägerin). Streitgegenstand ist eine Schadenersatzforderung aus einem Vertriebsvertrag, welche die Beschwerdeführerin verrechnungsweise gegen die Forderungen der Beschwerdegegnerin geltend machte. Das Verfahren durchlief bereits eine Vorinstanz, das Handelsgericht des Kantons Zürich, und wurde einmal vom Bundesgericht (Urteil 4A_237/2023 vom 18. April 2024) zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Ursprünglich schloss die A._ AG mit einer Vertragsvorgängerin einen "Wholesaler Sales Agreement" über den Vertrieb von Medikamenten in der Demokratischen Republik Kongo, Ruanda und Burundi. Im Jahr 2014 wurden die Rechte und Pflichten auf die B._ LLC übertragen. Nachdem es ab Januar 2019 zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen war, kündigte die B._ LLC den Vertrag per 31. Juli 2020. Die B._ LLC klagte vor dem Handelsgericht auf Zahlung ausstehender Kaufpreisforderungen für Medikamente in Höhe von EUR 986'070.05. Die A.__ AG anerkannte die Hauptforderung weitgehend, machte aber ihrerseits verrechnungsweise drei Gegenforderungen, primär wegen entgangenen Gewinns, geltend, um die Klage abzuweisen.
Das Handelsgericht hiess die Klage der B._ LLC in seinem ersten Urteil vom 22. März 2023 weitgehend gut und wies die Verrechnungsforderungen der A._ AG als materiell unbegründet ab. Gegen dieses Urteil gelangte die A._ AG mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 4A_237/2023 vom 18. April 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte zwar die Abweisung der ersten Verrechnungsforderung, erachtete aber die Beschwerde bezüglich der zweiten Verrechnungsforderung von EUR 900'562.49 (für Juli 2019 bis Juli 2021) als begründet. Das Bundesgericht stellte fest, dass die B._ LLC durch die dauerhafte Einstellung der Medikamentenlieferung eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR begangen hatte, die weder durch eine Haftungsfreizeichnungsklausel gedeckt war noch durch Art. 82 OR gerechtfertigt werden konnte. Da das Handelsgericht jedoch die weiteren Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 97 Abs. 1 OR (namentlich Kausalität, Schaden und Verschulden) nicht abschliessend geklärt hatte, wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung dieser Punkte an das Handelsgericht zurück.
Im nun angefochtenen Urteil vom 7. November 2024 verpflichtete das Handelsgericht die A._ AG erneut zur Zahlung von EUR 984'881.02, da es die zweite Verrechnungsforderung der A._ AG abwies.
2. Die Begründung der Vorinstanz (Handelsgericht) im angefochtenen Urteil
Das Handelsgericht kam in seinem erneuten Urteil vom 7. November 2024 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer zweiten Verrechnungsforderung von EUR 900'562.49 weder den behaupteten Bruttoschaden noch den resultierenden Nettoschaden (nach Abzug von Einsparungen) rechtsgenügend geltend machen konnte. Der Anspruch scheitere somit bereits am erforderlichen Schadensnachweis, weshalb die weiteren Voraussetzungen wie Kausalität und Verschulden nicht mehr geprüft werden mussten. Die Vorinstanz stützte ihre Abweisung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen:
3. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend substanziiert behauptet und bewiesen worden sei. Sie verwies wiederholt auf ihre Eingaben vor der Vorinstanz und rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Weiter bemängelte sie, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Ermessensausübung bei der Schätzung des Schadens nach Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 42 Abs. 2 OR abgesehen habe, obschon alle Fakten für den Schadenseintritt sprächen und eine Abschätzung möglich gewesen wäre. Schliesslich machte sie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da das Handelsgericht die Befragung des Zeugen D.__ bezüglich des erzielten Umsatzes und der Gewinnmarge verweigert habe.
4. Die Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, wies diese jedoch, soweit zulässig, ab.
4.1. Allgemeine Grundsätze zur Substanziierung und Beweislast Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Substanziierungsobliegenheit und Beweislast. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben Parteien unter der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Ein Tatsachenvortrag ist schlüssig, wenn die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden und bei Wahrunterstellung den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulassen (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Bei Bestreitung durch den Prozessgegner greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast, wonach die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert darzulegen sind, damit darüber Beweis abgenommen oder Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst erfüllt wird. Ein blosser pauschaler Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3). Ausnahmsweise kann ein Verweis auf Beilagen zulässig sein, wenn die Tatsachen in den wesentlichen Zügen in der Rechtsschrift behauptet werden und der Verweis auf Einzelheiten in einer Beilage erfolgt. Dies setzt voraus, dass die Gegenpartei und das Gericht die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Die Informationen müssen in den Beilagen eindeutig vollständig enthalten sein, ohne dass sie zusammengesucht werden müssen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten Informationen enthält. Der Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und klarstellen, welche Teile als Parteibehauptung gelten sollen. Andernfalls muss die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert werden, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich sind und nicht interpretiert oder zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2).
4.2. Anwendung im vorliegenden Fall
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darlegen konnte.
5. Ergebnis
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Tatsachenbehauptungen zum angeblichen Schaden nicht in den wesentlichen Zügen oder Umrissen in ihren Rechtsschriften selbst behauptet hatte und der Schaden daher nicht hinreichend substanziiert dargelegt wurde. Die Verweise auf Beilagen genügten den hohen Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten war.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts bestätigt. Der Kern des Entscheids liegt in der konsequenten Anwendung der Substanziierungsobliegenheit und der Regeln der Beweisverbindung im Zivilprozessrecht: