Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_272/2025 vom 20. November 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen eine Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 21. Februar 2025 zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war die Entsiegelung von bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträgern und elektronischen Geräten im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind und mehrfache Pornografie. Die Staatsanwaltschaft verdächtigte den Beschwerdeführer, eine minderjährige Person zu sexuellen Bildsendungen gedrängt zu haben.
2. Hintergrund und Verfahrensablauf Im Rahmen der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2024 diverse Datenträger und elektronische Geräte (iPhones, Laptops, Tablets, Festplatten, USB-Stick, Speicherkarte) beim Beschwerdeführer sicher. Auf dessen Antrag hin versiegelte die Staatsanwaltschaft diese. Am 6. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Gegenstände. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und eventualiter die Aussonderung spezifischer Daten (geschäftliche, anwaltliche/notarielle, medizinische) mittels eines Triageverfahrens. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Entsiegelung und Freigabe aller sichergestellten Datenträger zur Durchsuchung an und wies die weiteren Anträge des Beschwerdeführers ab.
3. Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (E.1) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen ein. Es handelte sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach konstanter Rechtsprechung ist ein solcher Nachteil zu bejahen, wenn die beschuldigte Person geschützte Geheimhaltungsrechte geltend macht, da deren Offenbarung nicht rückgängig gemacht werden kann. Da der Beschwerdeführer das Notariats- und das Arztgeheimnis anrief, erachtete das Bundesgericht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil als gegeben.
4. Rechtliche Grundlagen der Siegelung und Entsiegelung (E.2) Das Bundesgericht legte die massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) dar: * Art. 246 StPO: Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern ist zulässig, wenn darin der Beschlagnahme unterliegende Informationen vermutet werden. * Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO: Beschlagnahme von Gegenständen, die voraussichtlich als Beweismittel dienen. * Art. 264 StPO (Beschlagnahmeverbote): Gewisse Aufzeichnungen und Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden, insbesondere solche aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Zeugnisverweigerungsberechtigten (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). * Art. 171 Abs. 1 StPO: Ärzte und Notare unterliegen dem Berufsgeheimnis und können das Zeugnis verweigern. * Art. 248 Abs. 1 StPO (Siegelung): Macht die Inhaberin/der Inhaber geltend, dass Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht beschlagnahmt werden dürfen, werden diese versiegelt. Das Begehren muss innert drei Tagen vorgebracht werden. Die Strafbehörde darf sie nicht einsehen oder verwenden. * Art. 248a StPO (Entsiegelung): Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über Entsiegelungsgesuche der Strafbehörde. Die siegelungsberechtigte Person hat innert zehn Tagen Einwände vorzubringen und die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Siegelung aufrechterhalten werden soll.
5. Prüfung des geltend gemachten Amtsgeheimnisses (E.3) Der Beschwerdeführer machte geltend, auf den Datenträgern befänden sich vom Amtsgeheimnis geschützte Informationen aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer einer Reprografiefirma für das VBS. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und verneinte eine Glaubhaftmachung dieses Geheimnisses. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in seiner damaligen Rolle geschützte VBS-Daten erlangt und diese noch im Ruhestand besitzen sollte. Eine Verletzung von Art. 95 BGG wurde nicht festgestellt.
6. Grundsatz der Bindung an den Siegelungsantrag und "Nachschieben" von Siegelungsgründen (E.4) Ein zentraler Punkt der Beschwerde war die Frage, ob der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren neue Geheimnisinteressen (Arzt- und Notariatsgeheimnis) geltend machen durfte, die er im ursprünglichen Siegelungsantrag nicht explizit genannt hatte. Die Vorinstanz hatte dies verneint und auf die angeblichen "nachgeschobenen" Gründe nicht abgestellt. * Argumentation des Beschwerdeführers: Er habe sich in seinem ursprünglichen Antrag ausdrücklich auf die Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO berufen, was die späteren Präzisierungen umfassen müsse. * Tatsächliche Feststellung: Der ursprüngliche Antrag vom 5. Dezember 2024 nannte lediglich "Amtsgeheimnis", Geschäftsgeheimnisse und "Schutz der Persönlichkeit", jedoch nicht explizit das Arzt- oder Notariatsgeheimnis. * Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts: * Das Bundesgericht hielt fest, dass die deutsch, französisch und italienischsprachigen Wortlaute von Art. 248 Abs. 1 und Art. 248a Abs. 3 StPO keine ausdrückliche Bindungswirkung vorsehen. * Die Materialien zur am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Siegelungsrechts zeigten, dass der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Beschleunigung des Entsiegelungsverfahrens beabsichtigte, ohne eine strenge Bindung an die Begründung des Siegelungsantrags zu erwähnen. * Sinn und Zweck der Siegelung sei der Schutz vor Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden. Eine übertriebene prozessuale Strenge bei den formellen Anforderungen an die Siegelung würde diesen Rechtsschutz aushöhlen. Der Siegelungsantrag selbst ist an keine besondere Form gebunden. * Schlussfolgerung: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Begründung des Siegelungsgesuchs grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommen kann. Bemerkt eine siegelungsberechtigte Person nach erfolgter Siegelung, dass die versiegelten Gegenstände weiteren Beschlagnahmeverboten unterliegen, darf sie dies auch noch im Entsiegelungsverfahren vorbringen. Damit korrigierte das Bundesgericht teilweise herrschende Lehrmeinungen, die eine Bindung an die im Siegelungsantrag konkret geltend gemachten Gründe annahmen.
7. Anforderungen an die Substantiierung von Geheimnisinteressen (E.5) Obwohl neue Geheimnisgründe im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht werden können, müssen diese hinreichend substantiiert werden. * Argumentation des Beschwerdeführers: Er habe die ihn behandelnden Ärzte und den Notar ausdrücklich bezeichnet und Deckblätter von Schriftstücken eingereicht, was zur Substantiierung genügen müsse. * Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts: * Die siegelungsberechtigte Person muss dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Daten muss der Speicherort angegeben werden. * Bei Berufsgeheimnissen (z.B. Arzt-, Anwaltsgeheimnis), deren Träger nicht die siegelungsberechtigte Person selbst ist, muss in der Regel der Name des Geheimnisträgers sowie der Zeitraum der Korrespondenz spezifiziert werden, damit das Gericht die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand finden und aussortieren kann. * Kommt die siegelungsberechtigte Person dieser Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. * Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer hatte zwar Namen und Adressen von zwei Ärzten, einem Spital und einem Notar mitgeteilt, jedoch nicht spezifiziert, in welchem Zeitraum er mit diesen Geheimnisträgern korrespondiert haben soll, auf welchem der sechzehn sichergestellten Datenträger sich die Korrespondenz befinden soll und wo er diese abgespeichert haben will. Angesichts des Umfangs der Daten wäre eine nähere Spezifikation erforderlich gewesen. * Schlussfolgerung: Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, war die Abweisung seines Antrags auf Aussonderung der angeblich dem Arzt- und Notargeheimnis unterliegenden Daten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
8. Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E.6) Der Beschwerdeführer rügte die vollumfängliche Entsiegelung als unverhältnismässig und forderte eine sachliche (nur SMS, E-Mail zwischen ihm und B.__, Fotos) und zeitliche Beschränkung (angeblicher Tatzeitraum 2008-2012). * Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts: * Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO) genügen, d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. * Eignung: Die Entsiegelung ist geeignet, wenn die zu entsiegelnden Gegenstände potentiell beweiserheblich sind. Dies gilt für den gesamten Gegenstand. * Erforderlichkeit: Es dürfen keine milderen Mittel zum selben Zweck führen. Die theoretische Möglichkeit, Informationen anders zu erlangen, steht der Entsiegelung nicht entgegen. * Angemessenheit: Abwägung zwischen öffentlichem Strafverfolgungsinteresse und Interessen der betroffenen Person, wobei die Schwere der Straftat massgebend ist. * Anwendung auf den Fall: * Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass einzelne Datenträger gänzlich irrelevant seien. Die Entsiegelung aller Datenträger war daher zur Aufklärung des Tatverdachts geeignet. * Angesichts der schweren Tatvorwürfe (sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie) muss die Entsiegelung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zeitlich oder sachlich eingeschränkt werden. * Wichtige Auflage: Die Staatsanwaltschaft muss sich bei der Durchsuchung der entsiegelten Geräte von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Akten nehmen. * Schlussfolgerung: Die Vorinstanz hat das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt.
9. Endentscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: