Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 4A_230/2025 vom 10. November 2025
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht, hier die I. Zivilrechtliche Abteilung, befasste sich in seinem Urteil 4A_230/2025 vom 10. November 2025 mit einer Zivilrechtlichen Beschwerde im Bereich der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit. Der Beschwerdeführer, A._ (ein spanischer Profifussballclub), focht einen Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 15. März 2025 an, mit dem sich dieses als unzuständig für die Streitigkeit zwischen A._ und dem Beschwerdegegner B.__ erklärte. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der TAS zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hatte.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen * Vertragsgrundlage: Am 9. Juli 2018 schlossen A._ und B._ ein "Memorandum of Cooperation" (MOC), gültig bis 30. Juni 2021, zur Zusammenarbeit bei Spielertransfers. * Schiedsklauseln: * Art. 40 MOC (Streitbeilegung): Sah vor, dass Streitigkeiten primär von einem zuständigen FIFA-Komitee ("competent committee of FIFA") behandelt werden. Für den Fall, dass die FIFA nicht zuständig ("not competent") sei, sollten Streitigkeiten gemäss den Regeln des TAS von drei Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. * Art. 41 MOC (Anwendbares Recht und Gerichtsstand): Enthielt eine Bestimmung, wonach der Vertrag dem Recht von England und Wales untersteht und für den Fall, dass FIFA und/oder TAS keine Zuständigkeit ("no jurisdiction") hätten, die Gerichte von England und Wales zuständig sein sollten. * Verfahren vor der FIFA: Am 8. Februar 2024, mehr als zweieinhalb Jahre nach Ablauf des MOC, reichte A._ eine Klage gegen B._ beim FIFA Football Tribunal ein und machte finanzielle Verpflichtungen aus dem MOC geltend. Die FIFA informierte A._ am 12. Februar 2024, dass sie die Angelegenheit nicht behandeln und das Verfahren abschliessen werde. Als Grund wurde Art. 23 Abs. 3 des FIFA-Reglements bezüglich des Status und Transfers von Spielern (RSTJ) genannt, wonach das FIFA Football Tribunal keine Angelegenheiten behandelt, wenn mehr als zwei Jahre seit dem die Streitigkeit verursachenden Ereignis verstrichen sind. Die FIFA wertete die Klage mithin als verfristet. * Verfahren vor dem TAS: Am 7. Mai 2024 reichte A._ daraufhin eine Schiedsklage gegen B._ beim TAS ein. B._ erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Das TAS-Panel beschränkte das Verfahren auf die Prüfung seiner Zuständigkeit und erklärte sich mit Urteil vom 15. März 2025 als unzuständig.
3. Zulässigkeit der Beschwerde und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts Die Zivilrechtliche Beschwerde gegen internationale Schiedsentscheide ist gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zulässig. Da der Sitz des TAS in Lausanne ist und keine der Parteien ihren Sitz in der Schweiz hatte, finden die Bestimmungen des 12. Kapitels IPRG Anwendung. Das Bundesgericht kann gemäss Art. 77 Abs. 2 BGG im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nur kassatorisch entscheiden, d.h. den angefochtenen Schiedsspruch aufheben. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn es um die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts geht: Hier kann das Bundesgericht ausnahmsweise selbst die Zuständigkeit feststellen (vgl. ATF 136 III 605 E. 3.3.4; 128 III 50 E. 1b). Die Beschwerde des A.__, die Feststellung der Zuständigkeit des TAS zu erwirken, war daher insoweit zulässig. Im Übrigen beurteilt das Bundesgericht internationale Schiedsentscheide nur anhand der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe. Die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Korrektur oder Ergänzung von Amtes wegen ist ausgeschlossen (Art. 77 Abs. 2 BGG).
4. Kernpunkt der Streitigkeit: Die Zuständigkeit des TAS (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)
4.1. Allgemeine Grundsätze zur Auslegung von Schiedsvereinbarungen Das Bundesgericht prüft die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vorfragen, frei (vgl. ATF 146 III 142 E. 3.4.1). Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung des Schweizer Rechts (Art. 18 Abs. 1 OR). Primär ist der tatsächliche, übereinstimmende Wille der Parteien zu ermitteln (subjektive Auslegung). Ist dieser nicht feststellbar, so ist der Wille nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, d.h. wie die Erklärungen der Parteien nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (objektive Auslegung).
4.2. Begründung des TAS Das TAS stellte in seinem Entscheid fest, dass sich die Parteien über folgende Punkte einig waren: 1. Die Klage von A.__ bei der FIFA war gemäss Art. 23 Abs. 3 RSTJ verfristet ("time-barred"). 2. Art. 40 des MOC enthält eine gültige Schiedsklausel nach Schweizer Recht. 3. Der tatsächliche und gemeinsame Wille der Parteien war, dass alle Streitigkeiten, für die die FIFA nicht zuständig ("not competent") sei, vom TAS entschieden würden.
Gestützt darauf folgerte das TAS, dass seine Zuständigkeit davon abhänge, ob die FIFA ursprünglich selbst zuständig war, die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden. Das TAS unterschied hierbei klar zwischen dem Konzept der "Kompetenz/Zuständigkeit" (jurisdiction or competence), das die Existenz und den Umfang der Befugnis zur Entscheidung eines Streits betrifft, und dem Begriff der "Zulässigkeit" (admissibility) der Klage, der sich auf faktische oder rechtliche Hindernisse bezieht, die eine materielle Prüfung verhindern, ohne die gerichtliche Macht als solche in Frage zu stellen.
Unter Bezugnahme auf den Kommentar der FIFA zu Art. 23 Abs. 3 RSTJ, wonach eine Klage als unzulässig ("inadmissible") gilt, wenn die Zweijahresfrist abgelaufen ist, befand das TAS, dass das FIFA Football Tribunal sich vorliegend nicht als inkompetent, sondern die Klage als unzulässig wegen Verspätung erklärt hatte. Diese Fristenregelung stelle ein Hindernis für die materielle Prüfung dar, jedoch keine Infragestellung der Zuständigkeit der FIFA. Das TAS hielt zudem fest, dass die FIFA grundsätzlich zuständig gewesen wäre, wenn die Klage fristgerecht eingereicht worden wäre.
4.3. Rügen des Beschwerdeführers A.__ A.__ rügte eine falsche Auslegung der Schiedsklausel in Art. 40 MOC durch das TAS. Er machte geltend: * Die Parteien hätten vereinbart, dass der TAS für alle Streitigkeiten zuständig sein solle, sei es direkt oder im Rahmen eines Rechtsmittels. Die Zuständigkeit des TAS dürfe nicht davon abhängen, ob die FIFA originär zuständig gewesen wäre. Eine solche Interpretation reduziere den Anwendungsbereich von Art. 40 künstlich und widerspreche dem Willen der Parteien, Streitigkeiten letztinstanzlich von einem Schiedsgericht klären zu lassen, was auch durch die subsidiäre Gerichtsstandsklausel in Art. 41 MOC zugunsten englischer Gerichte gestützt werde. * Die Wendung "In the event that FIFA shall not be competent" in Art. 40 MOC müsse im Sinne des Vertrauensprinzips weit ausgelegt werden und alle Fälle umfassen, in denen die FIFA nicht auf eine Klage eintrete, nicht nur Fälle strenger Inkompetenz. Der Begriff "competence" sei objektiv breiter als "jurisdiction" und umfasse alle Umstände, die relevant seien, ob ein Gericht die Macht habe, eine Sache zu behandeln. Die Parteien hätten alle Fälle gemeint, in denen die FIFA eine Streitigkeit nicht aufgreife, unabhängig vom prozeduralen Grund. * Selbst wenn der engere Begriff "jurisdiction" gemeint wäre, führe eine korrekte Auslegung von Art. 23 Abs. 3 RSTJ (literal, systematisch, teleologisch, historisch) zu dem Schluss, dass die Zweijahresfrist eine zeitliche Begrenzung der FIFA-Kompetenz darstelle und keine blosse "procedural prescription". Die Platzierung von Art. 23 Abs. 3 RSTJ im Kapitel "Jurisdiction" des Reglements stütze diese Ansicht.
4.4. Entscheid und Begründung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück: * Tatsächlicher Parteiwille: Das Bundesgericht stützte sich auf die unbestrittene Sachverhaltsfeststellung des TAS (N. 30 der Urteilsbegründung), wonach der tatsächliche und gemeinsame Wille der Parteien war, dass der TAS nur für Streitigkeiten zuständig sein sollte, für die die FIFA nicht zuständig ist. Die TAS-Zuständigkeit sei mithin rein subsidärer Natur. Art. 40 MOC sollte den Parteien gerade nicht erlauben, eine Streitigkeit vor den TAS zu bringen, wenn diese in die Zuständigkeit der FIFA fällt. * "Competence" vs. "Jurisdiction": Das Bundesgericht folgte der vom Beschwerdeführer versuchten terminologischen Unterscheidung zwischen "competence" und "jurisdiction" nicht. Es stellte fest, dass die Parteien im Schiedsverfahren selbst diese Begriffe synonym und ohne Unterscheidung verwendet hatten. Hätten die Parteien eine so feine Unterscheidung beabsichtigt, um die TAS-Zuständigkeit in allen Fällen des Nichteintretens der FIFA zu etablieren, hätten sie dies klarer zum Ausdruck bringen müssen. Eine weite Auslegung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, würde es diesem zudem ermöglichen, die FIFA-Kompetenz strategisch zu umgehen, indem er das Verstreichen der FIFA-Frist abwartet und dann direkt den TAS anruft. Dies sei mit dem nach Treu und Glauben zu verstehenden Sinn der Schiedsklausel, die primär die FIFA-Kompetenz vorsah, nicht vereinbar. * Art. 23 Abs. 3 RSTJ - Kompetenz vs. Zulässigkeit: Das Bundesgericht schloss sich der Ansicht des TAS an, dass das FIFA Football Tribunal die Angelegenheit nicht wegen Inkompetenz, sondern wegen verfristungsbedingter Unzulässigkeit der Klage nicht behandelt hatte. Es handelte sich um eine Nichteintretensentscheidung aufgrund der Nichteinhaltung der prozeduralen Frist gemäss FIFA-Reglement. * Die Platzierung von Art. 23 Abs. 3 RSTJ im Kapitel "Jurisdiction" des Reglements sei nicht entscheidend. * Querverweise auf eigene Präjudizien: Das Bundesgericht verwies auf mehrere eigene frühere Urteile (4A_626/2020 E. 3.2; 4A_198/2020 E. 3.2; 4A_287/2019 E. 4.2), in denen es entschieden hatte, dass die Nichteinhaltung von Fristen für die Anfechtung einer Entscheidung vor dem TAS eine Bedingung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels darstellt und nicht die Kompetenz des Schiedsgerichts betrifft. Die Inobservanz einer Frist führe zur Unzulässigkeit, nicht zur Inkompetenz. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten. Art. 23 Abs. 3 RSTJ stelle demnach keine ratione temporis Kompetenzregel des FIFA Football Tribunal dar, sondern eine prozedurale Bestimmung, die eine materielle Prüfung verhindert, ohne die grundsätzliche Zuständigkeit der FIFA für eine solche Streitigkeit in Frage zu stellen.
Da der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit der FIFA für die Streitigkeit nicht bestritt – und das TAS zudem festgestellt hatte, dass die FIFA bei fristgerechter Klage zuständig gewesen wäre – war die Voraussetzung für die subsidiäre Zuständigkeit des TAS (nämlich die Inkompetenz der FIFA) nicht erfüllt.
5. Ergebnis Das Bundesgericht befand, dass die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG unbegründet sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte