Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1397/2024 vom 6. November 2025

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Gerne fasst das Bundesgerichtsurteil 7B_1397/2024 vom 6. November 2025 detailliert zusammen:

Urteilszusammenfassung des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1397/2024 vom 6. November 2025)

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (Verurteilter) * Beschwerdegegner: Ministère public du canton du Valais (Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis)

Gegenstand: Rechtliches Gehör; Anklageprinzip (Maxime d'accusation); Willkürliche Sachverhaltsfeststellung; Strafzumessung; Kompensatorische Forderung (créance compensatrice); Verrechnung von Forderungen (compensation des créances); Sicherstellungsbeschlagnahme (séquestre pénal).

Vorinstanzen: * Bezirksrichter von Sierre (erstinstanzliches Urteil vom 19. Dezember 2022) * I. Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis (Berufungsurteil vom 19. Juni 2024)

Sachverhalt (gemäss Vorinstanz, teilweise bestritten): Der 1988 geborene Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wurde wegen qualifizierten Drogenhandels (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und Drogenkonsums (Art. 19a Abs. 1 BetmG) verurteilt. Zwischen November 2016 und November 2020 verkaufte er 165 Gramm Kokain (entsprechend 74.25 Gramm Reinstoff) zum Preis von 175 CHF pro Gramm und konsumierte Haschisch und Kokain. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und einer Busse von 500 CHF, ordnete eine kompensatorische Forderung von 28'875 CHF zugunsten des Kantons Wallis an und zog 12'590 CHF zur Deckung von Verfahrenskosten und Busse ein.

Das Kantonsgericht bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil, reduzierte die Freiheitsstrafe jedoch auf 16 Monate bedingt. Es bestätigte die Busse, die kompensatorische Forderung und die Einziehung von 13'590 CHF zur Deckung der Kosten und der Busse. Des Weiteren wurde die Sicherstellungsbeschlagnahme eines Bankkontos über 28'816.45 CHF zur Sicherstellung der kompensatorischen Forderung aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte eine weitere Strafreduktion, die Aufhebung der kompensatorischen Forderung und der Einziehung sowie die sofortige Aufhebung der Kontobeschlagnahme.

Detaillierte Begründung des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, wies jedoch alle Rügen des Beschwerdeführers nach eingehender Prüfung ab.

2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Antizipierte Beweiswürdigung): Der Beschwerdeführer rügte eine systematische Ablehnung seiner Beweisanträge durch die kantonalen Gerichte und damit eine Verletzung seines Rechts auf Beweisanträge gemäss Art. 107 StPO.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht verwies auf Art. 389 Abs. 1, 2 und 3 StPO, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den im Vor- und erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweisen basiert, und neue Beweise nur in beschränktem Umfang zugelassen werden. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt es, von der Erhebung von Beweisen abzusehen, wenn Tatsachen nicht erheblich, notorisch, bekannt oder bereits genügend erwiesen sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Ein Beweisantrag wird nur dann abgelehnt, wenn die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich ist (ATF 147 IV 534 E. 2.5.1).
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt hatte. Er hatte es versäumt, einen vermeintlichen Formfehler vor der kantonalen Instanz zu rügen, was gemäss Praxis (ATF 143 IV 397 E. 3.4.2) erforderlich gewesen wäre. Zudem genügte die Begründung der Rüge nicht den erhöhten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG für Rügen der Verletzung von Grundrechten. Der Beschwerdeführer paraphrasierte lediglich Auszüge seiner früheren Eingaben, ohne präzise Verweise auf Aktenstücke zu machen.
  • Entscheid: Die Rüge wurde wegen mangelhafter Begründung und Nichteinhaltung der prozessualen Obliegenheiten als unzulässig erachtet.

3. Rüge der Verletzung des Anklageprinzips (Maxime d'accusation) bezüglich der kompensatorischen Forderung: Der Beschwerdeführer machte geltend, das Bezirksgericht habe zu Unrecht eine kompensatorische Forderung ausgesprochen, da die Staatsanwaltschaft diese weder in der Anklageschrift noch im Plädoyer beantragt hatte.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erläuterte Art. 9 StPO, der das Anklageprinzip verankert. Die Anklageschrift begrenzt den Prozessgegenstand und informiert den Beschuldigten über die Vorwürfe (Begrenzungs- und Informationsfunktion). Das Gericht ist an den Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung der Anklage gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO), muss die Parteien aber informieren, wenn es von der rechtlichen Würdigung abweichen will (Art. 344 StPO).
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frage, ob eine kompensatorische Forderung in der Anklageschrift erwähnt werden muss, noch nicht spezifisch entschieden wurde. Es verwies jedoch auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Ausweisung gemäss Strafrecht nicht dem Anklageprinzip unterliegt (ATF 146 IV 172 E. 3.2.5) und das erstinstanzliche Gericht nicht an die Sanktionsvorschläge der Staatsanwaltschaft gebunden ist (ATF 150 IV 447 E. 2.4.2). Eine Auslegung, die das Gericht an die Sanktionsvorschläge der Staatsanwaltschaft binden würde, würde der Staatsanwaltschaft einen unangemessenen Einfluss auf die richterliche Entscheidungsfreiheit einräumen, was dem Charakter des Strafverfahrens und der Funktionstrennung widerspricht (ATF 130 IV 90 E. 3.2). Die Lehre stützt diese Auffassung (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar StPO/JStPO, Art. 9 N. 5b).
  • Entscheid: Das Bundesgericht hielt fest, dass das Anklageprinzip auf die vom Gericht auszusprechenden Sanktionen – und damit auch auf eine allfällige kompensatorische Forderung – grundsätzlich keine Anwendung findet. Die Rüge war unbegründet.
  • Exkurs Rechtliches Gehör: Eine zusätzliche Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er nicht auf die Möglichkeit einer kompensatorischen Forderung hingewiesen wurde, wurde ebenfalls wegen mangelhafter Begründung (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG) als unzulässig erachtet. Das Kantonsgericht hatte dazu ausgeführt, dass Parteien, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten sind, mit einer solchen Massnahme rechnen müssen, da Art. 267 Abs. 3 StPO das Gericht verpflichtet, über beschlagnahmte Vermögenswerte zu entscheiden.

4. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung: Der Beschwerdeführer bestritt die festgestellte Drogenmenge und die Eigentümerschaft von 1'200 CHF, die bei seiner Verhaftung gefunden wurden.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht nur diskutabel, sondern offensichtlich unhaltbar ist, sei es in der Begründung oder im Ergebnis (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1).
  • Bundesgerichtliche Prüfung:
    • Drogenmenge: Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung der Zeugenaussagen und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers genügte den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht muss nicht im Aktenstudium nach Fehlern suchen. Zudem bestritt der Beschwerdeführer seine Schuld des qualifizierten Drogenhandels nicht, sondern leitete die gewünschte Strafreduktion ausschliesslich aus Rechtsfragen (insbesondere der Verletzung des Beschleunigungsgebots) ab.
    • Eigentum an 1'200 CHF: Die Vorinstanz hatte die Aussage des Beschwerdeführers, das Geld gehöre seiner Ehefrau, als verspätet und unglaubwürdig erachtet, da er es erst in erster Instanz bestritten hatte. Das Bundesgericht fand diese Würdigung nicht willkürlich. Die Annahme der Eigentümerschaft des Besitzers (Art. 930 ZGB) sei nicht leicht durch eine verspätete Bestreitung oder eine Aussage der Ehefrau über eine ähnliche Abhebung zwei Tage zuvor zu widerlegen.
  • Entscheid: Die Rügen bezüglich der Beweiswürdigung der Drogenmenge wurden als unzulässig, jene bezüglich der Eigentümerschaft an den 1'200 CHF als unbegründet abgewiesen.

5. Rüge der übermässig strengen Strafzumessung: Der Beschwerdeführer verlangte eine Reduktion seiner Strafe um mindestens ein Viertel aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots und berief sich auf sein gutes Verhalten nach der Untersuchungshaft.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung von dessen Vorleben, persönlichen Verhältnissen und der Wirkung der Strafe auf die Zukunft (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Drogenhandel sind insbesondere die Art und Menge der Drogen, die Art des Handels, die Intensität des Täterverhaltens und die Beweggründe massgebend (ATF 121 IV 202 E. 2d/cc). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots muss vom Richter berücksichtigt werden und führt meist zu einer Strafreduktion (ATF 143 IV 373 E. 1.4.1). Die gerichtliche Behörde muss die Verletzung ausdrücklich im Dispositiv nennen und angeben, wie sie berücksichtigt wurde (ATF 137 IV 118 E. 2.2).
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht befand die Strafzumessung des Kantonsgerichts für nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe die massgeblichen Elemente, insbesondere die Netto-Drogenmenge (fast das Vierfache der qualifizierenden Mindestmenge), das rein pekuniäre Motiv und die Tatsache, dass nur die Verhaftung die Handlungen beendete, berücksichtigt. Die verhängte Strafe von 20 Monaten sei angesichts der Gefährlichkeit der Droge und des möglichen Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe eher mild.
  • Beschleunigungsgebot: Die Reduktion um vier Monate (ein Fünftel der Gesamtstrafe) wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots (insbesondere die 18 Monate zwischen erst- und zweitinstanzlichem Urteil) wurde als "generös" erachtet, auch wenn der Sachverhalt nicht von besonderer Einfachheit war.
  • Entscheid: Die Freiheitsstrafe von 16 Monaten und die Busse von 500 CHF wurden als rechtmässig bestätigt. Die Rüge wurde abgewiesen.

6. Rüge betreffend die kompensatorische Forderung (Brutto- vs. Netto-Prinzip): Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die kompensatorische Forderung dem Bruttoerlös des Drogenhandels und nicht dem Nettogewinn entsprochen habe.

  • Rechtliche Grundlagen: Art. 70 Abs. 1 StGB sieht die Einziehung von Vermögenswerten vor, die aus einer Straftat herrühren (Grundsatz: "Verbrechen darf sich nicht lohnen"). Ist die Einziehung nicht mehr möglich, wird eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe angeordnet (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht bevorzugt bei der Einziehung von Erlösen aus Straftaten grundsätzlich das Bruttoprinzip, d.h., es wird der gesamte aus der Straftat erzielte Vermögenswert ohne Abzug von Aufwendungen eingezogen, insbesondere bei allgemein verbotenem Verhalten. Die Kosten, die durch die Verwirklichung der Straftat selbst entstanden sind, können niemals abgezogen werden (ATF 146 IV 201 E. 8.3.4). Dies gilt insbesondere für den illegalen Betäubungsmittelhandel.
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Der Bruttoerlös von 28'875 CHF (165 g x 175 CHF) stammte unbestreitbar aus einem Verbrechen (qualifizierter Drogenhandel). Die Anwendung des Nettoprinzips war hier ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe ein Verbrechen aus Gewinnsucht begangen, das mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. In solchen Fällen gebiete der Grundsatz, dass sich das Verbrechen nicht lohnen darf, dem Täter sämtliche Gewinne zu entziehen, unabhängig von den durch sein kriminelles Verhalten entstandenen Kosten.
  • Entscheid: Die Rüge der Verletzung von Art. 71 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB wurde abgewiesen.

7. Rüge betreffend "Beschlagnahme" von 1'200 CHF und 11'890 CHF: Der Beschwerdeführer bestritt die "Beschlagnahme" der bei ihm gefundenen 1'200 CHF und des Betrags von 11'890 CHF auf seinem Bankkonto.

  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zwar fälschlicherweise den Begriff "Konfiskation" verwendet hatte, ihre Ausführungen (E. 9.2.2 und Dispositiv Ziff. 7) aber klar zeigten, dass sie diese Beträge zur Deckung der Busse (500 CHF) und der Gerichtskosten (13'090 CHF) verwenden wollte. Es handelte sich somit nicht um eine Einziehung (Art. 70 StGB), sondern um eine Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO und Art. 120 ff. OR (vgl. ATF 143 IV 293 E. 1).
  • Entscheid: Die Rüge des Beschwerdeführers wurde durch Motivsubstitution abgewiesen, da die Massnahme rechtlich korrekt als Verrechnung zu qualifizieren war.

8. Rüge betreffend die Aufrechterhaltung der Sicherstellungsbeschlagnahme des Bankkontos: Der Beschwerdeführer bestritt die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auf seinem Bankkonto zur Sicherstellung der kompensatorischen Forderung und argumentierte, er sei solvent.

  • Rechtliche Grundlagen: Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO (in Kraft seit 01.01.2024, im Wesentlichen identisch mit dem früheren Art. 71 Abs. 3 StGB) erlaubt die Sicherstellung von Vermögenswerten zur Deckung kompensatorischer Forderungen. Eine Sicherstellungsbeschlagnahme kann bis zu ihrer Ablösung durch Massnahmen des Schuldbetreibungsrechts aufrechterhalten werden (ATF 142 III 174 E. 3.1.2). Die Aufhebung ist nur möglich, wenn offensichtlich und zweifelsfrei ist, dass die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung nicht erfüllt sind (ATF 142 III 174 E. 3.1.2).
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Kantonsgericht hatte die Sicherstellung von 28'816.45 CHF auf dem Konto zur Garantie der kompensatorischen Forderung von 28'875 CHF aufrechterhalten. Nach Abzug der bereits verrechneten Beträge (12'390 CHF für Kosten und Busse) verblieb ein beschlagnahmter Bankguthaben von 16'426.45 CHF. Da dieser Betrag geringer war als die kompensatorische Forderung, war die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gerechtfertigt. Weder Art. 263 noch Art. 268 StPO verlangen die Insolvenz des Beschuldigten als Voraussetzung für eine Sicherstellungsbeschlagnahme.
  • Entscheid: Die Rüge betreffend die Sicherstellungsbeschlagnahme wurde abgewiesen.

9. Kostenverteilung: Da die Hauptanträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden und er die Frage der Prozesskosten nicht spezifisch bestritten hatte, wurde auch sein Antrag auf eine andere Kostenverteilung abgewiesen.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten des Bundesgerichtsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines wegen qualifizierten Drogenhandels verurteilten Mannes vollumfänglich ab. Es hielt fest, dass das Anklageprinzip sich auf den Sachverhalt, nicht aber auf die vom Gericht auszusprechenden Sanktionen wie eine kompensatorische Forderung erstreckt. Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung wurden mangels präziser Begründung als unzulässig erklärt oder in der Sache abgewiesen. Die Strafzumessung (16 Monate bedingt) wurde als rechtmässig bestätigt, wobei die vom Kantonsgericht vorgenommene Reduktion von vier Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots als "generös" erachtet wurde. Die kompensatorische Forderung von 28'875 CHF wurde nach dem Bruttoprinzip bestätigt, da bei schweren Straftaten der Grundsatz "Verbrechen darf sich nicht lohnen" die Einziehung des gesamten Erlöses ohne Abzug von Kosten erfordert. Die als "Konfiskation" bezeichnete Massnahme zur Deckung von Busse und Kosten wurde vom Bundesgericht als zulässige Verrechnung umgedeutet. Schliesslich wurde die Sicherstellungsbeschlagnahme des Bankkontos zur Garantie der kompensatorischen Forderung als rechtmässig bestätigt, da die sichergestellten Mittel die Forderung nicht überstiegen.