Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Gesuchsteller (A.__): Ein französisch-komorischer Fussballspieler. * Beschwerdegegner (B.__): Ein griechischer Fussballspieler-Agent.
Gegenstand: Revisionsgesuch betreffend einen am 8. August 2019 vom Tribunal Arbitral du Sport (TAS) im Verfahren CAS 2018/O/5735 erlassenen Schiedsspruch (internationales Sportschiedsverfahren).
I. Sachverhalt und Vorverfahren
A. Ursprüngliches Schiedsverfahren vor dem TAS: Im Mai 2018 leitete der Beschwerdegegner (Agent) ein Schiedsverfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gegen den Gesuchsteller (Spieler) ein. Er forderte eine Provision für seine angeblichen Dienste im Zusammenhang mit dem Transfer des Spielers zum serbischen Fussballverein C.__ im Januar 2018. Als Grundlage für seinen Anspruch legte der Agent zwei angebliche Verträge vor: ein "Exclusive Mandate" und einen "Representation Agreement" (nachfolgend: die streitigen Verträge), die beide eine Schiedsklausel zugunsten des TAS enthielten. Der Agent reichte zudem eine E-Mail vom 18. Oktober 2017 ein, die angeblich vom Spieler stammte und eine unterzeichnete Kopie des "Representation Agreement" enthielt.
Der Spieler bestritt die Zuständigkeit des TAS und wies die Forderung zurück. Er behauptete, die streitigen Verträge nie unterzeichnet und die E-Mail vom 18. Oktober 2017 nie verschickt zu haben, und machte geltend, die Dokumente seien gefälscht worden.
Der vom TAS ernannte Einzelschiedsrichter erliess am 8. August 2019 seinen Endschiedsspruch. Er gab dem Antrag des Agenten teilweise statt und verurteilte den Spieler zur Zahlung von 84'900 Euro zuzüglich Zinsen. Der Schiedsrichter hielt die Anschuldigungen der Vertragsfälschung für unbegründet und kam zum Schluss, dass der "Representation Agreement" vom Spieler unterzeichnet und per E-Mail vom 18. Oktober 2017 übermittelt worden sei, wodurch ein gültiger Vertrag mit einer gültigen TAS-Schiedsklausel zustande gekommen sei. Obwohl der Spieler im Dezember 2017 einen anderen Agenten beauftragt hatte, der den Transfer mit dem serbischen Club abschloss, sah der Schiedsrichter den Spieler aufgrund des "Representation Agreement" zur teilweisen Entschädigung des Agenten für dessen erbrachte Dienstleistungen verpflichtet.
B. Strafverfahren gegen den Agenten: Nach dem Schiedsspruch leitete der Spieler ein Strafverfahren in der Schweiz gegen den Agenten ein: 1. Strafklage und erstinstanzliches Urteil: Am 30. Oktober 2019 erstattete der Spieler Anzeige. Das Polizeigericht des Kreises Lausanne verurteilte den Agenten am 16. Februar 2023 wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von 3'000 Franken. Die Zivilansprüche des Spielers wurden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Kantonales Berufungsurteil: Das Kriminalappellationsgericht des Kantons Waadt bestätigte am 16. August 2023 die Verurteilung des Agenten. Es befand, dass der Spieler die streitigen Verträge nie unterzeichnet oder an den Agenten geschickt hatte und dass es sich um gefälschte Dokumente handelte, die der Agent selbst erstellt hatte, um sich vor dem TAS zu bereichern. * Beweismittel und Begründung des kantonalen Gerichts: * Ein Gutachten eines privaten Sachverständigen für Handschriften und Unterschriften zeigte, dass die beiden Unterschriften auf den streitigen Verträgen identisch waren und nur durch "Kopieren/Einfügen" entstanden sein konnten. * Der Agent legte die Originalverträge nie vor und konnte nicht beweisen, dass er sie dem serbischen Verein übergeben hatte. * Die vom Spieler angeblich für die E-Mail vom 18. Oktober 2017 verwendete E-Mail-Adresse wurde zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr benutzt (bestätigt durch Bankinformationen vom Juli 2017 und die Verwendung einer anderen E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit dem Agenten). * Dokumente des E-Mail-Providers und ein Gutachten eines Informatikers belegten, dass die letzte Verbindung zu dieser E-Mail-Adresse im März 2017 erfolgte. * Das Aussehen der streitigen E-Mail unterschied sich von anderen E-Mails des Spielers (leichte Verschiebung im Datum, fehlender Leerraum), was auf eine "Fabrikation" hindeutete. * Auf dem Computer des Spielers wurden keine Spuren der E-Mail vom 18. Oktober 2017 gefunden. * Die Aussagen des Spielers waren konstant, die des Agenten nicht. 3. Bundesgerichtliches Urteil im Strafverfahren: Die I. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies am 12. März 2025 (Verfahren 6B_136/2024) die Beschwerde des Agenten gegen das kantonale Urteil ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt hatte, dass der Agent die Unterschrift des Spielers mittels "Kopieren/Einfügen" auf die streitigen Verträge aufgebracht und die E-Mail vom 18. Oktober 2017 vollständig fabriziert hatte. Diese Manipulation zielte darauf ab, das TAS zu täuschen und eine unrechtmässige Provisionszahlung für den Transfer des Spielers zu erreichen.
C. Das vorliegende Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht: Am 2. Juni 2025 reichte der Spieler beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, mit dem Ziel, die Nichtigkeit des Schiedsspruchs vom 8. August 2019 festzustellen bzw. diesen aufzuheben. Der Agent äusserte sich nicht. Das TAS verzichtete auf Stellungnahmen und widersetzte sich der aufschiebenden Wirkung nicht, welche am 9. September 2025 gewährt wurde.
II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Anwendbares Recht und Zuständigkeit: * Sprache des Urteils: Das Bundesgericht erliess sein Urteil in französischer Sprache, da der Gesuchsteller diese Sprache für sein Revisionsgesuch wählte (Art. 54 Abs. 1 BGG). * Internationales Privatrecht (IPRG): Da der Sitz des TAS in Lausanne liegt und keine der Parteien zum massgebenden Zeitpunkt in der Schweiz domiziliert war, sind die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar (Art. 176 Abs. 1 IPRG). * Revisionsbestimmungen: Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Revisionsbestimmungen des IPRG (Art. 190a IPRG) sind anwendbar, da das Revisionsgesuch nach diesem Datum eingereicht wurde, auch wenn der ursprüngliche Schiedsspruch älter ist (Art. 132 BGG; BGE 148 III 436 E. 3.1). * Zuständigkeit: Das Bundesgericht ist die zuständige richterliche Behörde für Revisionsgesuche gegen internationale Schiedssprüche (Art. 191 IPRG, i.V.m. Art. 119a Abs. 2 BGG).
2. Zulässigkeit des Revisionsgesuchs: * Fristen: Ein Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 190a Abs. 2 IPRG). Diese Frist beginnt im Falle eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG) mit der Kenntnisnahme der rechtskräftigen Verurteilung oder, falls diese nicht mehr möglich ist, der Existenz des Vergehens und seiner Beweise. * Fristeinhaltung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die I. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 12. März 2025 letztinstanzlich die Verurteilung des Agenten bestätigte. Das Revisionsgesuch des Spielers vom 2. Juni 2025 wurde somit fristgerecht innerhalb der 90-Tage-Frist eingereicht. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen waren erfüllt.
3. Revisionsgrund (Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG): Der Gesuchsteller machte geltend, der angefochtene Schiedsspruch sei zu seinem Nachteil durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden, das durch ein Strafverfahren in der Schweiz festgestellt wurde.
Auslegung von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 123 Abs. 1 BGG, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann.
Anwendung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht befand, dass der Gesuchsteller überzeugend und unwidersprochen dargelegt hatte, dass der angefochtene Schiedsspruch direkt durch die Straftaten des Beschwerdegegners beeinflusst wurde. Es bestand ein unzweifelhafter Kausalzusammenhang:
4. Frage der Nichtigkeit des Schiedsspruchs: Der Gesuchsteller argumentierte, der Schiedsspruch sei absolut nichtig, da die Schiedsklauseln in gefälschten Dokumenten enthalten seien und das TAS somit gar nicht zuständig gewesen sei.
5. Ergebnis: Das Revisionsgesuch wurde aufgrund von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG gutgeheissen. Der Schiedsspruch vom 8. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückgewiesen.
III. Kosten und Entschädigung
Die Gerichtskosten in Höhe von 4'500 Franken werden dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat dem Gesuchsteller zudem eine Parteientschädigung von 5'500 Franken zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat das Revisionsgesuch des Fussballspielers A._ gutgeheissen und den Schiedsspruch des TAS vom 8. August 2019 aufgehoben. Dies erfolgte aufgrund des Revisionsgrundes der Beeinflussung des Schiedsspruchs durch ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG). Zuvor hatten Schweizer Strafgerichte (letztinstanzlich das Bundesgericht) den Spieleragenten B._ wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Agent die dem TAS vorgelegten Verträge gefälscht und eine E-Mail fabriziert hatte, um den Schiedsrichter zu täuschen und unrechtmässig eine Provision zu erhalten. Das Bundesgericht bejahte einen direkten Kausalzusammenhang zwischen diesen Straftaten und dem Inhalt des Schiedsspruchs. Der Fall wird zur Neubeurteilung an das TAS zurückgewiesen. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen für die ausserordentliche Nichtigkeit nicht erfüllt waren und die Aufhebung als ausreichendes Rechtsmittel betrachtet wurde.