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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_40/2025 vom 28. Oktober 2025
1. Verfahrensbeteiligte und Gegenstand Das vorliegende Urteil betrifft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A._ (Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von Ecuador, und B._ (Beschwerdeführer), Schweizer und ecuadorianischer Staatsangehöriger, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2024. Gegenstand des Verfahrens ist die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte das Gesuch ursprünglich mit der Begründung der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen, was die kantonalen Instanzen bestätigten.
2. Sachverhalt und Verfahrenshistorie Die Beschwerdeführerin heiratete den Beschwerdeführer 2018 in Ecuador. Im Dezember 2022 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein. Von der Einreise bis Februar 2024 waren die Eheleute auf Sozialhilfe angewiesen. Kurz nach der Einreise, im Dezember 2022, ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Ablehnung durch das Migrationsamt im Mai 2023 und erfolglosen kantonalen Rechtsmitteln gelangte der Fall an das Bundesgericht. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde im Januar 2025 gewährt, um der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen.
3. Zulässigkeit der Beschwerde (Eintretensvoraussetzungen) Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist dies im Ausländerrecht nur zulässig, wenn Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt. Die Beschwerdeführerin machte in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger einen potenziellen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 AIG zu haben. Die Frage, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist eine materielle Frage und keine Frage des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
4. Kognition des Bundesgerichts und Novenprüfung Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a und b BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur korrigiert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind nur zulässig, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind unzulässig. Im vorliegenden Fall wurden von den Beschwerdeführenden diverse Unterlagen als Noven eingereicht, die jedoch entweder nach dem massgebenden Datum (echte Noven) entstanden sind oder keine Begründung für ihre späte Einreichung im kantonalen Verfahren enthielten und daher unberücksichtigt blieben.
5. Materielle Prüfung: Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung und Widerrufsgrund (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)
5.1. Rechtsgrundlagen zum Bewilligungsanspruch und Sozialhilfebezug Ausländische Ehegatten von Schweizern haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Einer dieser Widerrufsgründe ist die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit der ausländischen Person oder einer von ihr zu versorgenden Person (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Die Rechtsprechung verlangt hierfür die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit, wobei blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Massgeblich ist eine Prognose zur wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten aller Familienmitglieder (BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteil 2C_458/2019 E. 3.2).
5.2. Tatsächliche Feststellungen und deren Würdigung Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführenden von der Einreise bis Februar 2023 Sozialhilfe in Höhe von rund CHF 4'000 bezogen. Ab Februar 2024 wurde keine Sozialhilfe mehr bezogen. Die Beschwerdeführerin war als Reinigungsmitarbeiterin tätig und erzielte in einzelnen Monaten (Februar, März, August 2024) Nettolöhne von ca. CHF 1'200 - 1'300. Der Beschwerdeführer war ebenfalls in der Reinigungsbranche tätig und erzielte in bestimmten Monaten (Februar bis Mai, Juli bis September 2024) einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 3'000. Der monatliche Bedarf der Eheleute wurde auf rund CHF 4'000 geschätzt.
Das Bundesgericht erachtete die Einschätzung der Vorinstanz als bundesrechtskonform und nicht willkürlich. Es hielt fest, dass die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der Tatsache, dass die Ablösung wesentlich unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgte, der Anstellungen im Niedriglohnbereich mit Teilzeitpensen und nur während neun Monaten, sowie dem Fehlen hiesiger Sprachkenntnisse und Bemühungen um Anstellungen in ihren erlernten Berufen als zweifelhaft zu betrachten sei. Eine dauerhafte Integration auf dem Arbeitsmarkt sei nicht zu erwarten.
5.3. Widerlegung der Argumente der Beschwerdeführenden Die Beschwerdeführenden argumentierten, ihr Haushaltseinkommen sei mit CHF 4'300 in einzelnen Monaten über dem Bedarf gelegen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass in anderen Monaten gar kein oder nur das Einkommen des Beschwerdeführers (CHF 3'000) erzielt wurde, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 2'577 für den Zeitraum März bis Oktober 2024 entsprach – deutlich unter dem Bedarf. Das Gericht betonte, dass die Existenzminima von Ehegatten für die Berechnung der Sozialhilfebedürftigkeit zusammenzurechnen sind, da sie eine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteile 2C_65/2024 E. 6.4.3; 2C_458/2019 E. 4.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, ändert nichts an der gemeinsamen Betrachtung des Bedarfs. Des Weiteren kann aus dem Fehlen von Sozialhilfebezug in Perioden ohne belegtes Einkommen nicht abgeleitet werden, dass die Eheleute ihren Bedarf selbst decken konnten. Das Bundesgericht weist explizit darauf hin, dass es bekannt sei, dass Betroffene sich oft nicht bei der Sozialhilfe anmelden, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht zu verlieren, und stattdessen unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben. Ein solches Verhalten dürfe nicht gefördert werden.
Folglich kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bundesrechtskonform bejaht wurde.
6. Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK)
6.1. Allgemeine Grundsätze Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, muss die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Eine umfassende Interessenabwägung ist vorzunehmen, die die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberstellt. Dabei sind namentlich das Ausmass eines Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Integrationsgrad, die Dauer der Anwesenheit sowie die drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Auch künftige Belastungen der öffentlichen Finanzen durch Ergänzungsleistungen sind relevant (BGE 149 I 1 E. 4.6).
6.2. Abwägung im konkreten Fall Das private Interesse der Beschwerdeführenden am gemeinsamen Leben in der Schweiz wurde als relativiert angesehen, da ihnen die gemeinsame Rückkehr nach Ecuador zumutbar ist. Beide haben den Grossteil ihres Lebens in Ecuador verbracht, dort Ausbildungen absolviert und gearbeitet, weshalb sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind. Demgegenüber sind sie in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Das Risiko einer künftigen, erneuten Sozialhilfeabhängigkeit und potenzieller Ergänzungsleistungen ist hoch, was die öffentlichen Finanzen belasten würde. Das öffentliche Interesse an der Vorbeugung weiterer Belastungen der öffentlichen Hand ist erheblich und wurde auch vom EGMR anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013).
Das Bundesgericht befand, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin gross ist und die privaten Interessen der Beschwerdeführenden überwiegt. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich als verhältnismässig.
7. Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers und des Rechts auf Familienleben. Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück. Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) gewährt dem Schweizer Bürger zwar einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, hindert ihn aber nicht am Einreisen oder Aufhalten. Sie verschafft ihm jedoch keinen Anspruch darauf, dass seine ausländische Ehefrau ihm folgen darf, wenn die Voraussetzungen des Ausländerrechts (Art. 42 AIG) nicht erfüllt sind. Da ein Widerrufsgrund gegeben ist, sind die Bedingungen für den Familiennachzug nicht erfüllt. Da den Eheleuten die gemeinsame Rückkehr in ihre Heimat Ecuador zumutbar ist, wird auch das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt. Das Familienleben kann somit an einem anderen Ort gelebt werden.
8. Fazit und Kosten Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die ecuadorianische Ehefrau eines Schweizer Bürgers. Entscheidend war die Feststellung einer drohenden dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Das Gericht bekräftigte, dass die Prognose zur finanziellen Situation alle Familienmitglieder umfasst und sich nicht auf einzelne Monate mit höherem Einkommen stützen kann, insbesondere wenn tiefe Integration, mangelnde Sprachkenntnisse und ein fortgeschrittenes Alter vorliegen. Die Argumentation, dass der Ehemann als Schweizer Bürger einen Anspruch auf Familienleben in der Schweiz hätte, wurde abgewiesen, da ihm und seiner Ehefrau die Rückkehr nach Ecuador, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbrachten, zumutbar ist und sein Recht auf Niederlassung nur ihn selbst, nicht aber seine ausländische Ehefrau betrifft. Die umfassende Interessenabwägung ergab, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Belastungen der Sozialhilfe die privaten Interessen der Eheleute überwiegt, womit die Massnahme als verhältnismässig beurteilt wurde.