Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2024. Gegenstand der Beschwerde waren die Strafzumessung sowie die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den Beschwerdeführer A.__.

Dem rechtskräftigen Schuldspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde: A.__ beteiligte sich als Kurier einer Bande zwischen Juni 2018 und Juni 2019 an fünf Kokaintransporten im Kilogrammbereich von Frankreich in die Schweiz. Zudem erwarb und veräusserte er einmalig 100 Gramm Kokain. Insgesamt handelte er mit 5.4 Kilogramm Kokain (Reinheitsgrad mindestens 73%, entsprechend 3.78 Kilogramm reinem Kokain) und erzielte einen Gewinn von CHF 4'610.--. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Luzern, hatte ihn hierfür wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt und eine Landesverweisung von 8 Jahren Dauer, einschliesslich SIS-Ausschreibung, angeordnet. Zuvor hatte das Kriminalgericht Luzern eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen eine bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten bzw. drei Jahren (davon sechs Monate unbedingt) sowie den Verzicht auf die Landesverweisung und deren SIS-Ausschreibung.

2. Strafzumessung (Erwägung 1)

2.1. Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte eine fehlerhafte Ermessensausübung und Verletzung der Strafzumessungsregeln. Er machte geltend, die Vorinstanz habe sein umfassendes Geständnis und seine Kooperation unzureichend strafmindernd berücksichtigt (nur vier Monate Reduktion) und das Vorliegen einer ausserordentlichen Strafempfindlichkeit zu Unrecht verneint.

2.2. Rechtliche Grundlagen und Überprüfungsrahmen Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB, wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung von Vorleben, persönlichen Verhältnissen und Strafwirkung bemessen wird. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur bei Überschreitung/Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens, rechtlich irrelevanten Kriterien oder willkürlicher Gewichtung ein (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Die Begründung muss die wesentlichen Umstände und deren Gewichtung nachvollziehbar darlegen (Art. 50 StGB).

2.3. Würdigung des Geständnisses und der Kooperation 2.3.1. Bundesgerichtliche Praxis zum Geständnis: Ein Geständnis kann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht oder Reue schliessen lässt oder die Tataufdeckung erleichtert. Erfolgt es erst bei erdrückender Beweislage, ist eine Minderung nicht zwingend (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Eine fixe Reduktionsquote (z.B. 1/5) besteht nicht. 2.3.2. Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz würdigte, dass der Beschwerdeführer ab der zweiten Einvernahme "vollumfänglich geständig und kooperativ" war, was die Strafverfolgung erheblich erleichterte und Reue zeigte. Die vorgenommene Reduktion um vier Monate (was ca. 8% der von der Vorinstanz als angemessen erachteten Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten entspricht) erschien dem Bundesgericht auf den ersten Blick "eher tief", wurde aber im Gesamtzusammenhang als gerade noch im Bereich des der Vorinstanz zustehenden Ermessens beurteilt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der verschuldenserhöhenden Faktoren: Der Beschwerdeführer delinquierte während eines laufenden Strafverfahrens wegen eines Betäubungsmittelvergehens und wurde auch im Nachgang zu den hier beurteilten Taten straffällig (wenn auch nicht einschlägig).

2.4. Ausserordentliche Strafempfindlichkeit 2.4.1. Bundesgerichtliche Praxis: Eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Die Trennung von Kindern und Ehepartner ist eine zwangsläufige Folge des Strafvollzugs und allein kein Grund, die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund treten zu lassen. 2.4.2. Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz hat zu Recht verneint, dass die Rolle des Beschwerdeführers als Ehemann und mehrfacher Familienvater oder seine Mitbetreuung der Kinder, einschliesslich eines an ADHS und Asperger-Syndrom leidenden Stiefsohns, eine besondere Strafempfindlichkeit begründet. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, inwieweit seine Sorge für den Stiefsohn unabdingbar sei. Ein neues, nach dem angefochtenen Urteil verfasstes Schreiben der Ehefrau wurde vom Bundesgericht nicht als zulässiges Novum akzeptiert. 2.5. Fazit Strafzumessung: Die vom Kantonsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten erwies sich als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform. Angesichts dieses Strafmasses erübrigten sich Ausführungen zur eventualiter beantragten teilbedingten Strafe.

3. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung (Erwägung 2)

3.1. Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zwar einen schweren persönlichen Härtefall bejaht, die Interessenabwägung aber rechtsfehlerhaft, willkürlich und nicht ergebnisoffen vorgenommen. Weiter machte er geltend, eine Landesverweisung nach Nigeria verstosse gegen Art. 3 EMRK, da er als Christ dort an Leib und Leben verfolgt werde.

3.2. Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Integrationslage) Das Bundesgericht legte detailliert die persönlichen Verhältnisse zugrunde, die für die Landesverweisung relevant sind: * Herkunft und Aufenthalt: Geboren und aufgewachsen in Nigeria (bis 21 Jahre), dort Maler- und Photovoltaik-Ausbildung. Seit August 2015 (mit 29 Jahren) in der Schweiz, Aufenthaltsbewilligung B. * Familie: Verheiratet mit Schweizerin, drei gemeinsame Kinder (Schweizer Staatsangehörigkeit, geb. 2014, 2020, 2021) und ein Stiefsohn (Schweizer Staatsangehörigkeit, geb. 2011, leidet an ADHS und Asperger-Syndrom). Kernfamilie lebt intakt in der Schweiz. Ein weiterer Sohn (geb. 2012) lebt in Frankreich. * Integration Schweiz: Gute Deutsch- und einwandfreie Englischkenntnisse. Soziales Engagement (Fussballverein, B._, C._). Wirtschaftlich mässig integriert: vorwiegend Temporäranstellungen, über zwei Jahre arbeitslos, Schulden (rund CHF 9'000.-- Verlustscheine, total CHF 10'000-15'000). Seit Januar 2024 Festanstellung in Aussicht. * Bindungen Heimatland: Eltern verstorben, zwei Schwestern in Nigeria (Kontakt), ein Bruder in Spanien, eine Schwester in England. Zwei Reisen nach Nigeria in den letzten 5 Jahren. Verfügt über familiäres Netzwerk und Freund in Nigeria. Berufliche Aussichten in Nigeria als gut eingeschätzt. * Strafregisterauszug: Mehrere Vorstrafen: 2014, 2016 (nicht einschlägig), 2019 (wegen BetmG-Vergehen von 2016), 2020, 2021 (Übertretungen/Vergehen Strassenverkehrsgesetz). Die hier relevanten qualifizierten BetmG-Widerhandlungen wurden während des Verfahrens für das BetmG-Vergehen von 2016 begangen.

3.3. Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls und Interessenabwägung 3.3.1. Rechtliche Grundlagen der Landesverweisung (Art. 66a StGB, Art. 8 EMRK): Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sind erfüllt (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) erlaubt ein Absehen von der Landesverweisung, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Klausel ist restriktiv anzuwenden und dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK). Die Kriterien der VZAE (Art. 31 Abs. 1 VZAE) zur Integration sind heranzuziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt bei einem Eingriff von gewisser Tragweite in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) vor. Bei bejahtem Härtefall erfolgt eine Interessenabwägung nach Massgabe der Art und Schwere der Tat, der Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und der Legalprognose. Die Abwägung hat sich an Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2), wobei insbesondere Art und Schwere der Straftat, Aufenthaltsdauer, Verhalten, soziale/kulturelle/familiäre Bindungen, familiäre Situation, Kinder und Schwierigkeiten des Ehegatten im Heimatland zu berücksichtigen sind. Das Kindeswohl ist ein wesentliches Element. Die Landesverweisung bei intakten familiären Verhältnissen und gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht ist ein Eingriff in Art. 8 EMRK und nur nach umfassender Abwägung zulässig. Ein straffällig gewordener Ausländer in intakter Familie hat jedoch kein absolutes Bleiberecht (BGE 139 I 145 E. 2.3). Die Rechte der Familienmitglieder werden indirekt über die Reflexwirkung berücksichtigt (BGE 145 IV 161 E. 3.3).

3.3.2. Würdigung des Bundesgerichts: * Schwerer persönlicher Härtefall: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall bejaht hatte, primär aufgrund der intakten familiären Beziehungen zu seiner Schweizer Ehefrau und den Schweizer Kindern, insbesondere dem Stiefsohn mit besonderen Bedürfnissen. Es sei der Familie nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu folgen. * Interessenabwägung (private vs. öffentliche Interessen): * Private Interessen des Beschwerdeführers: Diese bestehen hauptsächlich in der Aufrechterhaltung der familiären Beziehung. Die verbesserte soziale und sprachliche Integration des Beschwerdeführers ist zwar positiv, vermag aber allein keine ausserordentlichen Umstände zu begründen, die das hohe öffentliche Interesse überwiegen könnten. Zumal die wirtschaftliche Integration nur als mässig bis unterdurchschnittlich einzustufen ist. Die sogenannte "Zweijahresregel" (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr erfordert ausserordentliche Umstände, um das private Interesse überwiegen zu lassen) kommt hier zur Anwendung (vgl. 6B_323/2025 E. 3.5.2). Solche ausserordentlichen Umstände wurden nicht dargelegt. * Folgen für die Familie: Das Bundesgericht anerkannte, dass die Landesverweisung die Familie hart treffen wird und finanzielle Einbussen sowie weitere Reflexwirkungen mit sich bringt. Es verwies jedoch auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Trennung eine zwangsläufige Folge des Vollzugs ist. Kontakt zum Kind kann unter Umständen über moderne Kommunikationsmittel und Ferienbesuche aufrechterhalten werden (vgl. 6B_137/2024 E. 4.2.4). Eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung, die eine Aufrechterhaltung des Kontakts unmöglich machen würde, wurde nicht festgestellt. Die Vorinstanz hat auch berücksichtigt, dass die Ehefrau erwerbstätig ist und auf ein familiäres Netzwerk für die Kinderbetreuung zurückgreifen kann. * Öffentliche Interessen an der Landesverweisung: Diese wiegen sehr schwer. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine schwere Straftat, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit darstellt. Die vom Beschwerdeführer wegen rein pekuniärer Motive begangene Tat, die zu einer langjährigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten führte, begründet ein rigoroses Vorgehen des Bundesgerichts bei Betäubungsmitteldelikten (vgl. 6B_64/2024 E. 1.5.3). Die Einstufung des Verschuldens als "am unteren Rand von mittelschwer" durch die Vorinstanz steht angesichts des hohen Strafrahmens für diese Deliktsart nicht im Widerspruch zur Annahme einer hohen Schwere der Tat im Kontext der Landesverweisung. * Legalprognose: Die Prognose wurde als negativ beurteilt. Massgebend waren die finanzielle Motivation, das Delinquieren während eines bereits laufenden Strafverfahrens im gleichen Deliktsbereich und weitere, wenn auch nicht einschlägige, Straffälligkeit nach den hier beurteilten Taten. Bei so schweren Straftaten genügt bereits ein geringes Rückfallrisiko für die Anordnung einer Landesverweisung (vgl. 6B_1088/2023 E. 4.4.5). * Art. 3 EMRK (Verfolgung in Nigeria): Der Beschwerdeführer hatte nicht substanziiert dargelegt, dass ihm als Christen in Nigeria eine konkrete und individuelle Bedrohung an Leib und Leben droht. Allgemeine Hinweise auf die Lage für Christen in Nigeria oder eine EU-Resolution genügen nicht, da weder daraus noch aus den Akten eine spezifische Gefährdung hervorging. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Lage in Nigeria nicht in allen Landesteilen gleich sei und die allgemeine Menschenrechtslage eine Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lasse. Die Stellungnahme des Bundesrates und die EU-Resolution weisen auf eine allgemeine Unsicherheit und regionale Gewaltschwerpunkte hin, die die Bevölkerung unabhängig von der Religionszugehörigkeit treffen. Es fehlten konkrete Umstände, die eine individuell-persönliche Gefährdung begründen würden. 3.4. Fazit Landesverweisung: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht verletzt hatte, indem sie die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung höher gewichtete als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Landesverweisung wurde als notwendig zur Wahrung der inneren Sicherheit erachtet.

3.5. Dauer der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung Da der Beschwerdeführer zu diesen Punkten keine Rügen vorbrachte, erübrigten sich diesbezügliche Ausführungen des Bundesgerichts (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

4. Ergebnis

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Schuldspruch: Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit 5.4 kg Kokain) verurteilt.
  • Strafzumessung: Die vom Kantonsgericht verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten wurde vom Bundesgericht als bundesrechtskonform bestätigt. Eine Reduktion um vier Monate für das Geständnis wurde angesichts verschuldenserhöhender Faktoren (Delinquieren während laufenden Verfahrens, weitere Straffälligkeit) als im Ermessen der Vorinstanz liegend erachtet. Das Vorliegen einer ausserordentlichen Strafempfindlichkeit aufgrund familiärer Verpflichtungen wurde verneint.
  • Landesverweisung: Die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung wurde vom Bundesgericht bestätigt.
    • Ein schwerer persönlicher Härtefall wurde zwar aufgrund der engen familiären Bindungen des Beschwerdeführers (Ehefrau und Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit, insbesondere Stiefsohn mit besonderen Bedürfnissen) bejaht.
    • In der Interessenabwägung wurden die privaten Interessen des Beschwerdeführers jedoch als nachrangig gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung beurteilt. Die Schwere der Drogenstraftat, das hohe öffentliche Interesse an der Sicherheit und die negative Legalprognose (pekuniäre Motivation, Delinquieren während laufenden Verfahrens, multiple Vorstrafen) überwogen die Integrationsbemühungen und die Härte für die Familie.
    • Argumente bezüglich einer Bedrohung in Nigeria (Art. 3 EMRK) wurden als nicht substanziiert genug erachtet, da keine konkrete individuelle Gefährdung über die allgemeine Lage hinaus dargelegt werden konnte.