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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 (offenbar ein zukünftiges Datum, wird als gegeben angenommen) befasst sich mit den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Bezug eines COVID-19-Kredits. Der Beschwerdeführer A._ wurde verurteilt, weil er bei der Beantragung eines COVID-19-Kredits einen überhöhten Umsatzerlös seiner C._____ AG angegeben hatte. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Verurteilung und präzisiert dabei seine Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen der Urkundenfälschung und des Betrugs im Kontext der damals geltenden Notstandsgesetzgebung.
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer A._ beantragte am 26. März 2020 einen COVID-19-Basis-Kredit in Höhe von CHF 190'000.--. Dabei gab er wahrheitswidrig an, die C._____ AG habe einen Umsatzerlös von CHF 1'986'854.-- erzielt, obwohl dieser tatsächlich nur CHF 1'206'846.-- betrug. Aufgrund dieser Falschangabe wurde ihm der beantragte Kredit gewährt, obwohl die maximal zulässige Kreditsumme auf 10 % des tatsächlichen Umsatzerlöses, d.h. CHF 120'684.60, begrenzt gewesen wäre.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Geldstrafe und verwies die Schadenersatzforderung der Bürgschaftsgenossenschaft Mitte auf den Zivilweg. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an, um einen vollumfänglichen Freispruch zu erwirken. Er bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen nicht, wendet sich jedoch gegen die rechtliche Qualifikation als Betrug und Urkundenfälschung.
II. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
Das Bundesgericht setzt sich detailliert mit den Besonderheiten der COVID-19-Kreditvergabe und deren Auswirkungen auf die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betrugs auseinander.
A. Kontext der COVID-19-Kredite (E. 2) Das Bundesgericht erinnert an die ausserordentliche Lage vom 16. März 2020 und das daraufhin erlassene Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (aCovid-19-SBüV) sollte Unternehmen raschen und unbürokratischen Zugang zu Liquidität ermöglichen. Für Kredite bis CHF 500'000.-- wurde ein vereinfachtes Verfahren angewendet, das auf Selbstdeklaration beruhte und nur eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Die Kredithöhe war auf höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Jahres 2019 begrenzt. Das Kreditantragsformular ("COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " gemäss Anhang 2 aCovid-19-SBüV) enthielt Ankreuzkästchen zur Bestätigung der Kreditvoraussetzungen.
B. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) (E. 3, 5.1)
Definition und Grundsätze der Falschbeurkundung: Das Gericht erläutert, dass Urkunden Schriften sind, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne (Herstellung einer unechten Urkunde) ist von der Falschbeurkundung (Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde) zu unterscheiden. Eine Falschbeurkundung setzt eine qualifizierte schriftliche Lüge voraus, d.h., dem Schriftstück muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, die durch allgemeingültige objektive Garantien für die Wahrheit der Erklärung gewährleistet wird. Dies kann sich aus einer gesetzlichen Pflicht, einer Prüfungspflicht des Verfassers oder einer garantenähnlichen Stellung ergeben. Blosse Erfahrungswerte oder Geschäftspraxis genügen nicht. Grundsätzlich kommt einseitigen Erklärungen, die der Aussteller in eigenem Interesse macht (z.B. Selbstauskünfte gegenüber Kreditinstituten), keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (E. 3.4).
Urkundenqualität der Umsatzangaben im COVID-19-Kreditantrag: Hier weicht das Bundesgericht für die COVID-19-Kredite von der allgemeinen Regel ab. Es hat in einem früheren Grundsatzurteil (BGE 151 IV 113 E. 1.9) die Urkundenqualität hinsichtlich der Fragen, ob sich ein Unternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und zu welchem Zweck es den Kredit verwenden will, verneint. Hingegen hat es die Urkundenqualität hinsichtlich der Angaben zum erzielten Umsatzerlös bejaht (E. 3.5, unter Verweis auf Urteile wie 6B_691/2023, 6B_244/2023, und insbesondere 6B_95/2024, zur Publikation vorgesehen). Die Begründung hierfür ist spezifisch: Obwohl das Verfahren auf Selbstdeklaration beruhte und die Banken nur eine formelle, summarische Kontrolle durchführen mussten, durften sie auf die Richtigkeit der Umsatzerlösangaben vertrauen. Das Bundesgericht führt aus, dass die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Bilanz, Erfolgsrechnung) nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (E. 5.1.2). Der kaufmännischen Buchführung kommt eine erhöhte Glaubwürdigkeit hinsichtlich der aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte zu. Dies gelte auch für noch nicht geprüfte Abschlüsse, sofern der Geschäftsverkehr darauf abstellt. In Anbetracht der damals geltenden besonderen Regeln zur Kreditvergabe (Soforthilfe, Selbstdeklaration ohne systematische Überprüfung) kommt den Angaben der Antragsteller zum Umsatzerlös die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu (E. 5.1.2). Die vorinstanzliche Qualifikation der Falschangaben des Beschwerdeführers als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit nicht zu beanstanden.
C. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) (E. 4, 5.2)
Definition und Grundsätze des Betrugs: Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung, die zu einem Irrtum führt, dieser Irrtum zu einer Vermögensdisposition und diese schliesslich zu einem Vermögensschaden. Arglist liegt vor, wenn sich die Täuschung durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnet (Lügengebäude, besondere Machenschaften) oder wenn die Überprüfung der falschen Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist. Arglist scheidet aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung), wobei jedoch nicht jede Fahrlässigkeit des Opfers den strafrechtlichen Schutz entfallen lässt, sondern nur Leichtfertigkeit (E. 4.3, 4.4). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (E. 4.5).
Arglist bei COVID-19-Krediten: Das Bundesgericht hat die falsche Angabe des Umsatzerlöses beim Antrag eines COVID-19-Kredits wegen der damaligen besonderen Lage und der vorgesehenen Selbstdeklaration ohne Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der Angaben als arglistige Täuschung qualifiziert (E. 4.6, 5.2.1, unter Verweis auf 6B_95/2024). Eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Bank bedürfe es dabei nicht. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die falsche Selbstdeklaration im Antrag auf einen COVID-19-Kredit als Urkundenfälschung zu qualifizieren ist. Zudem kann sich der Täter nicht auf die Opfermitverantwortung berufen, wenn er selbst von den Umständen profitiert, die die Möglichkeiten des Opfers zum Selbstschutz einschränken (E. 5.2.1, unter Verweis auf BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Die bewusste Niederschwelligkeit der Kreditvergabe zur raschen Liquiditätsbeschaffung führte dazu, dass eine weitergehende Überprüfung der Angaben nicht vorgesehen war.
Vermögensschaden bei COVID-19-Krediten: Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist; ein vorübergehender Schaden genügt (E. 4.8). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist das Vermögen auch dann vermindert, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass eine Wertberichtigung oder Rückstellung objektivierbar notwendig ist (Gefährdungsschaden). Beim COVID-19-Kredit besteht die schädigende Vermögensdisposition in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war (E. 4.8). Das Bundesgericht hat in BGE 150 IV 169 entschieden, dass im Falle eines Dreiecksbetrugs (hier Schaden bei der Bürgschaftsgenossenschaft als Bürgin) der Schaden mit dem Abschluss der COVID-19-Kreditvereinbarung entsteht, da die Freigabe des Kredits durch die Bank die Bürgschaftsgarantie auslöst und somit ein unrechtmässiger Kredit verbürgt wird. Ob der Kredit danach sukzessive zurückbezahlt wird, ist dabei nicht relevant, da ein vorübergehender Schaden genügt (E. 4.8, 5.2.2.1). Die Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses genügt für die Annahme des Schadens im Sinne eines Kreditbetrugs. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Schaden sei im Strafbefehl nicht hinreichend bestimmt und das Akkusationsprinzip verletzt, wird abgewiesen. Es genüge, dass aus der Umschreibung im Strafbefehl eine qualifizierte Vermögensgefährdung durch Erwirkung des überhöhten COVID-19-Kredits erhellte (E. 5.2.2.2).
D. Subjektiver Tatbestand und zivilrechtliche Forderung (E. 6) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsatz) wurden beschwerdeweise nicht bemängelt und geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Gleiches gilt für die Anerkennung der Zivilforderung der Bürgschaftsgenossenschaft, da die Argumentation des Beschwerdeführers hierzu allein auf der geltend gemachten Unrechtmässigkeit der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betrugs beruhte.
III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Urkundenfälschung und zum Betrug im Zusammenhang mit der Erlangung von COVID-19-Krediten halten der bundesrechtlichen Überprüfung stand.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte