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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_249/2024 vom 23. Oktober 20251. Einführung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde (recours en matière de droit public) gegen einen Wiederherstellungsbefehl betreffend einen Pétanque-Platz auf einem Privatgrundstück. Beschwerdeführer ist A._, Eigentümer des Grundstücks Nr. 628 in Épalinges. Beschwerdegegner sind B._ und C.__, Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 1040. Die Gemeinde Épalinges (Municipalité) war ebenfalls am Verfahren beteiligt.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Beide Grundstücke liegen in einer Wohnzone II und sind zudem von einer kommunalen Bauverbotszone (zone réservée communale) erfasst, die aufgrund einer Überdimensionierung der Bauzone ausserhalb des Agglomerationsprojekts Lausanne-Morges (PALM) eingerichtet wurde. Diese Bauverbotszone verbietet grundsätzlich neue Bauten und Anlagen bis zur Revision des kommunalen Nutzungsplans.
Die Beschwerdegegner denunzierten im September 2021 die Erstellung eines "kleinen Chalets" mit Terrasse sowie eines weiteren Plattform in Bäumen auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers. Die Gemeinde ordnete den Rückbau dieser Anlagen an. Im November 2021 teilte die Gemeinde den Beschwerdegegnern jedoch mit, dass die laufenden Arbeiten (Anlage eines Pétanque-Platzes) auf dem Grundstück Nr. 628 keiner Baubewilligung bedürfen.
Im Juni 2022 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung für die Umgestaltung und Erweiterung seiner Villa sowie des Pools. Die Beschwerdegegner fochten diesen Entscheid erfolgreich vor dem Kantonsgericht des Kantons Waadt (Cour de droit administratif et public, CDAP) an, welches die Baubewilligung verweigerte, da das Vorhaben der Bauverbotszone widersprach.
Anschliessend beantragten die Beschwerdegegner im Mai 2023 bei der Gemeinde die Anordnung des Abrisses des Pétanque-Platzes und einer weiteren Holzplattform. Die Gemeinde lehnte dies im Juni 2023 ab, mit der Begründung, dass diese Anlagen gemäss Art. 68a der kantonalen Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RLATC) keiner Bewilligung bedürfen und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen verletzen.
Das Kantonsgericht (CDAP) hiess die Beschwerde der Nachbarn gegen diesen kommunalen Entscheid am 14. März 2024 gut. Es ordnete den Rückbau des Pétanque-Platzes sowie die Wiederherstellung des Geländes innert 60 Tagen an. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass der Pétanque-Platz bewilligungspflichtig, widersprüchlich zur Bauverbotszone und dass das Wiederherstellungsgebot verhältnismässig sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer A.__ Beschwerde beim Bundesgericht. Die Gemeinde unterstützte die Beschwerde teilweise und beantragte, der Wiederherstellungsbefehl sei verfrüht und die Verhältnismässigkeit erlaube eine Einschränkung des Gebrauchs bis zur Erstellung eines neuen Nutzungsplans.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Sachverhaltsfeststellung (Rüge der Willkür) Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da das Kantonsgericht die Schutzwirkung der Hecken gegen Lärm unzureichend gewürdigt und die geringe Nutzung des Platzes (10-20 Mal pro Jahr) nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht prüfte diese Rügen im Rahmen der späteren Sachfragen und lehnte sie implizit ab, indem es die kantonalen Feststellungen als haltbar erachtete.
3.2. Baubewilligungspflicht des Pétanque-Platzes (Art. 22 RPG und Art. 103 LATC VD)
Grundsatz der Baubewilligungspflicht: Gemäss Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) bedarf jede Erstellung oder wesentliche Änderung von Bauten oder Anlagen einer Baubewilligung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung definiert Bauten und Anlagen als alle von Menschenhand geschaffenen, dauerhaften und festen Einrichtungen, die eine Auswirkung auf die Bodennutzung haben, indem sie den Aussenraum wesentlich verändern, die Infrastruktur belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können (vgl. hierzu ständige Rechtsprechung, z.B. BGE 150 II 489 E. 2.1). Entscheidend ist, ob im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, solche Folgen zu erwarten sind, dass ein Interesse der Allgemeinheit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.
Kantonales Recht: Art. 103 Abs. 1 des waadtländischen Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC) konkretisiert dies und unterstellt alle Bauarbeiten, die die "Konfiguration, das Aussehen oder die Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes wesentlich verändern", der Baubewilligungspflicht. Art. 103 Abs. 2 LATC sieht Ausnahmen für Bauten und Anlagen von geringer Bedeutung vor, sofern sie keine prägenden öffentlichen Interessen (z.B. Natur-, Landschafts-, Ortsbildschutz) oder schutzwürdige private Interessen (z.B. der Nachbarn) verletzen (Art. 103 Abs. 3 lit. a LATC).
Anwendung auf den Pétanque-Platz: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass der Pétanque-Platz bewilligungspflichtig ist. Es hielt fest, dass der Platz, der mit Kies und Sand bedeckt und von Holzbalken sowie einer kleinen Mauer eingefasst ist, erhebliche Erdbewegungen und den Einsatz von Baumaschinen erforderte. Dies führe zu einer dauerhaften und sensiblen Veränderung des Bodens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Frage, ob die Hecke den Aufpralllärm der Pétanque-Kugeln mindert, für die Baubewilligungspflicht selbst nicht entscheidend. Die Bewilligungspflicht beschränkt sich nicht allein auf Anlagen, die Nachbarn belästigen, sondern umfasst alle Werke, die den Raum wesentlich verändern.
3.3. Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV)
Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Eine einschränkende Massnahme muss geeignet sein, die angestrebten Ergebnisse zu erzielen (Eignung), darf nicht über das Notwendige hinausgehen (Erforderlichkeit) und muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck und den beeinträchtigten öffentlichen oder privaten Interessen stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, Güterabwägung).
Wiederherstellungsbefehl bei rechtswidrigen Bauten: Ein Wiederherstellungsbefehl ist bei rechtswidrigen oder nicht bewilligungskonformen Bauten grundsätzlich nicht unverhältnismässig. Die Behörde kann von einem solchen Befehl absehen, wenn die Abweichungen geringfügig sind, das verletzte öffentliche Interesse den durch den Abbruch entstehenden Schaden für den Bauherrn nicht rechtfertigt, der Bauherr in gutem Glauben davon ausgehen konnte, bauen zu dürfen, oder wenn ernsthafte Aussichten auf eine nachträgliche Legalisierung bestehen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6; 123 II 248 E. 3a/bb). Der gute Glaube ist dabei ein Element der Interessenabwägung, aber nicht allein entscheidend. Wer die Behörde vor vollendete Tatsachen stellt, muss eher mit einem Wiederherstellungsbefehl rechnen (BGE 123 II 248 E. 4a).
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Gesamtabwägung: Angesichts der genannten Elemente und der vom Bundesgericht praktizierten Zurückhaltung bei der Beurteilung lokaler Gegebenheiten (die von den kantonalen Behörden besser beurteilt werden können), kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Wiederherstellungsbefehl des Kantonsgerichts verhältnismässig ist und kein anderes Bundesrecht verletzt.
4. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Masse, in dem sie zulässig ist, ab. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung des Urteils für die Vornahme der Wiederherstellungsmassnahmen gesetzt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte