Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_369/2025 vom 11. November 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Bundesgerichtsurteil 2C_369/2025 vom 11. November 2025: Eingrenzung eines indischen Staatsangehörigen

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Beschwerde von A._, einem indischen Staatsangehörigen, gegen eine vom Kanton Zürich angeordnete Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). A._ beantragte die vollständige Aufhebung dieser Gebietsbeschränkung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz – das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich – angepasste Eingrenzung den bundes- und konventionsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip, genügt.

II. Sachverhalt und vorinstanzliche Entscheidungen A._ (geb. 1992) stellte am 1. März 2020 ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. November 2021 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2023 rechtskräftig bestätigt. Trotz einer angesetzten Ausreisefrist bis zum 24. Februar 2023 verliess A._ die Schweiz nicht. Seine wiederholten Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM sowie die dagegen gerichteten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos.

A._ wurde zwischen dem 23. Oktober 2024 und dem 9. Dezember 2024 in Ausschaffungshaft genommen. Nach seiner Haftentlassung ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 20. Dezember 2024 gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG eine Eingrenzung auf den Bezirk V._ für die Dauer von zwei Jahren an. A._ hat zwei Töchter (geb. 2022 und 2024), die mit ihrer Mutter im U._ Kreis xxx leben. Seit seiner Haftentlassung galt A.__ mehrfach als untergetaucht und war für die Behörden nicht auffindbar.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wies die Beschwerde von A._ gegen die Eingrenzung am 18. Februar 2025 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde von A._ am 19. Juni 2025 teilweise gut. Es hob das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts teilweise auf, erweiterte das Gebiet des Eingrenzungsrayons um den U._ Kreis xxx (dem Wohnort seiner Kinder) und erlaubte A._, ohne vorgängige Bewilligung die direkte An- und Wegreise über das übrige Gebiet der Stadt U.__ zum Besuch seiner Kinder. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ beantragte vor Bundesgericht die vollständige Aufhebung der Gebietsbeschränkung. Er rügte im Wesentlichen, die angeordnete Eingrenzung – auch in der durch das Verwaltungsgericht erweiterten Form – sei unverhältnismässig und verletze Art. 74 AIG, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 5 Abs. 2 (Grundsatz der Verhältnismässigkeit), 7 (Menschenwürde), 9 (Rechtsgleichheit), 13 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und 36 (Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseinschränkungen) der Bundesverfassung (BV).

Von den prozessualen Nebenbegehren, wie die Untersuchung von Praktiken Dritter oder die Zusprechung von Entschädigungsansprüchen, trat das Bundesgericht mangels Streitgegenstandbezug bzw. wegen fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zur Zulässigkeit und den anzuwendenden Grundsätzen: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen die Eingrenzung grundsätzlich ein (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Es wies jedoch darauf hin, dass neue Begehren, die den Streitgegenstand ausweiten, unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ebenso hielt es fest, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1 BGG). A.__s Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen wurde als unsubstanziiert zurückgewiesen. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) blieben unberücksichtigt, da sie entweder echte Noven waren oder der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, weshalb sie erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst wurden.

  2. Rechtliche Grundlagen der Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG): Das Bundesgericht erläuterte, dass die zuständige kantonale Behörde eine Person eingrenzen kann, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen oder bestätigt wird, dass die betroffene Person die Ausreisefrist nicht einhalten wird. Die Eingrenzung ist als mildere Massnahme im Vergleich zum ausländerrechtlichen Freiheitsentzug zu verstehen. Ihr Zweck ist es, eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zu entfalten, die weitere Anwesenheit zu kontrollieren und der Person bewusst zu machen, dass sie sich illegal im Land aufhält und nicht uneingeschränkt von Freiheiten profitieren kann (vgl. BGE 144 II 16 E. 2.1; Urteil 2C_200/2020 vom 25. März 2020 E. 5.1). Im vorliegenden Fall bestritt A.__ nicht, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und er die Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die formellen Voraussetzungen für eine Eingrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG waren damit erfüllt.

  3. Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, 36 BV, Art. 8 EMRK): Die Hauptprüfung des Bundesgerichts konzentrierte sich auf die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung. Eine freiheitsbeschränkende Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

    • Geeignetheit: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Eingrenzung geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen oder zu erleichtern. Es verwies auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die zwangsweise Rückführung A.__s nach Indien möglich sei, da seine Identität feststehe und er über gültige Reisepapiere verfüge. Ein Rückflug war bereits angemeldet, konnte aber wegen eines hängigen Verfahrens nicht vollzogen werden. Da der Vollzug rechtlich und tatsächlich möglich ist, wurde die Geeignetheit der Eingrenzung bejaht.

    • Erforderlichkeit: Das Gericht prüfte, ob mildere Massnahmen als die Eingrenzung in Frage kämen. Es stützte sich auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach A._ wiederholt durch ungebührliches, unkooperatives oder renitentes Verhalten gegenüber den Behörden aufgefallen ist. Er war mehrfach und jeweils über längere Zeiträume für die Behörden nicht erreichbar und galt als untergetaucht, zuletzt seit Dezember 2024 / Januar 2025. Zudem kam er seiner Meldepflicht nicht oder nur äusserst selten nach. Die von A._ vorgebrachten Rechtfertigungen für sein Untertauchen (angebliche Missstände in Rückkehrzentren, Transportkosten) fanden keine Stütze in den Sachverhaltsfeststellungen. Die Missachtung der bisherigen Meldepflicht zeigte, dass diese offensichtlich ungenügend war. Die von A.__ geforderte elektronische Überwachung (Fussfessel) wurde abgelehnt, da hierfür im Ausländerrecht keine gesetzliche Grundlage besteht (Verweis auf den Bericht des Bundesrats vom 16. Dezember 2022). Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht die Eingrenzung als das mildeste Mittel, um dem Beschwerdeführer seinen illegalen Status und die damit verbundenen Einschränkungen bewusst zu machen und den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen bzw. zu erleichtern.

    • Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): A._ rügte, die Eingrenzung verhindere regelmässige und bedeutungsvolle Interaktionen mit seinen Kindern und beeinträchtige sein Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass das Verwaltungsgericht den Eingrenzungsrayon bereits um den Wohnort seiner Kinder (U._ Kreis xxx) erweitert und ihm die direkte An- und Wegreise zu seinen Kindern ohne vorgängige Bewilligung erlaubt hatte. Damit könne A._ den Kontakt zu seiner Familie am Wohnort seiner Kinder unbeschränkt pflegen. Er vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern ihn die Eingrenzung darin in unzumutbarer Weise einschränkt. Auch die zweijährige Dauer der Eingrenzung wurde als nicht unzumutbar erachtet, da A._ seine Grundbedürfnisse im Bezirk V.__ befriedigen kann und angesichts seines illegalen Status und seines unkooperativen Verhaltens ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Eingrenzung besteht. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen die öffentlichen Interessen an der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung somit nicht zu überwiegen.

  4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Im Ergebnis kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Eingrenzung erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussicht ebenfalls abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden A.__ in reduzierter Höhe auferlegt.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Rechtskräftige Wegweisung: Der indische Staatsangehörige A.__ war rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und hatte die Ausreisefrist nicht eingehalten.
  • Eingrenzung als milderes Mittel: Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist eine zulässige, mildere Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs.
  • Unkooperatives Verhalten: A.__ fiel durch wiederholtes Untertauchen, Missachtung der Meldepflicht und unkooperatives Verhalten gegenüber den Behörden auf.
  • Verhältnismässigkeit: Die Eingrenzung wurde als geeignet und erforderlich beurteilt, da der Vollzug der Wegweisung möglich ist und mildere Massnahmen (Meldepflicht) versagt haben. Elektronische Überwachung hat keine gesetzliche Grundlage.
  • Familienleben berücksichtigt: Das Verwaltungsgericht erweiterte den Eingrenzungsrayon um den Wohnort der Kinder und erlaubte unbewilligte Besuche, wodurch dem Anspruch auf Familienleben Rechnung getragen wurde.
  • Keine Unzumutbarkeit: Die Eingrenzung, auch auf zwei Jahre, wurde nicht als unzumutbar erachtet, da die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
  • Beschwerde abgewiesen: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab und bestätigte die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung in der vom Verwaltungsgericht angepassten Form.