Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_425/2024 vom 7. November 2025
1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens Der Beschwerdeführer A._ wandte sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen ein Urteil der Beschwerdekammer des Tessiner Appellationsgerichts (Corte dei reclami penali), das seine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung des Staatsanwalts des Kantons Tessin abgewiesen hatte. Gegenstand des Verfahrens war eine von A._ erhobene Strafanzeige gegen die Mitglieder der regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (ARP1, im Folgenden: KESB) wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte * Ausgangslage: Das Ehepaar A._ und B._ wurde 2020 geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden minderjährigen Kinder (geb. 2006 und 2009) wurde gemeinsam ausgeübt, die Obhut bei der Mutter belassen, dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. * Umzugspläne und KESB-Entscheide: Die Mutter B._ beabsichtigte, mit den Kindern nach Frankreich umzuziehen. Der Vater beantragte ein Umzugsverbot und die Zuweisung der Obhut. Die KESB lehnte den Umzug zunächst ab (August 2021), genehmigte ihn jedoch später mit Entscheid vom 6. Juli 2022, welcher sofort vollstreckbar erklärt wurde. Der Vater beantragte am 13. Juli 2022 eine Modifikation der sofortigen Vollstreckbarkeit, worauf der Präsident der KESB am 14. Juli 2022 die sofortige Vollstreckbarkeit widerrief und festhielt, dass ein allfälliger Rekurs aufschiebende Wirkung hätte. * Strafanzeige des Vaters: A._ zeigte die KESB-Mitglieder am 28./29. Juli 2022 an. Er machte geltend, die KESB habe die (spätere) Widerrufung der sofortigen Vollstreckbarkeit absichtlich verzögert, da seine Ex-Frau bereits am 8. Juli 2022 den Wegzug angekündigt habe. Er warf den KESB-Mitgliedern vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung bewusst nicht angewendet und damit seine Rechte zur Anfechtung des Umzugs beschnitten zu haben, um die Mutter zu bevorteilen. Dies stelle einen "eindeutigen Amtsmissbrauch" und "Nötigung" dar. * Strafuntersuchung und erste Einstellungsverfügung: Der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Tessin (im Folgenden: Staatsanwalt) erliess am 2. August 2022 eine Einstellungsverfügung mangels Tatverdachts. * Erste Anfechtung und Rückweisung: Auf Beschwerde des Vaters hin hob die Beschwerdekammer des Tessiner Appellationsgerichts am 3. Februar 2023 die Einstellungsverfügung auf. Sie rügte, die Untersuchung sei mangelhaft gewesen. Insbesondere sei nicht geklärt worden, ob die KESB-Mitglieder zum Zeitpunkt des Entscheids vom 6. Juli 2022 die einschlägige Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung gekannt und sich der möglichen Konsequenzen für den Vater bewusst gewesen seien. Diese Frage sei "entscheidend" für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands (Vorsatz vs. Fahrlässigkeit). * Zweite Untersuchungshandlung und Einstellungsverfügung: Nach der Rückweisung ersuchte der Staatsanwalt die KESB mit Schreiben vom 22. März 2023 um einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung. Die KESB reichte einen solchen Bericht am 27. April 2023 ein, in dem sie ihre Gründe für die Annahme eines "Ausnahmefalls" darlegte und anmerkte, die spätere Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung sei nach Konsultation der Inspektionsbehörde erfolgt. Der Vater reichte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme ein, beantragte aber keine weiteren spezifischen Beweiserhebungen. Am 19. Juni 2023 erliess der Staatsanwalt eine erneute Einstellungsverfügung. * Zweite Anfechtung und bundesgerichtlicher Rekurs: A._ rekurrierte erneut an die Beschwerdekammer, welche die Einstellungsverfügung am 29. Februar 2024 abwies. Dagegen legte A._ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
3. Massgebende rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts
3.1. Legitimation zur Bundesgerichtsbeschwerde Das Bundesgericht prüfte zunächst die Legitimation des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf seine Zivilforderungen auswirken kann. Da der Beschwerdeführer keine spezifischen Zivilforderungen geltend machte und allfällige Schadenersatzansprüche gegen die KESB-Mitglieder dem kantonalen öffentlichen Haftungsrecht (LResp/TI) unterliegen und somit keine "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG darstellen, fehlt ihm die Legitimation zur Rüge materieller Rechtsverletzungen oder der Sachverhaltsfeststellung.
Er ist jedoch gemäss konstanter Rechtsprechung befugt, die Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien, die ihm als Verfahrenspartei zustehen, geltend zu machen, da dies einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts, an der Beweisabnahme teilzunehmen (Art. 147 StPO), was vom Bundesgericht als zulässige formelle Rüge anerkannt wurde.
3.2. Verletzung des Rechts auf Teilnahme am Beweisverfahren (Art. 147 StPO) Der zentrale Punkt der bundesgerichtlichen Prüfung betraf die Frage, ob der Staatsanwalt das Recht des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Beweisabnahme verletzt hatte, indem er von mündlichen Einvernahmen der KESB-Mitglieder absah und stattdessen lediglich einen schriftlichen Bericht anforderte.
Grundlagen zum rechtlichen Gehör und Beweisverfahren:
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Instanz das verfahrensrechtliche Recht auf Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte. Die angefochtene Entscheidung wurde daher aufgehoben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer wurde angewiesen, die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts aufzuheben und diesen anzuweisen, die KESB-Mitglieder, die den Entscheid vom 6. Juli 2022 gefällt hatten, ordnungsgemäss einzuvernehmen.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hob das Urteil der kantonalen Beschwerdeinstanz und damit die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts auf. Die wesentlichen Punkte sind: