Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_727/2025 vom 13. November 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2025 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer war ursprünglich im Mai 2014 wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet, die später verlängert wurde. Im Juli 2022 wurde diese Massnahme aufgehoben und die Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnet, ein Entscheid, der vom Bundesgericht im Februar 2024 bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer stellte im Januar 2025 diverse Anträge an die Vollzugsbehörden, darunter die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, die Verlegung in eine geeignete Einrichtung, die Aufhebung der "weissen Folter", die Feststellung von Verletzungen der Art. 3 und 7 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), die Aufhebung der Verwahrung und die Anordnung einer jährlichen Prüfungen der Verwahrung.
Die kantonalen Instanzen wiesen die meisten dieser Anträge ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde von A.__ nur teilweise gut: Es hob den Entscheid des Departements des Innern auf und wies die Sache zur Begründung des "Wochenend-Einschlusses" unter Einbezug von Art. 3 EMRK an das Departement zurück. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege (soweit nicht gegenstandslos).
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A.__ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte die Feststellung von Verletzungen der Art. 3, 5 und 6 EMRK sowie des Art. 64b StGB, die Beendigung unmenschlicher Haftbedingungen, die Anweisung zu menschenwürdigen Haftbedingungen, eine materielle Überprüfung der Haftnotwendigkeit und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
2. Erwägungen des Bundesgerichts
2.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Prozeduraler Fokus)
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen. Es stellte fest, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Rügen betreffend Art. 3 EMRK (Haftbedingungen wie Einzelhaft, fehlender Hofgang am Wochenende) und die unterlassene richterliche Kontrolle der Einzelhaft (Art. 6 EMRK) kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist. Da das Verwaltungsgericht die Sache zur Begründung des "Wochenend-Einschlusses" unter Einbezug von Art. 3 EMRK an die Vorinstanz (Departement des Innern) zurückwies, ist das Verfahren diesbezüglich noch nicht kantonal letztinstanzlich abgeschlossen. Folglich konnte das Bundesgericht auf diese Teile der Beschwerde nicht materiell eintreten.
Hingegen wurden die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung von Art. 5 EMRK (Rechtsgrundlage des Freiheitsentzugs) und Art. 7 EMRK (strafendes Setting), welche vom Verwaltungsgericht abschliessend abgewiesen worden waren, als anfechtbare Teilentscheide (Art. 91 lit. a BGG) betrachtet. Auch die Rüge betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege war grundsätzlich zulässig.
2.2. Materielle Vollzugsgrundlage und richterliche Kontrolle (Art. 5 EMRK, Art. 64 Abs. 2 StGB)
- Rüge des Beschwerdeführers: A.__ machte geltend, seine gegenwärtige Inhaftierung entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage, da keine rechtskräftige Freiheitsstrafe existiere und er sich faktisch im Zustand der Verwahrung befinde, ohne die dazugehörigen Begleitgarantien (insb. jährliche Prüfung gemäss Art. 64b StGB und gerichtliches Haftprüfungsverfahren gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Er bestritt die Gültigkeit des Vollzugsauftrags vom 25. März 2024.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Bestand der Freiheitsstrafe: Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit obergerichtlichem Urteil vom 8. Mai 2014 zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese sei nicht rechtskräftig, wurde als unzureichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erachtet.
- Vorrang des Strafvollzugs: Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus. Da eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten aussteht, befindet sich A.__ aktuell zu Recht im Strafvollzug, auch wenn die Verwahrung bereits angeordnet ist. Das Argument, der Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 sei ihm nicht eröffnet worden und daher nichtig, wurde als irrelevant zurückgewiesen, da es sich um einen internen JVA-Auftrag handelt, dessen mangelhafte Eröffnung nicht den gültigen Vollzugstitel in Frage stellt.
- Richterliche Haftprüfung (Art. 5 Ziff. 4 EMRK): Das Bundesgericht stellte klar, dass bei einem Freiheitsentzug, der auf einer rechtskräftigen Verurteilung ("Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK) beruht, die nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK erforderliche Haftprüfung bereits im Urteil des Strafgerichts enthalten ist. Die verurteilte Person hat insoweit kein Recht auf eine (weitere) Haftprüfung gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK, als ihre Haft von der Verurteilung gedeckt ist. Das Bundesgericht verwies hier auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), namentlich die Urteile De Wilde, Ooms und Versyp gegen Belgien sowie Luberti gegen Italien. Da der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu gerichtlichen Instanzen beschreiten konnte (bis hin zum Bundesgericht), und ein gültiger Vollzugstitel vorliegt, ist keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gegeben.
2.3. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Rüge des Beschwerdeführers: A.__ rügte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz trotz teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Aussichtslose Begehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, inwiefern seine abgewiesenen Anträge vor der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen sein sollten. Insbesondere verwies das Bundesgericht darauf, dass seine Argumente zur Vollzugsgrundlage unbegründet waren (siehe E. 2.2). Für die Rügen bezüglich Art. 3 EMRK (Haftbedingungen), die zur Rückweisung an die erste Instanz führten, hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits eine Parteientschädigung zugesprochen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos geworden war. Somit erachtete das Bundesgericht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als verfassungskonform.
3. Fazit
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung
- Kein Endentscheid zu Haftbedingungen: Das Bundesgericht konnte die Rügen betreffend Art. 3 EMRK (Haftbedingungen) und Art. 6 EMRK (richterliche Kontrolle der Einzelhaft) nicht materiell beurteilen, da das Verwaltungsgericht die Sache diesbezüglich an eine untere Instanz zurückgewiesen hatte und somit kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorlag.
- Gültige Vollzugsgrundlage: Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Strafvollzug. Gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB geht der Freiheitsstrafenvollzug der Verwahrung vor, auch wenn letztere bereits angeordnet ist.
- Haftprüfung nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK: Die für den Freiheitsentzug aufgrund einer Verurteilung erforderliche Haftprüfung ist im ursprünglichen Strafurteil enthalten. Eine gesonderte, fortwährende Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist unter diesen Umständen nicht erforderlich, solange die Haft von der Verurteilung gedeckt ist (unter Verweis auf EGMR-Rechtsprechung).
- Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege: Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfolgte zu Recht, da die vom Bundesgericht materiell geprüften Rechtsbegehren als aussichtslos galten. Für die Rügen zu den Haftbedingungen, die zu einer teilweisen Gutheissung der kantonalen Beschwerde führten, wurde bereits eine Parteientschädigung zugesprochen.