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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2025 (7B_526/2025, 7B_636/2025, 7B_637/2025, 7B_638/2025)
I. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit vier Beschwerden des Beschwerdeführers A.A.__ gegen Entscheide der Chambre pénale de recours (Strafrechtliche Beschwerdekammer) des Genfer Cour de justice. Gegenstand der Beschwerden waren Ausstandsbegehren (Récusation) gegen den Richter Cédric Genton des Tribunal de police (Polizeigericht). Der Beschwerdeführer verlangte im Wesentlichen die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide und der zugrundeliegenden Verfahren.
II. Sachverhalt und Vorverfahren 1. Ausgangspunkt: Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Genfer Polizeigericht, präsidiert vom Richter Cédric Genton (dem späteren Antragsgegner der Ausstandsbegehren), A.A._ der Verletzung einer Unterhaltspflicht gemäss Art. 217 StGB zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig. Gegen dieses Urteil hatte A.A._ Berufung eingelegt. 2. Erste Ausstandsbegehren: Bereits am 6. November 2024 reichte A.A._ einen ersten Ausstandsantrag gegen Richter Genton ein. Dieser Antrag wurde von der Strafrechtlichen Beschwerdekammer am 9. Dezember 2024 als verspätet und somit unzulässig erklärt (ACPR/922/2024). Das Bundesgericht bestätigte diese Unzulässigkeit am 7. März 2025 (7B_39/2025). 3. Weitere Ausstandsbegehren: * Am 3. April 2025 stellte A.A._ erneut ein Ausstandsbegehren gegen Richter Genton, welches die Strafrechtliche Beschwerdekammer am 7. Mai 2025 (ACPR/338/2025) ebenfalls als unzulässig erklärte. * Mit weiteren Eingaben vom 27. und 28. April 2025 forderte A.A._ abermals den Ausstand des Richters. Diese Gesuche wurden von der Strafrechtlichen Beschwerdekammer mit separaten Entscheiden vom 4. Juni 2025 (ACPR/421/2025, ACPR/422/2025 und ACPR/423/2025) ebenfalls als unzulässig befunden. 4. Bundesgerichtsbeschwerden: A.A._ focht alle vier letztgenannten Entscheide der Strafrechtlichen Beschwerdekammer vor Bundesgericht an. Er beantragte deren Nichtigkeit sowie die Nichtigkeit der gesamten zugrundeliegenden Strafprozedur (P/21550/2021) und aller damit verbundenen kantonalen und eidgenössischen Entscheide.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Verfahrenszusammenlegung und Zulässigkeit der Beschwerden * Das Bundesgericht legte die vier Beschwerdeverfahren aufgrund der Sachzusammenhänge und ähnlicher Rügen zusammen (Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 71 BGG). * Zulässigkeit als Zwischenentscheid: Ausstandsentscheide im Strafrecht können gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, da sie als Zwischenentscheide gelten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. * Fristenprüfung: Das Bundesgericht prüfte die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG). * Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2025 (Nr. 423) wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2025 zugestellt. Die Frist endete somit am 11. Juli 2025. Da die Beschwerde erst am 12. Juli 2025 zur Post gegeben wurde, war sie verspätet und folglich unzulässig. Später eingereichte Ergänzungen oder neue Eingaben waren ebenfalls unzulässig. * Die Beschwerden gegen die Entscheide vom 7. Mai 2025 (Nr. 338) und vom 4. Juni 2025 (Nr. 421 und 422) wurden fristgerecht eingereicht. Sie waren dem Beschwerdeführer am 10. bzw. 11. Juni 2025 zugestellt worden, die Beschwerden wurden am 10. bzw. 11. Juli 2025 zur Post gegeben.
2. Materielle Prüfung – Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide geltend. Das Bundesgericht setzte sich detailliert mit den Voraussetzungen der Nichtigkeit auseinander: * Grundsatz: Fehlerhafte Entscheide sind in der Regel lediglich anfechtbar, nicht nichtig (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). * Voraussetzungen der Nichtigkeit: Absolute Nichtigkeit betrifft nur Entscheide mit den schwerwiegendsten, offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mängeln, und nur, wenn deren Feststellung die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Nichtigkeitsgründe können jederzeit und von jeder Behörde von Amtes wegen festgestellt werden. * Einschränkung der Nichtigkeitsfeststellung: Das Bundesgericht kann die Nichtigkeit eines Entscheids grundsätzlich nur feststellen, wenn es mit einer zulässigen Beschwerde angerufen wurde (BGE 151 II 120 E. 4.2). Nur in besonders schwerwiegenden Fällen („in besonders schwer wiegenden Fällen“) kann das Bundesgericht eine Nichtigkeit auch dann feststellen, wenn es nicht gültig angerufen wurde (BGE 136 II 383 E. 4.1 in fine). * Restriktiver Charakter: Die Nichtigkeit ist eine Ausnahme und soll nur angenommen werden, wenn das System der Anfechtbarkeit offensichtlich keinen ausreichenden Schutz bietet. Eine bloss ungesetzliche Entscheidung ist kein Nichtigkeitsgrund; sie muss im Rahmen der ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Typische Nichtigkeitsgründe sind die funktionelle und sachliche Inkompetenz der entscheidenden Behörde sowie ein offensichtlicher Verfahrensfehler (BGE 149 IV 9 E. 6.1). Im Strafrecht ist die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, weshalb die Nichtigkeit rechtskräftiger Entscheide nicht leichtfertig angenommen wird (BGE 149 IV 9 E. 6.2).
3. Anwendung auf die konkreten Beschwerden
Zur unzulässigen Beschwerde (Entscheid Nr. 423 vom 4. Juni 2025):
Zu den zulässigen Beschwerden (Entscheide Nr. 338 vom 7. Mai 2025 und Nr. 421/422 vom 4. Juni 2025):
IV. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerden, soweit sie zulässig waren, ab. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung wurden durch den Entscheid gegenstandslos. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
V. Besondere Anweisung Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass sein prozessuales Verhalten notorisch ist (Verweis auf zahlreiche frühere Urteile). Künftige Eingaben gleicher Art, die sich auf das vorliegende Urteil oder den früheren Entscheid 7B_39/2025 beziehen, werden künftig nach Prüfung ohne weitere Bearbeitung abgelegt ("classées sans suite").
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers A.A.__ gegen einen Richter des Genfer Polizeigerichts mehrheitlich als unzulässig oder unbegründet abgewiesen. Eine der vier Beschwerden wurde wegen Fristversäumnis als unzulässig befunden. Für die drei anderen Beschwerden, welche fristgerecht eingereicht wurden, lehnte das Gericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit der Entscheide ab. Es betonte, dass Nichtigkeit nur bei schwersten, offensichtlichen Mängeln gilt und nicht bei bloss ungesetzlichen Entscheiden, die über die ordentlichen Rechtsmittel anzufechten sind. Die geltend gemachten Ausstandsgründe waren nach Ansicht des Gerichts verspätet vorgebracht worden oder stellten keine Anzeichen von Befangenheit dar. Die bereits in zahlreichen früheren Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten, umfassenden und oft unbegründeten Vorwürfe (z.B. Betrug, anwaltliche Vertretung, Unterhaltsberechnung) wurden auch in diesem Verfahren als nicht stichhaltig erachtet. Das Bundesgericht wies den notorisch prozessierenden Beschwerdeführer schliesslich an, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Bearbeitung abgelegt werden.