Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2025 (7B_424/2025, 7B_542/2025, 7B_545/2025)
I. Parteien und Gegenstand
In diesem Fall waren A.A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Elsa Studer, Erste Staatsanwältin des Kantons Genf (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), involviert. Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung waren drei Beschwerden des Beschwerdeführers gegen Entscheide der Chambre pénale de recours de la Cour de justice de la République et canton de Genève (nachfolgend: Vorinstanz), welche sich auf Ausstandsbegehren (Befangenheit) gegen die Staatsanwältin sowie ein Berichtigungsbegehren bezogen.
II. Sachverhalt und Vorinstanzen
- Grundlageverfahren: Der Beschwerdeführer ist Gegenstand einer Strafklage seiner Ehefrau B.A.__ wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht (Art. 217 StGB), die von der Staatsanwältin Elsa Studer geführt wird (Verfahren P/155/2023).
- Erstes Ausstandsbegehren: Bereits am 16. August 2023 hatte der Beschwerdeführer ein erstes Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin gestellt, welches von der Vorinstanz am 12. Oktober 2023 abgewiesen wurde.
- Zweites Ausstandsbegehren: Nach einer Vorladung zur Anhörung am 17. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 erneut ein Ausstandsbegehren. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 5. März 2025 (ACPR/180/2025) abgewiesen.
- Drittes Ausstandsbegehren: Am 2. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Ausstandsbegehren ein, welches die Vorinstanz mit Urteil vom 7. Mai 2025 (ACPR/339/2025) als unzulässig erklärte.
- Berichtigungsbegehren: Parallel dazu beantragte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 die Berichtigung des Urteils vom 5. März 2025 gemäss Art. 83 StPO sowie die "Annahme des Ausstands" der Staatsanwältin. Die Vorinstanz erklärte dieses Berichtigungsbegehren mit Urteil vom 15. Mai 2025 (ACPR/368/2025) ebenfalls für unzulässig.
III. Bundesgerichtliche Beschwerden und Anträge
Der Beschwerdeführer reichte drei separate Beschwerden beim Bundesgericht ein:
* Am 30. April 2025 gegen das Urteil vom 5. März 2025 (7B_424/2025).
* Am 14. Juni 2025 gegen das Urteil vom 7. Mai 2025 (7B_545/2025).
* Am 16. Juni 2025 gegen das Urteil vom 15. Mai 2025 (7B_542/2025).
In seinen Beschwerden beantragte er im Wesentlichen die Nichtigerklärung aller angefochtenen kantonalen Urteile, die Einstellung bzw. Aufhebung des Hauptverfahrens P/155/2023 sowie aller ihn betreffenden kantonalen und bundesgerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen. Er ersuchte zudem um aufschiebende Wirkung.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Verfahrensfragen:
* Verfahrensvereinigung: Das Bundesgericht vereinigte die drei Beschwerden gemäss Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 71 BGG zur gemeinsamen Behandlung, da sie dieselben Parteien betrafen und ähnliche Rügen enthielten.
* Zulässigkeit der Beschwerden:
* Ausstandsentscheide: Das Bundesgericht stellte fest, dass erstinstanzliche kantonale Ausstandsentscheide im Strafbereich gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar sind, ungeachtet ihres Zwischenentscheidcharakters. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG wurde bejaht.
* Berichtigungsentscheid: Der Entscheid über das Berichtigungsbegehren wurde als Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz qualifiziert und ist ebenfalls mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 80 Abs. 1 BGG).
* Fristenprüfung:
* Beschwerde vom 30. April 2025 (gegen Urteil vom 5. März 2025): Das Urteil vom 5. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) endete am 7. April 2025. Die am 30. April 2025 datierte Beschwerde war somit offensichtlich verspätet und wurde als unzulässig erklärt.
* Beschwerde vom 14. Juni 2025 (gegen Urteil vom 7. Mai 2025): Das Urteil vom 7. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2025 zugestellt. Die Frist endete am 10. Juni 2025 (unter Berücksichtigung von Feiertagen). Die Beschwerde, die gemäss Poststempel vom 16. Juni 2025 stammte, war ebenfalls offensichtlich verspätet und wurde als unzulässig erklärt.
* Beschwerde vom 16. Juni 2025 (gegen Urteil vom 15. Mai 2025): Das Urteil vom 15. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2025 zugestellt. Die Beschwerde vom 16. Juni 2025 mit Poststempel vom 16. Juni 2025 erfolgte fristgerecht und war somit zulässig.
2. Die Rüge der Nichtigkeit
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Rechtliche Grundsätze der Nichtigkeit (Erwägung 4.1.):
- Grundsätzlich sind fehlerhafte Entscheide nur anfechtbar, nicht nichtig.
- Die absolute Nichtigkeit eines Entscheids ist ein Ausnahmefall. Sie tritt nur bei den schwerwiegendsten, offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mängeln ein und nur, wenn die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernstlich gefährdet. Nichtigkeit kann jederzeit und von Amtes wegen gerügt werden.
- Das Bundesgericht kann die Nichtigkeit eines Entscheids grundsätzlich nur feststellen, wenn es mit einer zulässigen Beschwerde befasst ist und auf diese eintreten kann.
- Ausnahme: In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Bundesgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes auch dann prüfen, wenn es nicht gültig angerufen wurde.
- Als Nichtigkeitsgründe kommen vor allem die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der urteilenden Behörde sowie ein offensichtlicher Verfahrensfehler in Betracht. Eine blosse Rechtswidrigkeit oder falsche Sachverhaltsfeststellung begründet keine Nichtigkeit.
- Im Strafrecht kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, weshalb die Nichtigkeit rechtskräftiger Entscheide nur selten angenommen wird.
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Anwendung auf die verfristeten Beschwerden (Erwägung 4.2.):
- Da die Beschwerden gegen die Urteile vom 5. März und 7. Mai 2025 unzulässig waren, trat das Bundesgericht auf die erhobene Nichtigkeitsrüge in diesen Fällen nicht ein.
- Das Bundesgericht sah auch keine Anzeichen für einen aussergewöhnlich schwerwiegenden Verfahrensfehler (wie z.B. funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der Staatsanwältin oder der Vorinstanz), welcher eine Prüfung der Nichtigkeit trotz Unzulässigkeit der Beschwerden rechtfertigen würde.
- Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (angebliche "organisierte Verfolgung", "gigantischer Betrug" im Zusammenhang mit der Anwaltsvollmacht seiner Ehefrau und der Unterhaltsberechnung) verwies das Bundesgericht auf seine früheren Urteile, in denen diese Rügen bereits konstant abgewiesen wurden (z.B. Urteile 6B_755/2024, 6B_756/2024, 5A_814/2024). Diese wiederholten und bereits beurteilten Vorbringen begründen keine Nichtigkeit.
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Anwendung auf die fristgerechte Beschwerde (Berichtigungsentscheid vom 15. Mai 2025) (Erwägung 4.3.):
- Der Beschwerdeführer hatte zwar fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid betreffend das Berichtigungsbegehren eingereicht, konnte jedoch keine hinreichende Begründung für die Nichtigkeit dieses Entscheides vorbringen.
- Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG): Eine Beschwerde muss die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz substanziiert angreifen (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG) und darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletzt. Appellatorische Kritik ist unzulässig.
- Kantonale Begründung für die Ablehnung der Berichtigung: Die Vorinstanz hatte das Berichtigungsbegehren als unzulässig erachtet, da das Dispositiv des Urteils vom 5. März 2025 klar, vollständig und nicht widersprüchlich gewesen sei und der Beschwerdeführer mit seinem Begehren tatsächlich eine materielle Neubewertung des Entscheids anstrebe, was über den Rahmen einer Berichtigung gemäss Art. 83 StPO hinausgehe. Sie verwies zudem auf die Anfechtbarkeit des Urteils mit Bundesgerichtsrekurs.
- Definition Berichtigung (Art. 83 StPO): Eine Berichtigung dient nicht der materiellen Überprüfung eines Urteils, sondern seiner Klarstellung oder der Korrektur offensichtlicher Fehler. Es muss sich um einen Fehler in der Formulierung des Gerichtswillens handeln, nicht in der Willensbildung selbst. Eine Entscheidung, die auf falschen Sachverhaltsfeststellungen oder einem Rechtsfehler beruht, kann nicht im Rahmen einer Berichtigung korrigiert werden.
- Der Beschwerdeführer konnte trotz ausführlicher Ausführungen keine spezifische und verständliche Verletzung des Bundesrechts oder des Art. 83 StPO darlegen. Er zeigte keine offensichtlichen Fehler auf, die nicht dem tatsächlichen Willen der Vorinstanz entsprächen, und machte keine präzisen Angaben zu Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchen im Dispositiv oder den Erwägungen.
- Somit wurden die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig waren, abgewiesen.
3. Kosten und weitere Anordnungen:
* Die Anträge auf aufschiebende Wirkung wurden durch die Fällung des Endentscheids gegenstandslos.
* Die Gerichtskosten von 5'000 CHF wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
* Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer, dessen prozessuales Verhalten als notorisch (wiederholt prozessfrevlerisch) bekannt ist, ausdrücklich darauf hin, dass zukünftige Eingaben gleicher Art, die sich auf das vorliegende Urteil beziehen, nach Prüfung ohne weitere Massnahmen abgelegt werden.
V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Verspätung als Hauptablehnungsgrund: Zwei der drei Beschwerden des Beschwerdeführers waren aufgrund der Nichteinhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) offensichtlich verspätet und daher unzulässig.
- Strenge Anforderungen an die Nichtigkeit: Das Bundesgericht bekräftigte, dass die absolute Nichtigkeit eines Entscheids nur bei schwerwiegendsten, offensichtlichen Mängeln in Ausnahmefällen angenommen wird. Sie dient nicht dazu, Rechtsfehler oder falsche Sachverhaltsfeststellungen zu korrigieren. Mangels eines solchen schwerwiegenden Mangels trat das Gericht auf die Nichtigkeitsrüge in den verfristeten Beschwerden nicht ein.
- Wiederholte und unbeachtliche Rügen: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten pauschalen Vorwürfe ("organisierte Verfolgung", "Betrug", fehlerhafte Anwaltsvollmacht, willkürliche Unterhaltsberechnung) wurden bereits in zahlreichen früheren Bundesgerichtsentscheiden gegen ihn abgewiesen und konnten auch hier keine Nichtigkeit begründen.
- Berichtigung ist keine Neubewertung: Die einzige fristgerechte Beschwerde, welche das Berichtigungsbegehren betraf, wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Berichtigung nach Art. 83 StPO lediglich der Korrektur von offensichtlichen Unstimmigkeiten oder Fehlern im Wortlaut eines Urteils dient, nicht aber einer materiellen Neubewertung oder der Korrektur von angeblichen Rechts- oder Sachverhaltsfehlern. Der Beschwerdeführer konnte keinen solchen Fehler nachweisen.
- Prozessuale Warnung: Aufgrund des wiederholten prozessfrevlerischen Verhaltens des Beschwerdeführers wurde ihm für die Zukunft angekündigt, dass weitere gleichartige Eingaben ohne weitere Bearbeitung abgelegt werden.