Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Frage der Beschwerdelegitimation (Parteistellung) von Inhaberinnen und Inhabern von Saisonkarten gegen behördlich angeordnete Massnahmen im Zusammenhang mit einer Fussballveranstaltung. Zehn Beschwerdeführende, allesamt Abonnentinnen und Abonnenten des Sektors D Parkett (Fanzone) des Berner Sportclub Young Boys (BSC YB), fochten ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern an. Dieses hatte ihre Beschwerdebefugnis gegen eine Verfügung des Polizeiinspektorats der Einwohnergemeinde Bern verneint, welche die Risikoeinstufung eines Fussballspiels erhöhte und zusätzliche Massnahmen (namentlich Sektorsperrung und Ticketbeschränkungen) anordnete.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang (relevant für die rechtliche Würdigung)
Am 11. Dezember 2024 erliess das Polizeiinspektorat der Einwohnergemeinde Bern eine Verfügung gegenüber dem BSC YB. Darin wurde das für den 20. Januar 2024 geplante Fussballspiel zwischen dem BSC YB und dem Grasshoppers Club Zürich (GC) von der Gefährdungsstufe "gelb" auf "rot" heraufgestuft und diverse Auflagen und Massnahmen angeordnet. Zu den zentralen Massnahmen gehörten: * Sperrung des Sektors D Parkett (Fanzone); * Stornierung der Saisonkarten in diesem Sektor für das betreffende Spiel; * Abonnentinnen und Abonnenten des D Parkett konnten für dieses Spiel keine Tickets kaufen; * Ticketverkauf wurde auf Abo- und Ticketkäufer der letzten vier Jahre beschränkt; * Ticketkauf nur als Mobile-Ticket via YB Ticket-App möglich; * Verbot der Weitergabe von Tickets an D Parkett-Abonnentinnen und -Abonnenten.
Diese Verfügung wurde explizit dem BSC YB als Veranstalter eröffnet.
Mehrere betroffene Inhaberinnen und Inhaber von Saisonkarten im Sektor D Parkett reichten Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein. Die Regierungsstatthalterin bejahte in einem Zwischenentscheid vom 12. August 2024 ihre Zuständigkeit und die Beschwerdebefugnis der Saisonkarteninhaber. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte die Einwohnergemeinde Bern an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 14. Mai 2025 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid der Regierungsstatthalterin auf und verneinte die Beschwerdebefugnis der Saisonkarteninhaber. Es wies die Sache an das Regierungsstatthalteramt zurück, um das Verfahren fortzusetzen (was de facto auf einen Nichteintretensentscheid hinauslief). Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben die Saisonkarteninhaber Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
3. Bundesgerichtliche Prüfung der Zulässigkeit
3.1. Qualifikation als Endentscheid: Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es sich beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts um einen End- oder Zwischenentscheid handelte (Art. 90 ff. BGG). Grundsätzlich sind Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass dem Regierungsstatthalteramt nach der Verneinung der Beschwerdelegitimation durch das Verwaltungsgericht kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe. Die Rückweisung diene einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, nämlich dem Erlass eines formellen Nichteintretensentscheids. Somit qualifizierte das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
3.2. Aktuelles und praktisches Interesse: Da das Fussballspiel bereits stattgefunden hatte, fehlte es den Beschwerdeführenden unbestritten an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Die Beschwerdeführenden beriefen sich auf die Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wonach eine Überprüfung dennoch zulässig ist, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin bestritt die grundsätzliche Bedeutung und verwies auf das Bundesgerichtsurteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025, welches die Frage der Beschwerdelegitimation bereits geklärt habe. Das Bundesgericht liess die Frage offen, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erwies.
4. Materielle Prüfung der Beschwerdelegitimation
4.1. Allgemeine Grundsätze der Drittbeschwerde pro Adressat: Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein darf als die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG). Die Legitimation ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht frei prüft. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Drittperson ein selbstständiges, eigenes und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts haben. Dies setzt voraus, dass ihr aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst; bloss mittelbare, faktische Interessen genügen nicht (BGE 138 V 292 E. 4).
4.2. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall und Bezug zum Präzedenzfall: Die Massnahmen der Einwohnergemeinde Bern richteten sich primär an den BSC YB als Veranstalter und Betreiber des Stadions. Die Beschwerdeführenden waren nicht die formellen Adressaten der Verfügung; sie führten eine "Drittbeschwerde pro Adressat".
Das Bundesgericht verweist explizit und detailliert auf sein Urteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025. In diesem, einem gleichgelagerten Fall, ging es um die Schliessung von Fansektoren im Genfer Fussballstadion und damit verbundene Ticketkaufbeschränkungen für Saisonkarteninhaber. Das Bundesgericht verneinte in jenem Fall die Beschwerdelegitimation der betroffenen Saisonkarteninhaber. Es hielt fest, die Massnahmen richteten sich direkt gegen den Club als Veranstalter. Die Saisonkarteninhaber seien durch die Bewilligungsauflagen in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihren wirtschaftlichen Interessen lediglich mittelbar bzw. indirekt betroffen. Eine solche Betroffenheit genüge nicht, um eine hinreichend enge Beziehung zum Streitgegenstand herzustellen. Die privatrechtliche Beziehung zwischen dem Club und den Saisonkarteninhabern begründe für sich allein keine Beschwerdelegitimation. Auch der finanzielle Nachteil, der ihnen dadurch entstehe, dass sie ihr Abonnement nicht nutzen könnten, reiche nicht aus, um eine besondere Betroffenheit zu verleihen.
4.3. Widerlegung der Argumente der Beschwerdeführenden:
Charakter der Massnahmen (präventiv vs. pönale Kollektivstrafe): Die Beschwerdeführenden argumentierten, die Massnahmen seien faktisch eine Kollektivstrafe gegen sie und die Verfügung sei ihnen aus formalistischen Gründen nicht eröffnet worden. Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück. Die gestützt auf Art. 3a Abs. 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat) angeordneten Auflagen und Massnahmen stellen präventive Verwaltungsmassnahmen dar. Sie zielen darauf ab, zukünftige Gewalttaten zu verhindern, und weisen keinen pönalen oder repressiven Charakter auf. Sie sind keine Bestrafung im Sinne des Strafrechts. Die subjektive Empfindung der Betroffenen als Bestrafung ist irrelevant. Eine Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren in Zivilsachen oder bei strafrechtlicher Anklage) ist daher unbegründet, da es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion handelt.
Kein bedingungsloses Zugangsrecht und Grundrechte: Die Beschwerdeführenden konnten sich nicht auf ein bedingungsloses Zugangsrecht zum Stadion berufen, das sich aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK), der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) ergeben würde. Das Bundesgericht hält fest, dass das Stadion ein privater Raum ist und der BSC YB die mit der Spielbewilligung verknüpften Auflagen akzeptiert hat. Der Verweis auf BGE 137 I 31, der in speziellen Fällen die Anrufung der Versammlungsfreiheit nicht ausschloss, verfängt hier nicht, da die Beschwerdeführenden nicht konkret darlegen konnten, inwiefern dies im vorliegenden Fall zu einer legitimationsbegründenden besonderen Betroffenheit führen würde. Eine blosse Behauptung einer "Tangierung" der Versammlungsfreiheit genügt nicht. Der Vergleich mit einer politischen Kundgebung ist ebenfalls nicht stichhaltig.
Rechtsweggarantie (Art. 13 EMRK und Art. 29a BV): Die Rüge der Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) geht ins Leere, da eine solche Verletzung nur in Verbindung mit einer vertretbar behaupteten Verletzung einer materiellen EMRK-Garantie vorgebracht und geprüft werden kann, welche das Bundesgericht hier verneint hat. Ebenso wenig vermag die Rüge einer Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) durchzudringen, da diese Garantie nicht dazu dient, die Einhaltung der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen (wie der Beschwerdelegitimation) zu umgehen.
4.4. Fazit zur Legitimation: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der vorinstanzliche Entscheid, die Beschwerdelegitimation der Saisonkarteninhaber zu verneinen, nicht zu beanstanden ist. Die Argumentation der Vorinstanz, die sich massgeblich auf das höchstrichterliche Urteil 1C_426/2024 stützte und keinen Anlass sah, davon abzuweichen, war ausreichend begründet.
5. Ergebnis
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht hat die Beschwerdebefugnis von Saisonkarteninhabern gegen behördlich angeordnete Sektorsperrungen und Ticketbeschränkungen für ein Fussballspiel verneint. Es bestätigte seine restriktive Rechtsprechung zu "Drittbeschwerden pro Adressat", wonach ein unmittelbarer und eigener Nachteil erforderlich ist. Die angeordneten Massnahmen richteten sich direkt an den Veranstalter (Fussballclub) und sind als präventive Verwaltungsmassnahmen, nicht als pönale Strafen, zu qualifizieren. Die Saisonkarteninhaber waren lediglich mittelbar betroffen; ein rein faktischer oder finanzieller Nachteil begründet keine Legitimation. Auch Grundrechte wie die Versammlungs- oder Meinungsäusserungsfreiheit oder die Rechtsweggarantie vermögen angesichts des privaten Charakters des Stadions und des Fehlens einer konkreten und speziellen Betroffenheit keine Beschwerdebefugnis zu begründen. Das Bundesgericht stützte sich massgeblich auf den Präzedenzfall 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025.