Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_583/2025 und 7B_585/2025 vom 23. Oktober 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil betrifft zwei Beschwerden in Strafsachen (7B_583/2025 und 7B_585/2025) der A._ SA und B._ Sàrl gegen eine Verfügung des Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2025. Das Zwangsmassnahmengericht hatte die Aufhebung von Siegelungen (Entsiegelung) von im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmten Daten angeordnet. Die beiden Beschwerden wurden aufgrund ihrer Identität und der gleichen Argumentation zur gemeinsamen Beurteilung vereinigt. Die Beschwerdeführerinnen beantragten im Wesentlichen, die Siegelungen betreffend die Daten n° xxx und n° yyy aufrechtzuerhalten, da diese dem Anwaltsgeheimnis unterstünden.
2. Sachverhalt (Zusammenfassung der wesentlichen Fakten)
Die Strafuntersuchung des Ministère public de la Confédération (MPC – Bundesanwaltschaft) richtet sich gegen die A._ SA und subsidiär gegen deren Verantwortliche C._ und D._ sowie die B._ Sàrl.
* Ausgangspunkt: Am 6. September 2023 denunzierte die Sektion Exportkontrolle des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die A._ SA beim MPC. Der Vorwurf lautet, die A._ SA habe ab dem 21. September 2016 nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 lit. a Ziff. 9 des Bundesgesetzes über private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland (LPSP) ohne vorherige Meldung ausgeübt, entsprechende Leistungen an Dritte weitervergeben oder falsche Angaben gemacht.
* Ergänzende Meldungen: Am 12. September 2023 sandte die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) dem MPC eine Denunziation bezüglich Vermögenswerte, die in Geschäftsbeziehungen zwischen A._ SA, B._ Sàrl und einer dritten, mutmasslich mit ausländischen Geheimdiensten verbundenen Einheit involviert seien. Weitere Strafanzeigen gegen A._ SA wurden dem Verfahren angeschlossen.
* Hausdurchsuchung und Siegelung: Im Rahmen der Untersuchung ordnete das MPC am 5. Dezember 2023 eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der A._ SA und B._ Sàrl an. Es wurden Dokumente und Aufzeichnungen sichergestellt, die mittels Keywords durchsucht werden sollten. Die Verantwortlichen C._ und D.__ verlangten die Siegelung der sichergestellten Daten, woraufhin die Daten n° xxx und n° yyy gesiegelt wurden.
* Entsiegelungsverfahren: Das MPC beantragte am 22. Dezember 2023 beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung. Nachdem das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 5. November 2024 die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hatte, hob das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 26. Mai 2025 die Siegelungen auf.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerden unter folgenden wesentlichen Gesichtspunkten:
3.1. Zulässigkeit der Beschwerden (Beschränkung auf das Wesentliche)
- Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Entsiegelungen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 78, 80 Abs. 2 LTF; Art. 248a Abs. 4 und 5, 380, 393 Abs. 1 lit. c StPO).
- Da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, ist die Beschwerde nur bei Vorliegen eines irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a LTF zulässig.
- Zur A.__ SA: Die Beschwerdeführerin A.__ SA ist Inhaberin der sichergestellten Daten und behauptet, diese seien durch das Anwaltsgeheimnis geschützt. Dies genügt für die Bejahung eines irreparablen Nachteils im Zulässigkeitsstadium. Ihr Status im Verfahren (Beschuldigte oder Dritte) ist für die Zulässigkeit in dieser Konstellation unerheblich.
- Zur B.__ Sàrl: Die B.__ Sàrl ist im zur Begründung des Anwaltsgeheimnisses vorgelegten Schreiben nicht erwähnt. Sie substanziiert ihre eigene Betroffenheit vom Anwaltsgeheimnis nicht ausreichend. Das Bundesgericht liess die Frage der Zulässigkeit ihrer Beschwerde jedoch offen, da diese in der Sache ohnehin abgewiesen wird.
- Eingeschränkter Streitgegenstand: Das Bundesgericht stellte explizit fest, dass die Modalitäten der Datenkopie, das Vorliegen hinreichender Tatverdachtsmomente sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme (insbesondere die Relevanz der Daten für die Untersuchung) vor Bundesgericht nicht mehr bestritten werden. Der alleinige Streitgegenstand ist somit die Frage, ob die gesiegelten Daten vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
3.2. Materielle Prüfung: Das Anwaltsgeheimnis
- Rechtsgrundlagen: Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO werden Dokumente, deren Beschlagnahme gemäss Art. 264 StPO widersprochen wird, gesiegelt. Art. 264 Abs. 1 StPO verbietet u.a. die Beschlagnahme von Dokumenten betreffend Kontakte zwischen:
- dem Beschuldigten und seinem Verteidiger (lit. a);
- dem Beschuldigten und einer Person mit Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 170-173 StPO), sofern diese nicht Mitbeschuldigte ist (lit. c);
- einer anderen Person und ihrem nach dem Anwaltsgesetz (LLCA) zur Vertretung berechtigten Anwalt, sofern dieser nicht Beschuldigter in derselben Sache ist (lit. d).
- Beweislast und Notwendigkeit der Substantiierung: Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das Anwaltsgeheimnis des Anwalts H.__. Das Bundesgericht hielt fest, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, zu beweisen, dass der genannte Anwalt im Rahmen einer typischen anwaltlichen Berufstätigkeit konsultiert wurde. Nur solche Tätigkeiten geniessen den Schutz des Anwaltsgeheimnisses (Verweis auf BGE 150 IV 470 E. 3.1; 147 IV 385 E. 2.6.2). Diesen Nachweis haben die Beschwerdeführerinnen nicht erbracht.
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Argumentation der Beschwerdeführerinnen und deren Beurteilung:
- Die Behauptung, ihre Stellungnahmen vom 19. Mai 2025 hätten den Nachweis erbracht, wurde zurückgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht hat diese Stellungnahmen geprüft, ist aber zu einer anderen Einschätzung gelangt, was weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch Willkür darstellt.
- Der Umstand, dass ein Schreiben des Anwalts H._ vom 21. September 2016 in den Untersuchungszeitraum fällt, genügt nicht für den Nachweis des Anwaltsgeheimnisses. Die Beschwerdeführerinnen machen weder geltend, dass Anwalt H._ als Verteidiger in der laufenden Strafsache auftritt, noch dass er in derselben Kanzlei wie ihr aktueller Rechtsvertreter tätig ist.
- Die blosse Erwähnung des Namens "A._ SA" im Betreff des genannten Schreibens lässt weder die Natur der vom Anwalt für die Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit erkennen noch beweist sie, dass er als Bevollmächtigter der A._ SA oder B.__ Sàrl (die im ungeschwärzten Teil des Schreibens nicht genannt wird) tätig war. Diese Einschätzung ist umso mehr zwingend, als der Empfänger sowie der Inhalt dieses Schreibens geschwärzt sind. Ohne weitere Elemente (insbesondere zum Empfänger) ist somit nicht dargelegt, dass es sich um einen geschützten Austausch zwischen einem Anwalt und seinen Mandanten handelt.
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Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Zwangsmassnahmengericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die Dokumente unter den Siegeln n° xxx und n° yyy nicht als vom Anwaltsgeheimnis geschützt beurteilte.
4. Ergebnis
Die Beschwerde der A._ SA (7B_583/2025) wird abgewiesen. Die Beschwerde der B._ Sàrl (7B_585/2025) wird, soweit sie zulässig ist, ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Entsiegelung von Daten: Das Bundesgericht befasste sich mit der Entsiegelung von Daten, die bei einer Hausdurchsuchung bei A._ SA und B._ Sàrl im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Verstössen gegen das LPSP und Geldwäscherei sichergestellt wurden.
- Einziger Streitpunkt: Der Rechtsstreit konzentrierte sich ausschliesslich auf die Frage, ob die gesiegelten Daten vom Anwaltsgeheimnis (Art. 264 Abs. 1 StPO) geschützt sind. Alle anderen Aspekte (Tatverdacht, Verhältnismässigkeit) waren vor Bundesgericht unbestritten.
- Beweislast des Anwaltsgeheimnisses: Das Bundesgericht betonte, dass die Beschwerdeführerinnen die Beweislast tragen, darzulegen, dass der Anwalt H.__ im Rahmen einer typischen anwaltlichen Berufstätigkeit konsultiert wurde, um den Schutz des Anwaltsgeheimnisses in Anspruch nehmen zu können.
- Ungenügender Nachweis: Die Beschwerdeführerinnen haben diesen Nachweis nicht erbracht. Ein einziges, im Empfänger und Inhalt geschwärztes Schreiben, dessen Betreff den Namen einer der Gesellschaften enthält, genügt nicht, um die Natur der anwaltlichen Tätigkeit oder das Bestehen eines geschützten Mandatsverhältnisses zu belegen.
- Urteil: Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab und bestätigte die Entsiegelung der Daten, da kein Anwaltsgeheimnis nachgewiesen wurde.