Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts im Detail zusammen:
Bundesgerichtsurteil 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025
I. Sachverhaltszusammenfassung
Der Beschwerdeführer A._, ein Immobilienmakler und -vermittler, wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Immobilienprojekten angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, die Betrugstaten als berufliche Haupttätigkeit ausgeführt und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit ertrogenen Vorauszahlungen bestritten zu haben. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A._ zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung, eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befasste sich im Wesentlichen mit drei Hauptpunkten der Beschwerde: der Rüge der mehrfachen Urkundenfälschung unter Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, der Rüge des gewerbsmässigen Betrugs betreffend Arglist, Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht, sowie der Rüge der Strafzumessung im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot.
A. Rüge der mehrfachen Urkundenfälschung und des Grundsatzes "in dubio pro reo"
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Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft bei der Erstellung der fraglichen Urkunden, da ein Mitbeschuldigter ursprünglich die Fälschungen zugegeben, seine Aussage aber später geändert habe. Er berief sich auf den Grundsatz in dubio pro reo.
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Rechtliche Grundlagen zur Sachverhaltsfeststellung und "in dubio pro reo":
- Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, nicht schon, wenn eine andere Lösung möglich erscheint (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
- Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
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Würdigung durch die Vorinstanz und das Bundesgericht:
- Schreiben des Notars C.__: Die Vorinstanz begründete die Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugend: Er war bis 2017 dessen Rechtsvertreter und hatte Zugriff auf den Briefkopf. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde ein herausgeschnittener Briefkopf sowie der Inhalt des Schreibens ohne Briefkopf gefunden. Die stilistischen Eigenheiten des Schreibens (z.B. Leerschläge zwischen Klammer und Buchstaben) deuteten auf seine Urheberschaft hin, während die Dokumente des Mitbeschuldigten sprachliche Fehler aufwiesen.
- Kaufrechtsvertrag und Vertraulichkeitserklärung: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers und die einer weiteren Person auf der Vertraulichkeitserklärung identisch waren. Zudem wies der Kaufrechtsvertrag ein auf Notar C.__ lautendes Beglaubigungsverbal auf, was in Verbindung mit den bereits bekannten Berührungspunkten ebenfalls auf den Beschwerdeführer als Urheber hindeutete.
- Fazit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete die Argumentation der Vorinstanz als nachvollziehbar und nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer stützte seine Rüge primär auf ein später widerrufenes Geständnis des Mitbeschuldigten und setzte sich nicht hinreichend mit den objektiven Beweismitteln (gefundenem Briefkopf, stilistischen Eigenheiten, Schriftbild) auseinander. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die Urheberschaft des Beschwerdeführers als zweifelsfrei annahm.
B. Rüge des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 StGB)
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Rechtliche Grundlagen zum Betrugstatbestand (Art. 146 Abs. 1 StGB):
- Objektiver Tatbestand: Der Täter muss jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen oder in einem Irrtum arglistig bestärken und so den Irrenden zu einem vermögensschädigenden Verhalten bestimmen, in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.
- Täuschung und Arglist: Die Täuschung muss arglistig sein, d.h., sie muss sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen. Arglist liegt bei einem "Lügengebäude" (mehrfache, raffinierte Lügen) oder "besonderen Machenschaften" (intensive, planmässige Vorkehrungen) vor. Bei einfachen falschen Angaben ist Arglist gegeben, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, nicht zumutbar ist, der Täter die Überprüfung abhält oder ein besonderes Vertrauensverhältnis ausnutzt (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2).
- Opfermitverantwortung: Arglist scheidet aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der strafrechtliche Schutz entfällt aber erst bei "Leichtfertigkeit", nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 f.; 147 IV 73 E. 3.2).
- Vorspiegelung des Leistungswillens: Dies ist grundsätzlich arglistig, da es eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur aus, wenn die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich dabei gezeigt hätte, dass der Täter gar nicht zur Erfüllung fähig ist (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2).
- Subjektiver Tatbestand: Erfordert Vorsatz (auch Eventualvorsatz) bezüglich aller objektiven Merkmale und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (auch Eventualabsicht; BGE 105 IV 330 E. 2c; Urteil 6B_813/2023 E. 2.3.7).
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Würdigung der einzelnen Sachverhaltskomplexe:
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"Projekt D.__ AG" (Reservationszahlung von Fr. 100'000.--):
- Vorinstanz: Das Projekt war fingiert; die D.__ AG stand nicht zum Verkauf. Der Privatkläger war deutschunkundig, unerfahren mit Immobiliengeschäften und lebte in der Türkei, was eine hohe Schwelle für die Opfermitverantwortung setzte. Der Beschwerdeführer wurde ihm als Experte mit Insider-Netzwerk präsentiert, untermauert durch professionell wirkende Unterlagen. Die Zahlung wurde als risikoarm und widerrufbar dargestellt, und es wurde Zeitdruck erzeugt. Diese "Gemengelage" begründete die Arglist.
- Bundesgericht: Bestätigte die Vorinstanz. Da der Beschwerdeführer seinen Leistungswillen vorspiegelte, ist Arglist grundsätzlich gegeben. Eine zumutbare Überprüfung war für den Privatkläger unter diesen Umständen nicht möglich. Die Rüge, der Privatkläger hätte besondere Vorsichtsmassnahmen treffen müssen, wurde als unbegründet abgewiesen.
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Allgemein zu späteren Rückzahlungen:
- Der Beschwerdeführer argumentierte, spätere Rückzahlungen sprächen gegen eine Betrugs- und Bereicherungsabsicht. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht, da die Vorinstanz die Zahlungen als Nachtatverhalten würdigte und festhielt, dass einige erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt waren. Der blosse Verweis auf spätere Zahlungen vermag den subjektiven Tatbestand nicht zu widerlegen.
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"Projekt E._" (Investition von Fr. 100'000.-- von F._):
- Vorinstanz: Das Projekt existierte nicht. Der Beschwerdeführer täuschte arglistig, indem er einen Kaufrechtsvertragsentwurf, ein umfangreiches Dossier und die Empfehlung eines Vertrauten (B.B._) nutzte, um den Eindruck eines echten Projekts zu erwecken. F._ war unerfahren und vertraute auf B.B.__. Der Betrag wurde zweckentfremdet. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er sei von der Finanzierbarkeit überzeugt gewesen, wurde angesichts des nicht existierenden Projekts und des schnellen Geldverbrauchs als unglaubwürdig erachtet.
- Bundesgericht: Bestätigte die Argumentation der Vorinstanz. Auch hier lag eine Vorspiegelung des Leistungswillens vor. Eine zumutbare Überprüfung war F.__ nicht möglich. Der subjektive Tatbestand wurde angesichts des nicht existierenden Projekts zu Recht bejaht.
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"Projekt G._" (Reservationszahlung von Fr. 35'000.-- von H._):
- Vorinstanz: Der Beschwerdeführer bewegte H._ zu einer Reservationszahlung, die er zweckentfremdete. Massgeblich war eine Vertrauensbasis zwischen B.B._ und H.__. Das Geld wurde auf das Privatkonto des Beschwerdeführers einbezahlt und schnell verbraucht, was auf einen fehlenden Erfüllungswillen hindeutete.
- Bundesgericht: Bestätigte die Arglist, auch ohne stark auf das Vertrauensverhältnis zu B.B._ abzustellen. Eine Überprüfung des Leistungswillens des Beschwerdeführers (eine innere Tatsache) durch H._ war nicht ersichtlich und somit nicht zumutbar, da es sich zwar nicht um ein fingiertes Projekt handelte, aber die Gelder zweckwidrig verwendet wurden und der Beschwerdeführer den Erwerb nicht ermöglichen konnte.
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"Projekt K._" (Fr. 50'000.--) und "Projekt L._" (Fr. 100'000.-- von M.__):
- Vorinstanz: In beiden Projekten täuschte der Beschwerdeführer M._, indem er ihm trotz Kenntnis der fehlenden Eigentümerstellung den Eindruck eines Exklusivmandats vermittelte und die Reservationszahlungen für eigene Zwecke verwendete. Er nutzte zudem ein Vertrauensverhältnis zwischen M._ und einem Kollegen aus. Die schnellen Zahlungsflüsse auf das leere Konto des Beschwerdeführers und das Ausbleiben einer Information der eigentlichen Eigentümer der Immobilien deuteten auf einen fehlenden Erfüllungswillen und unrechtmässige Bereicherungsabsicht hin.
- Bundesgericht: Bestätigte die Vorinstanz. Die Täuschung lag in der Vorspiegelung des Leistungswillens des Beschwerdeführers, die er mittels der Bezeichnung als "Verkäufer", der direkten Entgegennahme der Zahlungen und dem Verschweigen der Kaufinteressenten gegenüber den eigentlichen Eigentümern konstruierte. Angesichts der Kontostände und des sofortigen Verbrauchs der Gelder wurde der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht zu Recht bejaht. Eine zumutbare Prüfung des Leistungswillens war für das Opfer nicht möglich.
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"N._ bei U._" (Reservationszahlung von Fr. 100'000.-- von O.__):
- Vorinstanz: Der Beschwerdeführer bewegte O.__ zu einer Zahlung, obwohl das Projekt von Anfang an nicht realisierbar war. Er informierte die Verkäufer nie und leitete die Zahlung nicht weiter. Sein Kontostand war vor der ersten Zahlung Null; beide Zahlungen wurden innert kürzester Zeit verbraucht. Die Häufung und zunehmende Kadenz der Fälle zeigten, dass er zumindest in Kauf nahm, die Gelder nicht rechtzeitig ersetzen zu können.
- Bundesgericht: Bestätigte die Vorinstanz. Die Argumentation zum Vorsatz und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht (keine Information der Verkäufer, schnelle Zweckentfremdung des Geldes, leeres Konto, Häufung ähnlicher Fälle) war schlüssig. Auch hier bestand die Täuschung in der Vorspiegelung des Leistungswillens, die angesichts der Umstände (keine private Bonitätsprüfung zumutbar, kein Hinweis auf das Nicht-Informieren der Eigentümer) arglistig war.
C. Rüge der Strafzumessung und Verletzung des Beschleunigungsgebots
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Rüge des Beschwerdeführers: Die vom Appellationsgericht vorgenommene Reduktion der Strafe um drei Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei zu gering. Er forderte eine Reduktion um mindestens zehn weitere Monate (gesamt 13 Monate) und die explizite Feststellung der Verletzung im Dispositiv.
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Rechtliche Grundlagen zum Beschleunigungsgebot:
- Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Strafbehörden zu einer unverzüglichen und zügigen Verfahrensführung. Die Angemessenheit der Dauer hängt von der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Sachverhalts, dem Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person sowie der Zumutbarkeit ab (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1).
- Folgen einer Verletzung sind meist eine Strafreduktion, selten ein Strafverzicht oder eine Verfahrenseinstellung. Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch ein (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
- Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils ausdrücklich festzuhalten (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 135 III 334 E. 3).
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Würdigung durch die Vorinstanz und das Bundesgericht:
- Erstinstanzliches Verfahren: Die Vorinstanz anerkannte die lange Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil als zu lang und reduzierte die Strafe um drei Monate. Sie begründete dies mit der Komplexität des Falles (Delikte in verschiedenen Kantonen, Gerichtsstandsstreitigkeiten, Vielzahl von Einvernahmen, zwei Beschuldigte, vier Privatkläger, 15 Sachverhaltskomplexe, 142 Seiten Urteil), der Pandemie und einem Wechsel der Verfahrensleitung.
- Zweitinstanzliches Verfahren: Eine weitere Verzögerung sei wegen Adressproblemen entstanden, die der Beschwerdeführer zumindest teilweise selbst zu verantworten habe (falsche Adresse durch Verteidiger). Das Appellationsgericht habe die Verhandlung nach Wiederaufnahme des Verfahrens (nach einer zwischenzeitlichen Abschreibung) überdurchschnittlich schnell angesetzt, um den Zeitverlust auszugleichen. Die Dauer von 2 1/4 Jahren sei nicht überdurchschnittlich lang.
- Fazit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung der Verfahrensdauer und die vorgenommene Strafreduktion um drei Monate. Angesichts der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens sei die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch die Verzögerungen im zweitinstanzlichen Verfahren rechtfertigten keine weitere Strafreduktion.
- Feststellung im Dispositiv: Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer jedoch Recht bezüglich der Pflicht zur expliziten Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv. Dies sei nachzuholen, ohne dass eine Rückweisung der Sache notwendig ist (Art. 107 Abs. 2 BGG).
D. Bedingter Strafvollzug
Da die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Bundesgericht bestätigt wurde, kommt ein (teil-)bedingter Strafvollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (da die Höchstgrenze für eine bedingte Strafe bei zwei Jahren liegt). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden daher nicht weiter geprüft.
III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und der Kanton Basel-Stadt hat ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Urkundenfälschung: Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Es befand die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die auf objektiven Indizien (Fund eines Briefkopfes, stilistische Eigenheiten, Schriftvergleich) beruhte, als nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo sei nicht verletzt.
- Gewerbsmässiger Betrug: Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs wurden ebenfalls bestätigt. Das Bundesgericht bekräftigte die Auslegung der Arglist, insbesondere bei der Vorspiegelung des Leistungswillens, und verneinte eine relevante Opfermitverantwortung angesichts der Täuschungsmethoden des Beschwerdeführers (fingierte Projekte, professionell wirkende Unterlagen, Ausnutzung von Vertrauensverhältnissen, schnelle Zweckentfremdung der Gelder von leeren Konten). Der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht wurden in allen Fällen bejaht.
- Beschleunigungsgebot und Strafzumessung: Das Bundesgericht bestätigte die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion um drei Monate aufgrund der langen Verfahrensdauer des erstinstanzlichen Verfahrens als angemessen, da die Komplexität des Falles einen Grossteil der Verzögerung verursachte. Weitere Reduktionen wurden abgelehnt. Jedoch rügte das Bundesgericht, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils der Vorinstanz explizit hätte festgehalten werden müssen.
- Strafvollzug: Angesichts der bestätigten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten war ein bedingter Strafvollzug ausgeschlossen.