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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.A._ und B.A._ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Dezember 2024. Im Zentrum stehen Fragen der Verfolgungsverjährung, des Anklageprinzips, der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes (SBG), der Strafzumessung sowie der Ersatzforderung.
I. SachverhaltDen Beschwerdeführern A.A._ und B.A._ wird vorgeworfen, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mehrfach Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert zu haben. A.A._ war als Leiter des Lokals C._ verantwortlich und bot dort Geräte mit Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten an. Sein Vater B.A.__, Eigentümer der Räumlichkeiten, vermietete diese in Kenntnis ihrer Nutzung an seinen Sohn und war zudem täglich im Lokal anwesend sowie massgeblich an dessen Führung beteiligt.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) sprach beide Beschwerdeführer mit Strafverfügungen vom 14. Dezember 2022 der mehrfachen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig und verhängte Bussen von je Fr. 25'900.--. Zudem verfügte sie eine Ersatzforderung von Fr. 84'918.-- zulasten von A.A.__, nach Verrechnung mit beschlagnahmten Geldern. Das Strafgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigten diese Urteile.
II. Erwägungen des Bundesgerichts 1. Verfolgungsverjährung (E. 1)Die Beschwerdeführer rügten, die Verfolgungsverjährung sei eingetreten, da die Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022 kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB darstelle. Sie führten aus, der ESBK fehle die gemäss Art. 6 EMRK bzw. Art. 4 StPO erforderliche gerichtliche Unabhängigkeit, insbesondere weil dieselbe Person den Strafbescheid und die Strafverfügung unterzeichnet habe und das Verfahren nicht öffentlich sowie rein schriftlich sei.
Das Bundesgericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 70 VStrR) verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen ist. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Strafverfügung im Gegensatz zum Strafbescheid (Art. 64 VStrR) auf einer umfassenden Grundlage beruhe und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen werde (vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.3.3).
Das Bundesgericht hatte diese Rechtsprechung bereits mehrfach überprüft und ausdrücklich bestätigt (vgl. BGE 133 IV 112, 142 IV 276 E. 5.2, 147 IV 274 E. 1.6, 1.8.3). Bezüglich der EMRK-Konformität verwies es auf BGE 147 IV 274 E. 1.8, wonach ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verneint wurde. Eine materielle Wirkung wie die Unterbrechung der Verjährung könne mit einem Entscheid einer nicht gerichtlichen Behörde verknüpft werden, solange eine Beschwerde bei einem Gericht mit voller Kognition (gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR) möglich sei. Die Beschwerdeführer brachten keine neuen Argumente vor, die eine Überprüfung dieser konstanten Rechtsprechung rechtfertigen würden.
Die Verjährungsfrist für Übertretungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG beträgt gemäss Art. 333 Abs. 6 StGB i.V.m. der ständigen Rechtsprechung sieben Jahre (vgl. BGE 134 IV 328 E. 2.1), da andernfalls für Übertretungen eine längere Frist als für Vergehen gelten würde. Da die Strafverfügung der ESBK am 14. Dezember 2022 erging und die Taten bis spätestens September 2016 endeten, war die Verjährung nicht eingetreten.
2. Anklageprinzip (E. 2)Der Beschwerdeführer B.A.__ rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, da der Anklageschrift keine individualisierte Tathandlung zu entnehmen sei.
Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gilt die Überweisung der Akten durch die Verwaltung an die kantonale Staatsanwaltschaft (zuhanden des Strafgerichts) als Anklage. Diese muss den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen enthalten oder auf die Strafverfügung verweisen. Die Überweisung der ESBK vom 9. Februar 2023 war gemäss Bundesgericht ausreichend präzise: Sie warf B.A.__ die Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken vor, indem er als Eigentümer und Vermieter die Räumlichkeiten in Kenntnis ihres Verwendungszwecks zur Verfügung gestellt habe. Die relevanten Geräte, Spielplattformen, Spiele und Zeiträume wurden einzeln aufgeführt, und zudem wurde auf die Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 verwiesen, welche den Vorwurf ausführlich beschrieb. Damit waren die vorgeworfenen Taten örtlich, zeitlich und sachlich ausreichend klar formuliert, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2).
3. Sachverhaltsfeststellung und Willkür (E. 3)Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und rügten eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung nur, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Bei Übertretungen prüft das Bundesgericht, ob die Vorinstanz eine Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zu Unrecht verneint hat (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt dabei als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.
Das Bundesgericht befand die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet oder nicht ausreichend substanziiert: * Aussage der Serviceangestellten D.__: Die Rüge der Unverwertbarkeit wegen fehlendem Dolmetscher und behaupteter Beeinflussung wurde abgelehnt. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Zeugin die Verfahrenssprache verstand, keine Verständnisschwierigkeiten bekundete und detailliert aussagte, was ihre spätere Behauptung mangelnder Sprachkenntnisse unglaubhaft mache. * Anbieten von Internetzugang vs. Glücksspiel (A.A.__): Die Behauptung, es seien lediglich Geräte mit Internetanschluss angeboten worden, wurde als unsubstanziiert zurückgewiesen, da die technischen Auswertungen ein breites Angebot an Glücksspielen belegten. * Münzeinwurf und Kasseninhalte (A.A.__): Kritik an der Annahme von Münzeinwürfen und Kasseninhalten wurde als appellatorisch erachtet und nicht gehört. * Rolle des Online-Anbieters (A.A.__): Die Behauptung, die Spielplattform sei selbstständig bedienbar gewesen und es habe keine Zwischenschaltung des Beschwerdeführers gegeben, wurde von der Vorinstanz widerlegt, die auf Einvernahmen und ESBK-Auswertungen verwies, welche die Abwicklung über Personal und Tablet belegten. * Auszahlung von Gewinnen / Geschäftsmodell (A.A.__): Die Kritik am Geschäftsmodell (Auszahlung von Gewinnen ohne Garantie des Online-Anbieters) wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanz beschrieb die Transaktionen zwischen Spielern und Beschwerdeführer nachvollziehbar. Die genaue Klärung des Verhältnisses zum Online-Anbieter war für den Tatbestand nicht relevant. * Rolle des B.A.__ als Stammgast: Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, B.A._ sei faktisch in die Betriebsführung involviert gewesen, auf die Aussagen der Serviceangestellten D._. Die Rüge, er sei nur Stammgast gewesen, wurde als ungenügend begründet zurückgewiesen. * Leitung des Betriebs und Beschaffung der Geräte (B.A.__): Die Vorinstanz nahm an, dass die 2016 sichergestellten PCs mit grosser Wahrscheinlichkeit noch unter der Leitung von B.A._ beschafft worden seien, gestützt auf deren Einsatz seit 2014 und die Aussagen von A.A._, der die Geräte von seinem Vater übernommen habe. Die diesbezügliche Willkürrüge von B.A.__ wurde als unbegründet erachtet.
4. Rechtliche Würdigung des Tatbestands (E. 4)Die Beschwerdeführer beantragten einen Freispruch, da die ihnen vorgeworfenen Handlungen das Spielbankengesetz nicht verletzten.
Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. "Organisieren" bedeutet den Aufbau der Struktur, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. * A.A.__: Er beschaffte die Gerätschaften, ersetzte sie nach Beschlagnahmung, stellte sie Kunden zur Verfügung, instruierte Personal und erzielte Einnahmen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des "Organisierens", unabhängig von der Rolle des Online-Spielbetreibers. * B.A.__: Er stellte vorsätzlich Räumlichkeiten in Kenntnis ihres Gebrauchs zur Verfügung und war in die Leitung und Organisation des Betriebs eingebunden. Ein Teil der Gerätschaften wurde bereits vor der formellen Übergabe an A.A.__ von ihm beschafft. Auch dies erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung der "Organisation" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (vgl. BGE 147 IV 471 E. 3.2).
5. Strafzumessung (E. 5)Die Beschwerdeführer fochten die Bussenhöhe als eklatant hoch und willkürlich an. Sie kritisierten insbesondere, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass Übertretungsbussen stets unbedingt vollziehbar sind, was zu einer "Verzerrung des schweizerischen Sanktionssystems" führe.
Das Bundesgericht wies die Rügen ab. * Bussenbemessung: Das Gericht bemisst Übertretungsbussen nach den Verhältnissen des Täters und dem Verschulden (Art. 106 Abs. 3 StGB, Art. 47 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Sachgericht hat dabei einen erheblichen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreift (BGE 150 IV 481 E. 2.3). * Unbedingter Vollzug: Die Rüge, der fehlende bedingte Vollzug der Busse müsse bei der Strafzumessung zu einer Reduktion führen, wurde verworfen. Das Gesetz sieht einen solchen abstrakten Vergleich nicht vor. Das Bundesgericht hat im Kontext der lex mitior wiederholt festgehalten, dass die Geldstrafe grundsätzlich die schwerere Strafart als die Übertretungsbusse darstellt, unabhängig von der Strafvollzugsmodalität (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5.2.2). * Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte die Bussen von je Fr. 25'900.-- auf einer detaillierten Begründung aufgebaut: * Objektive Tatschwere: Hohe Anzahl von Spielgeräten (insgesamt 8), lange Deliktsdauer (bis zu zwei Jahre für einzelne Geräte), multiples Spielangebot (bis zu 40 Spiele pro Gerät) führte zu hohem Suchtpotential und Gefährdung einer Vielzahl von Personen. Dies wurde als "mittlerer Bereich" des Tatverschuldens qualifiziert, was eine Einsatzbusse von Fr. 24'000.-- für A.A._ und Fr. 26'000.-- für B.A._ rechtfertigte. * Verschuldenserhöhung: Längere Aufstelldauer für zwei Geräte (+ Fr. 2'000.--). Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit während der laufenden Strafuntersuchung, da nach Kontrollen sofort neue Geräte eingesetzt wurden (+ Fr. 2'000.--). Vorstrafen: Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2019 (wegen SBG-Vergehen von 2013) führte zu einer Erhöhung von Fr. 500.-- als Wiederholungstäter. * Wirtschaftliche Verhältnisse: Beide Beschwerdeführer waren gut bis sehr gut situiert (A.A._: Fr. 149'000.-- Einkommen, Fr. 1.76 Mio. Vermögen; B.A._: Fr. 450'000.-- Einkommen, Fr. 5.8 Mio. Vermögen), was die Höhe der Busse stützte. * Strafminderung: Eine Reduktion von 10% (Fr. 2'600.--) erfolgte wegen der langen Verfahrensdauer von über sechs Jahren (Verletzung des Beschleunigungsgebots). Die Strafzumessung war nach Auffassung des Bundesgerichts nachvollziehbar und bundesrechtskonform.
6. Beschlagnahme (E. 6)A.A.__ rügte, die Beschlagnahmungen seien rechtswidrig erfolgt und die Gelder dürften nicht mit der Ersatzforderung verrechnet werden. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge aufgrund mangelnder Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ein.
7. Ersatzforderung (E. 7)A.A.__ kritisierte die Ersatzforderung von Fr. 84'918.-- als willkürlich, ungenügend begründet und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Einziehung (Art. 70 StGB) und Ersatzforderung (Art. 71 StGB) sachliche Massnahmen sind, die den Ausgleich deliktischer Vorteile bezwecken. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Das Bundesgericht tendiert zum Bruttoprinzip, verlangt aber die Beachtung der Verhältnismässigkeit.
Die Vorinstanz hatte die Berechnung der Ersatzforderung der ESBK (die im erstinstanzlichen Urteil enthalten war) übernommen. Diese Berechnung basierte auf: * PC-Stationen U13030/31: Schätzung täglicher Einnahmen von Fr. 95.-- über 634 Betriebstage, basierend auf Kasseninhalten und Annahmen über Leerungen, ergab Fr. 60'230.--. * Automaten "Vegas Multigame" U13032/33: Detaillierte Analyse von Einzahlungen und Auszahlungen ergab Nettoeinnahmen von Fr. 25'606.60 (nach Abzug beschlagnahmter Kasseninhalte). * Laptops "extrabet777.com" U13038/39/40: Schätzung von Fr. 500.-- täglichen Einnahmen über 168 Betriebstage (basierend auf Zeugenaussage), ergab Fr. 84'000.--. * Gesamteinnahmen: Fr. 169'836.60. Die Ersatzforderung für A.A._ wurde auf Fr. 84'918.30 (50%) festgelegt, da für B.A._ mangels Beweisen keine Ersatzforderung ausgesprochen wurde und das Verbot der reformatio in peius galt.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht durch den zulässigen Verweis auf das erstinstanzliche Urteil nachgekommen sei. Die angewandte Berechnungsmethode berücksichtigte, soweit möglich, ausbezahlte Gewinne (was einem gemässigten Nettoprinzip entspricht) und die Schätzung der täglichen Einnahmen sowie der Betriebszeiten wurde als willkürfrei erachtet, gestützt auf technische Auswertungen und Zeugenaussagen. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder eine unzulässige Beweislastumkehr wurde verneint.
III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil: 1. Verfolgungsverjährung: Die Strafverfügung der ESBK gilt verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil und unterbricht die siebenjährige Verjährungsfrist für Übertretungen des Spielbankengesetzes. Die Konformität mit der EMRK wird durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung mit voller Kognition gewahrt. 2. Anklageprinzip: Die Überweisung der ESBK als Anklage genügte den Anforderungen des Anklageprinzips, indem der Sachverhalt ausreichend präzise umschrieben und auf die ausführliche Strafverfügung verwiesen wurde. 3. Sachverhaltsfeststellung: Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wurde als willkürfrei befunden. Die spezifischen Rügen der Beschwerdeführer (Aussageverwertbarkeit, Art des Spielangebots, Einbindung B.A._) wurden abgewiesen oder als unsubstanziiert erachtet. 4. Rechtliche Würdigung: Die Beschwerdeführer haben den Tatbestand des "Organisierens von Glücksspielen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt, indem sie die Infrastruktur für illegale Glücksspiele zur Verfügung stellten und in den Betrieb eingebunden waren, unabhängig von der konkreten Rolle eines Drittanbieters. 5. Strafzumessung: Die verhängten Bussen von je Fr. 25'900.-- wurden als bundesrechtskonform erachtet. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere (Anzahl/Dauer der Geräte, Suchtpotential), die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täter, ihre Unbelehrbarkeit und frühere einschlägige Vorstrafen korrekt gewichtet und eine Strafminderung aufgrund der langen Verfahrensdauer vorgenommen. Die fehlende Möglichkeit des bedingten Vollzugs einer Übertretungsbusse muss nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 6. Ersatzforderung: Die Ersatzforderung gegen A.A._ wurde als rechtmässig und die zugrundeliegende Schätzung als willkürfrei erachtet. Die Berechnungsmethode (unter Berücksichtigung von Nettoeinnahmen) und die Begründung durch Verweis auf das erstinstanzliche Urteil waren transparent und nachvollziehbar.