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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_163/2024 vom 30. September 2025 detailliert zusammen.
Bundesgerichtsurteil 6B_163/2024 vom 30. September 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2023 zu befinden. Das Kantonsgericht hatte die Schuldsprüche wegen Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 117 Abs. 1 AuG a.F., bzw. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 121 Abs. 1 AuG n.F.) bestätigt und eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von neun Monaten, eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 410.-- sowie eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgesprochen. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
2. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsstandard
Das Bundesgericht legt seinen Urteilen den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Nicht ausreichend ist, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint. Die Willkür muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis vorliegen und explizit sowie substanziiert gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG begründet werden.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) als Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn bei objektiver Würdigung der gesamten Beweise unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person bestehen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel unbeachtlich. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses Grundsatzes ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür, wobei ihm insoweit keine über die Willkürkontrolle hinausgehende freie Kognition zukommt.
3. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Zusammenfassung der relevanten Fakten)
Das Kantonsgericht erachtete folgende Sachverhalte als erwiesen: * Arbeitsunfall von C.__: Am 26. Februar 2020 stürzte C._, ein kosovarischer Staatsbürger, auf der Baustelle U._ in V._ von einem Baugerüst aus ca. 4,5 m Höhe auf harten Boden. Er erlitt schwerste Verletzungen (Schädel-Hirntrauma, Schädelbruch, Epiduralhämatom, Rippenbrüche, Wirbelkörperbrüche) und wurde in kritischem Zustand ins Kantonsspital Z._ eingeliefert, wo er notfallmässig operiert werden musste. * Vorgehen nach dem Unfall: Ein Kranführer beobachtete, wie drei Bauarbeiter (darunter D._, ebenfalls kosovarischer Staatsbürger) den verletzten C._, der nicht mehr stehen konnte, in einen unbeschrifteten roten Brückenwagen verbrachten und damit rasant davonfuhren. Die A.A._ GmbH des Beschwerdeführers verfügte über solche Fahrzeuge und war die einzige Firma am Unfallort. * Beweismittel für C.__s Anwesenheit und Tätigkeit: * C.__s SIM-Karte war am Unfalltag von 8:03 Uhr bis mindestens 9:33 Uhr in der Nähe der Baustelle registriert. * DNA-Spuren von C._ wurden auf Teilen eines Bauhelms gefunden, der an der Absturzstelle sichergestellt wurde. * Der Beschwerdeführer hatte einen Facebook-Messenger-Kontakt mit C._. * Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers zeigten C._ (tendenziell) in Arbeitskleidung auf Baustellen. * Beweismittel für C._s unbewilligte Beschäftigung durch A.A._ GmbH: * Die Vorinstanz schloss aus der Gesamtheit der Indizien, dass C._ am 26. Februar 2020 als Gerüstbauer für die A.A._ GmbH tätig war, obwohl ihm die erforderliche Arbeitsbewilligung fehlte. * Zudem wurde die Beschäftigung von C._ am 12. und 18. Februar 2020 durch Standortannäherungen der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und C._ sowie durch Baustellenfotos, die C._ dem Beschwerdeführer schickte, als erwiesen erachtet. * Beweismittel für D._s unbewilligte Beschäftigung durch A.A._ GmbH: * Der Beschwerdeführer hatte die Rufnummer 076 6yy yy yy in seinen Kontakten unter "D._" gespeichert. Auch ein WhatsApp-Profilbild war diesem Namen zuzuordnen. * Kurz nach dem 26. Februar 2020 wurde eine auf D._ lautende kosovarische SIM-Karte in dasselbe Mobiltelefongerät eingelegt und in der Schweiz genutzt. * Es gab regelmässigen Austausch von Baustellenfotos zwischen dieser Nummer und dem Beschwerdeführer. * Die Rufnummer 076 6yy yy yy loggte sich am 26. Februar 2020 nahe der Baustelle in eine Mobilfunkzelle ein. * Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass D._ diese Nummer am Unfalltag nutzte und als Mitarbeiter der A.A._ GmbH ohne Bewilligung auf der Baustelle tätig war. * A.__s Kenntnis und Handlungen bezüglich Nothilfe: * D._ rief den Beschwerdeführer um 9:48 Uhr, kurz nach dem Unfall, an und informierte ihn über den schweren Sturz und den Zustand von C._. * Der Beschwerdeführer erfuhr somit von der unmittelbaren Lebensgefahr. Er unterliess es willentlich, sofort den Rettungsdienst zu verständigen. * Stattdessen fuhr er C._ später (ca. 11:30 Uhr) von dessen Wohnort in Z._ zur Hausarztpraxis von Dr. med. H.H._ in V1._ (Kanton Nidwalden), wo sie gegen 12:00 Uhr eintrafen. * In der Arztpraxis verschlechterte sich C.__s Zustand rapide; er litt an Krampfanfällen und Erbrechen. Der Beschwerdeführer und seine Begleitperson widerstanden einer Krankenhauseinweisung mit der Begründung, C._ habe keine Papiere. Sie verlangten Stillschweigen vom Arzt. * Erst um 13:03 Uhr alarmierte der Arzt die Rettungskräfte, und um 13:27 Uhr wurde die Rega aufgeboten.
4. Begründung des Bundesgerichts
4.1. Zum Schuldspruch "mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung"
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung:
Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung nachzuweisen.
4.2. Zum Schuldspruch "Unterlassung der Nothilfe"
Auch hier prüfte das Bundesgericht die Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Willkür und Unschuldsvermutung:
Auch in Bezug auf den Schuldspruch der Unterlassung der Nothilfe gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzulegen.
5. Nebenfolgen
Die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich der Herausgabe von beschlagnahmtem Bargeld, einer Genugtuung und der Verlegung der Verfahrenskosten waren ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet. Da die Schuldsprüche wegen Unterlassung der Nothilfe und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung aufrechterhalten blieben, erübrigten sich weitere Ausführungen zu diesen Nebenfolgen.
6. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A._ wegen Unterlassung der Nothilfe und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung. Es befand, dass die Vorinstanz die relevanten Sachverhalte – insbesondere den Arbeitsunfall von C._, dessen unbewilligte Beschäftigung durch die A.A._ GmbH, die unbewilligte Beschäftigung von D._ und A.__s Kenntnis der Lebensgefahr sowie sein willentliches Unterlassen der Nothilfe – willkürfrei festgestellt hatte. Die Beweiswürdigung basierte auf einer kohärenten Indizienkette, und die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweiskraft einzelner Indizien oder die Beurteilung seiner Kenntnis und Handlungspflichten wurden als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die Nothilfepflicht des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Kenntnis des schweren Unfalls entstand und seine späteren Handlungen (Transport zum Hausarzt, Verschweigen von Informationen) nicht als Nothilfe galten.